Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 3 StR 336/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4721

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 336/15
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag -
am 29.
September 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
März 2015 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 9. der Urteils-gründe verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und den [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen und wegen "besonders schweren" Diebstahls in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von 1
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neun Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sach-beschwerde gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].

1. [X.] hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 9. der Urteilsgründe wegen -
gemeinschaftlich begangenen -
"besonders schweren" Diebstahls
verurteilt worden ist (zur Tenorierung vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
260 Rn. 25).

a) Nach den Feststellungen zu Fall [X.] und 9. der Urteilsgründe stieg der Mitangeklagte D.

jeweils allein in einen Baumarkt ein und entwendete verbrachte er zum Angeklagten nach Hause. Diesem waren die "Vorhaben des D.

im Vorfeld bekannt" und er nahm diese "als gemeinsame Tat in seinen Vorsatz" auf. Die Beute wurde absprachegemäß beim Angeklagten S.

gela-gert, der in der Folgezeit versuchte, sie über [X.] zu verkaufen, was jedoch ohne Erfolg blieb.

b) Diese Feststellungen vermögen die vom [X.] in beiden Fällen angenommene Mittäterschaft des Angeklagten nicht zu belegen.

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche [X.] verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von §
25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des 2
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eigenen [X.] erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst; ausreichen kann auch ein die [X.] fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs-
oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter auf-grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 17. Oktober 2002 -
3 [X.], [X.], 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 -
1 [X.], [X.], 25, 26).

c) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den vorbezeichneten Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis des Angeklagten von den Taten des Mitangeklagten D.

und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
25 Rn. 17 ff.). Die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten S.

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wie etwa die Zusage, die Beute in seiner Wohnung zu lagern und sie zu verwerten -
waren vielmehr nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zunächst in Bezug zu den Tatbeiträgen des Mitangeklagten D.

allenfalls Beteiligungshandlungen an dessen [X.], die für sich allein weder auf
eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lassen. Die Taten beging der Mitangeklagte D.

allein; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen in jeder Hinsicht dem Einfluss und dem Willen des Angeklagten entzogen. Das vom [X.] festgestellte
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Interesse des Angeklagten am Gelingen der Einbrüche und die Absprache, das Diebesgut in seiner Wohnung zu lagern sowie einen eventuell erzielten [X.] hälftig aufzuteilen, vermag -
entgegen der Ansicht des [X.] -
eine andere Beurteilung sowie die rechtliche Einordnung dieser Tatbeiträge durch das [X.] nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäter-schaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligen wollte, der nur einge-schränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2002 -
3 [X.], [X.], 253, 254). Dieser wäre hier jedenfalls überschritten.

2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im vorbezeichneten Umfang
führt zum Wegfall der für die Taten unter [X.] und 9. der Urteilsgründe ver-hängten Einzelstrafen (zweimal acht Monate Freiheitsstrafe) und hat die Aufhe-bung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge, die wiederum den Wegfall der Anordnung über den [X.] bedingt.

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3. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die bisherigen [X.] in den aufgehobenen Fällen auch bei Annahme einer durch den Angeklag-ten zu den [X.] des
Mitangeklagten D.

jeweils geleisteten [X.] (§
27 Abs. 1 StGB) eine bandenmäßige Begehung zu prüfen haben (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 2012 -
3 [X.], [X.], 433, 435 mwN).

Becker Pfister Hubert

Schäfer Gericke
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Meta

3 StR 336/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 3 StR 336/15 (REWIS RS 2015, 4721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4721

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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