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PDF anzeigen[X.] ZB 79/04vom7. April 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], dieRichterin Dr. [X.] und [X.] [X.]:Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegenden Beschluß des 17. Zivilsenats - [X.] - [X.] vom 1. April 2004 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.[X.]: 3.000 Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtswegzum [X.] nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.] vom 18. Juli 2001 - [X.]/01 - FamRZ 2001, 1706).Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 [X.] n.F. Gegen dieerstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Ober-landesgericht nach § 22 [X.] statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der [X.] kann nur mittels Vorlage nach § 28 [X.] befaßt werden (vgl.auch [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. [X.]. 33 vor §§ 35 ff.); dieEntscheidung des [X.] ist nicht anfechtbar. Eine weitere Be-- 3 -schwerde zum [X.] ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3[X.] a.F. = n.F.; [X.]/Gildenast, Internationale Kindesentführung,[X.]. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnah-men nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2Satz 2 [X.] nicht anfechtbar.Hahne[X.][X.][X.]Dose
Meta
07.04.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. XII ZB 79/04 (REWIS RS 2004, 3685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3685
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