Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZR 145/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 712

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 145/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.578,45 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung auf die [X.] stelle eine unzulässige mit [X.] und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsausübung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind ([X.], Urteil vom 3. November 1988 - [X.] ZR 203/87, [X.], 1855, 1858; Urteil vom 29. Februar 1996 - [X.] ZR 180/95, [X.], 1106, 1108; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2 - 3 - Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtspre-chung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000 war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2001, die Haftpflichtversicherung benötige noch weitere Unterlagen, um zu [X.], musste bei der Klägerin nicht zwingend zu dem Schluss führen, der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendun-gen in der Sache bekämpft. Die auf einer tatsächlichen Würdigung beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der [X.] versto-ße nicht gegen [X.] und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu [X.]. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 63/02 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 6 U 13/05 -

Meta

IX ZR 145/06

20.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZR 145/06 (REWIS RS 2008, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 712

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