Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 461

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 30. November 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 9 Abs. 1 Bg, [X.]

In den [X.] des Betreibers einer Autowaschan-lage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 [X.]) unwirksam: 1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosse-rie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, [X.], Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt
ausgeschlossen, es sei denn, daß den [X.] eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den [X.] eine Haftung aus grobem [X.] trifft."

[X.], Urt. v. 30. November 2004 - [X.]/03 - [X.]

2Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. November 2004 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 21. August 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraft-fahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch. 3 Der Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000 benutzte er deren Waschanlage mit seinem [X.] Dieses Modell hat zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in Richtung des [X.], angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt werden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die [X.] unstrei-tig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehra-dius des angeklappten [X.]s gelegene Kratzer aufwiesen. Die Beklagte nahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur, am 23. Oktober 2000, benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. [X.] meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim [X.]. Er ließ den Schaden wiederum reparieren.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvor-gängen gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten [X.]n in die Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den [X.] verursacht worden. Der [X.] sei beide Male von der Karosserie abgerissen und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die Beklagte behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht mehr aufklappbar gewesen.
Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von 195,-- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM er-4setzt, insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung die Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei unmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem [X.] äußerlich nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Land-gericht hat die Berufung des [X.] wegen der in den [X.] der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die Wirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision zugelas-sen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel des Amtsgerichts daran, ob die [X.] erst während des [X.] worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber auch wenn man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe, 5müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für derartige Schäden in ihren [X.] auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. [X.]altspunkte dafür, daß die [X.] oder einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten, seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß die Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Besei-tigung als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersicht-lich, daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten [X.]. Die Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unwirk-sam. Es würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der Kunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer erkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der Karos-serie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses [X.] gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine [X.] treffen.
I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil die [X.] nicht wiedergebe.
Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des § 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-dungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergän-zungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Be-6stätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die [X.]. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der [X.] im Berufungsverfahren erstrebt hat ([X.], Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter [X.]; Urt. v. 03.03.2004 - VIII ZR 153/03, [X.], 379).
Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der [X.] - noch - erkennen. Es heißt darin, daß die Berufung sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wende. Diese knappe Formulierung ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß, wenn der Kläger Berufung einlegt, dieser zumeist seinen vom [X.] abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt, dahin zu verstehen, daß der Kläger seine Berufung nicht be-schränkt hat. Der Ansicht der Revision, daß sich aus den Gründen des Beru-fungsurteils der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht er-gebe, kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Inhalt des [X.] der Beklagten kann aus dem Berufungsurteil erschlossen werden. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkennt-nis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, geht hervor, daß die Beklagte die Zu-rückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungs-gerichts, daß dem Kläger wegen der in den [X.] der Beklagten enthaltenen [X.] kein Scha-densersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam. 7 a) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings im Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die Be-weiswürdigung des [X.], daß eine Beschädigung der [X.] durch den Waschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im Revisions-verfahren jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Der Anspruch des [X.] setzt voraus, daß die [X.] erst durch den Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende [X.] anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als [X.] Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Betracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen Vertragspflichten voraussetzt. Eine weitere, konkurrierende Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter Handlung ergeben, falls ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum des [X.] stehende Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831 [X.]). Als objektive Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus dem Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht (Schutzpflicht) des Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor [X.] beim Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die [X.] objektiv verletzt - wie sie auch das Eigentum des [X.] an den [X.] verletzt hätte -, wenn die Beschädigung des [X.], die ihrerseits zu den weiteren Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infol-ge eines von ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang ver-ursacht worden wäre ([X.] [X.] 1984, 260; Löwe/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.] 32.3-22 ff. [X.]. 7; [X.], [X.], 541, 556). Falls dies hingegen nicht der Fall war, sondern die [X.] 8etwa einen äußerlich nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein ver-traglicher Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer [X.] hinsichtlich der [X.] aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch wegen der Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschul-dens der Beklagten ebenfalls entfallen.
(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des [X.] gebunden ist, daß eine Beschädigung der [X.] durch den Waschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den vor-liegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete [X.]alts-punkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheb-lichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der [X.] durch die Beweisauf-nahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und des-halb eine Beweislastentscheidung getroffen hat ([X.]/[X.] [Hrsg.], [X.] 2002, § 529 [X.]. 22; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl., § 529 [X.]. 5). Hier hat das Berufungsgericht seine Bindung dahinge-stellt sein lassen. In einer solchen Situation muß das Revisionsgericht, so es für die Entscheidung auf die betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der Regel an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. [X.].Urt. v. 19.10.2004 - [X.] unter [X.], zur [X.] vorgesehen). Denn die Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststel-9lungen bestehen und ob sie durch konkrete [X.]altspunkte begründet sind, ob-liegt grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfra-gen, sondern auch um [X.] geht. Solange das Berufungsgericht über seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im [X.], auch wenn der [X.] eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von dem Sachverhalt auszugehen, den der [X.] behauptet. Das ist hier die Beschädigung der [X.] durch den Waschvorgang.
b) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs des [X.] wegen positiver Vertragsverletzung erfüllt. Denn das neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche Verschulden der [X.]n wird nach § 282 [X.] a.F. vermutet, wonach dem Schuldner der Entla-stungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die-sen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrläs-sigkeit zu vertreten (§ 276 [X.]), wobei von Gesetzes wegen einfache (leichte) Fahrlässigkeit genügt. Das Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen die insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersicht-lich entgegen § 282 [X.] dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen (§ 559 Abs. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das [X.] hat jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig ge-handelt hat. Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des [X.] zu unterstellen.
c) Der Schadensersatzanspruch des [X.] scheitert nicht daran, daß die [X.] der Beklagten eine Freizeichnung von 10der Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 1 [X.]) nicht stand. Sie sind daher unwirksam.
(1) Die [X.] der Beklagten, die unstreitig durch deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), enthalten u.a. folgende Klauseln:
"3. Der [X.] haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.

