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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom21. November 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde des Kindes [X.]gegen [X.] des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen.Gründe:Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen [X.] statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eineZwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27,28 [X.] ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung [X.], 169ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Famili-ensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für [X.]-Familiensachen gelten,die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG- 3 -bestimmt den [X.] nur in den Fllen des § 621e Abs. 2 ZPO unddes § 28 Abs. 3 [X.] als Gericht der weiteren Beschwerde.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
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21.11.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. XII ZB 215/01 (REWIS RS 2001, 529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 529
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