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PDF anzeigen[X.]/01vom4. September 2001in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Senat kann ausschließen, daß der sexuelle Mißbrauch von [X.] nach § 174 StGB verjährt ist, weil die erste Tat erst begangen [X.], als die Nebenklägerinnen die erste oder zweite Schulklasse besuchten ([X.]. 8, 9).- 3 -Soweit an Stelle des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB aF [X.] des § 177 Abs. 1 aF angewendet worden ist, kann der Senat aus-schließen, daß hierdurch die Strafzumessung zuungunsten des [X.] worden ist; das [X.] hat sich erkennbar nicht an [X.]obergrenze orientiert.[X.] Wahl [X.]
Meta
04.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 1 StR 365/01 (REWIS RS 2001, 1478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1478
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