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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegen12.wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Dezember 2001 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittelund die dadurch den [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Antrag der [X.] auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte [X.] der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397aAbs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt(vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.[X.]. 1.12.1998] Beistand 2).Auf die Sachrüge des Angeklagten [X.]weist der Senat ergän-zend darauf hin, daß im [X.] das Verlangen sich auszuziehen und im- 3 -Fall [X.] die von Angst getragene Reaktion der Opfer auf die [X.] des Angeklagten einen Beginn der [X.] (vgl. BGHSt 35, 6, 8 f.; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).Harms Raum BrauseSchaal [X.]
Meta
26.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 5 StR 374/02 (REWIS RS 2002, 1426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1426
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