Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2020, Az. 3 StR 522/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11850

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:190220B3STR522.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 522/19
vom
19. Februar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Februar
2020 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
[X.] vom 5.
Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen Kosten sowie die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern Y.

K.

und K.

K.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Der Senat bemerkt ergänzend zu den beiden Beanstandungen des Ver-fahrens:
1.
Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die [X.] den gegen alle ihre Mitglieder gestellten Ablehnungsantrag gemäß §
26a Abs.
2 Satz
1 [X.] unter Betei-ligung [X.] als unzulässig verwarf.
Der Angeklagte begründete sein Ablehnungsgesuch damit, dass der Inhalt des Beschlusses, mit dem die [X.] die Ablehnung eines Sachverständigen
als unbegründet zurückgewiesen hatte, zur Besorgnis der Befangenheit führe. Indes rechtfertigt eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des §
26a [X.] verworfen werden kann. Für eine erfolgreiche Ablehnung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzu-treten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Be-fangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der [X.] Entscheidung gefunden werden ([X.],
Beschluss vom 27.
April 2007 -
2
BvR 1674/06, [X.]K
11, 62, 74 mwN; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10.
Juli 2014 -
3
StR
262/14, NStZ
2014, 725, 726
f.; vom 19.
April 2018 -
3
StR
23/18, [X.]R [X.] §
26a Unzulässigkeit
22
Rn.
4, 5; vom 23.
Januar 2019 -
5
StR
143/18, NStZ-RR
2019, 120, 121).
Solche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand des [X.]. [X.] wendete sich vielmehr gegen die vom Angeklagten als unzutreffend bewertete Rechtsansicht der [X.], dass es der durchgehenden Anwesenheit des psy-chiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht bedürfe und diesem die relevanten Umstände von der Kammer sowie gegebenenfalls den übrigen [X.] mitgeteilt werden könnten. Damit ging es nicht etwa um die Frage, ob [X.] den Sachverständigen tatsächlich ausreichend informierten, sondern
-
3
-

darum, ob die Begründung des vorangegangenen Beschlusses rechtsfehlerhaft war. Hierdurch standen eine Beurteilung des eigenen Verhaltens [X.] und mithin eine echte Entscheidung in eigener Sache nicht in Rede.
2.
Die Rüge, das [X.] habe den Inbegriff der Hauptverhandlung entge-gen §
261 [X.] nicht ausgeschöpft, ist unbegründet. Nach den konkreten [X.] ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass ein bestimmtes Lichtbild in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird. Da bereits unklar ist, ob es in zeitlicher Nähe zur Tat aufge-nommen wurde, war dessen Erörterung angesichts der weiteren Beweiswürdigung nicht geboten (vgl. allgemein
[X.], Urteil vom 3.
Juli 1991 -
2
StR
45/91, [X.]St
38, 14, 16
f.; Beschluss vom 27.
September 2007 -
4
StR
1/07, NStZ-RR
2008, 83; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
176).
Schäfer
Spaniol
Paul

Berg
Anstötz

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
1501 [X.]/18 27 Ks 12/18

Meta

3 StR 522/19

19.02.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2020, Az. 3 StR 522/19 (REWIS RS 2020, 11850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11850

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