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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 83/13
vom
22. Mai
2014
in der Zwangsvollstreckungssache
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof.
Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
22. Mai
2014
beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senats-beschlusses vom 3. April 2014 in Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "dem Insolvenzverwalter" "dem Gläubiger" lauten muss.
[X.]
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Meta
22.05.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZB 83/13 (REWIS RS 2014, 5348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5348
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