Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. XII ZB 79/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3685

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 79/04vom7. April 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], dieRichterin Dr. [X.] und [X.] [X.]:Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegenden Beschluß des 17. Zivilsenats - [X.] - [X.] vom 1. April 2004 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.[X.]: 3.000 Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtswegzum [X.] nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.] vom 18. Juli 2001 - [X.]/01 - FamRZ 2001, 1706).Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 [X.] n.F. Gegen dieerstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Ober-landesgericht nach § 22 [X.] statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der [X.] kann nur mittels Vorlage nach § 28 [X.] befaßt werden (vgl.auch [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. [X.]. 33 vor §§ 35 ff.); dieEntscheidung des [X.] ist nicht anfechtbar. Eine weitere Be-- 3 -schwerde zum [X.] ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3[X.] a.F. = n.F.; [X.]/Gildenast, Internationale Kindesentführung,[X.]. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnah-men nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2Satz 2 [X.] nicht anfechtbar.Hahne[X.][X.][X.]Dose

Meta

XII ZB 79/04

07.04.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. XII ZB 79/04 (REWIS RS 2004, 3685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3685

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.