4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der [X.] für den [X.] Schaden.

Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den [X.] eine Haftung aus grobem [X.] trifft.

5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, [X.], Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den [X.] eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
[X.] enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobes Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an der Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel 11Nr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des unmittel-baren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit freigezeichnet.
(2) [X.] dieses Inhalts für den Betrieb von Autowaschanlagen ist in [X.]eratur und Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der [X.]. vgl. nur KG NJW-RR 1991, 698; [X.] [X.] 1984, 260; aus der [X.]. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 307 [X.]. 62; v. [X.], [X.] nach § 9 [X.], [X.]. 193, 219; Löwe/[X.] v. Westphalen/[X.], aaO [X.]. 4, 6; [X.], [X.], 4. Aufl., § 307 [X.]. 109; [X.], aaO, S. 552 f.; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 307 [X.]. 76; [X.]/Coester, [X.] (1998), § 9 [X.] [X.]. 319 ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. § 9-11 [X.]. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige Klauseln wirksam ([X.], 153; [X.] NJW 1984, 929; [X.] WM 1980, 1128). Der [X.] hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
(3) Der erkennende [X.]at tritt der überwiegenden Meinung in der [X.]era-tur bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs [X.], so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile wie Scheibenwischer, [X.] und Antennen beschränkt ist, eine unangemesse-ne Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 309 Abs. 1 [X.]). 12Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ([X.] 143, 104, 113 und ständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle [X.] bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch entstanden ist, daß der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Abänderung der [X.] geführt hat. Eine Klausel in [X.] ist deshalb dann als unangemessen zu bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten ([X.], aaO [X.]. 37).
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer Auto-waschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch einfa-che Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs unangemes-sen, auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist. Denn ein sol-cher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Kunden darauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner korrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird, sollte doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom [X.] sein. Dabei erwartet der Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen hat, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Erwartung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der 13Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder besser durch den Verwender durch [X.] eigenes Handeln verhindert werden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu [X.], da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch ständige Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige Auswahl des [X.], während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können (KG und [X.] aaO; [X.], aaO, S. 547, 552). Der Betreiber hat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für [X.] hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein [X.] zu verringern.
(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit als unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschä-den, die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene [X.] und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind. Inso-weit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und Folgeschäden nicht ersichtlich ([X.] aaO; Löwe/[X.] v. Westphalen/ [X.], aaO [X.]. 6; [X.]/Coester, aaO [X.]. 321; [X.], aaO, S. 553; weitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. 150).
(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des [X.] nicht aus-zuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. 14II[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil [X.] tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird über seine Bindung an die vom [X.] festgestellte Tatsache, daß die Ur-sächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der [X.] nicht erwie-sen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der [X.] durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt.

[X.] Scharen [X.]

[X.] Kirchhoff

Meta

X ZR 133/03

30.11.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03 (REWIS RS 2004, 461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 461

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