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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616BIXZB83.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 83/15
vom
9. Juni 2016
in dem
Nachlassinsolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 9. Juni 2016
beschlossen:
[X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ge-gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25.
September 2015
werden auf Kosten der [X.] verworfen.
Der Schuldner wird, nachdem er seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. September 2015 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten für verlustig erklärt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 120.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht [X.] -
Insolvenzgericht
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eröffnete mit Be-schluss vom 1. Januar 2004
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
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Schuldners
und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der
Schuldner warf dem Insolvenzverwalter vor, er handele insolvenzzweckwid-rig und unterlasse es, Gläubigerinteressen zu vertreten. Deshalb beantragte der
anwaltlich vertretene Schuldner beim Insolvenzgericht, einen Sonderinsolvenz-verwalter hinsichtlich des nach seiner
Ansicht hervorgerufenen [X.] (§ 92 [X.]) zu bestellen.
Das Insolvenzgericht gab dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stel-lungnahme und bestimmte daraufhin Termin für eine Gläubigerversammlung; einziger Tagesordnungspunkt war die "Anhörung der Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen [X.] zu bestellen". Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. In der am 22. September 2014 durchgeführten [X.] hielt der
Schuldner daran fest, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestel-len. Sieben anwesende Gläubiger, darunter die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, sprachen sich für die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters aus. Vier anwesende Gläubiger lehnten
die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht entschie-den, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Hiergegen haben der
Schuldner sowie die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerung eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerungen zurückgewiesen. Daraufhin haben der
Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde einge-legt. Das Insolvenzgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig ange-sehen und ihnen nicht abgeholfen; das [X.] hat sie als unzulässig [X.] und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der
Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren 2
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weiter, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen; er ist inzwischen während des [X.] verstorben.
II.
[X.] sind unstatthaft.
1.
Nachdem der Schuldner seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig; dies ist klarstel-lend
auszusprechen.
2.
[X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind [X.]. Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob ein Insol-venzgläubiger
beschwerdebefugt ist, wenn die Gläubigerversammlung be-schlossen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kommt es im Streitfall nicht an.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statt-haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksa-mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 -
IX ZB 161/08, NZI 4
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2009, 553 Rn. 5; vom 7. Februar 2013 -
IX ZB 43/12, [X.], 518 Rn. 7, [X.] mwN).
b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des [X.] nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.] sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen
([X.], Beschluss vom 20. Sep-tember 2007 -
IX ZB 239/06,
[X.]; vom 16. Dezember 2010 -
IX [X.], Z[X.]
2011, 131 Rn. 7), noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen [X.] einzusetzen.
aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 -
IX ZB 239/06, [X.]; vom 5. Februar 2009 -
IX ZB 187/08, [X.], 529 Rn.
2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010
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IX [X.], [X.], 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht [X.] aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines
von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entspre-chender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] beschwerdebe-fugt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2006 -
IX [X.], [X.], 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO). Dies kann auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches Be-schwerderecht eines einzelnen Gläubigers
voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. §
57 Satz 4, §
59 Abs. 2 Satz 2 [X.] dienen nur dazu, eine Entscheidung der 8
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Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines [X.] Gläubigers zu verwirklichen ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30.
September 2010 aaO).
Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss der [X.]. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen. Ein
förmlicher und wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, setzt zum einen eine vom Insolvenzge-richt einberufene und geleitete Gläubigerversammlung voraus (§ 76 Abs. 1
[X.]); zum anderen muss insbesondere die Tagesordnung öffentlich bekannt gemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung gehört eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte ([X.], Beschluss vom 20. März 2008 -
IX [X.], [X.], 1030 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 -
IX ZB 128/10, ZIP
2011,
1626 Rn. 7). Trifft die Gläubigerversammlung einen Beschluss über einen Gegenstand, der bei der
öffentlichen Bekanntmachung nicht als Tagesord-nungspunkt aufgeführt worden ist, ist dieser Beschluss der [X.] regelmäßig nichtig ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 aaO).
Nach den Feststellungen des [X.] gibt es im Streitfall weder eine Bekanntmachung, dass die Gläubigerversammlung vom 22. Sep-tember 2014 über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu [X.] haben sollte, noch hat die am 22. September 2014 abgehaltene Gläubiger-versammlung förmlich beschlossen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zu [X.] ist. Soweit sich Gläubiger bei der Abfrage durch das Insolvenzgericht zustimmend geäußert haben, erreichen im Übrigen die zustimmenden [X.] der anwesenden Gläubiger nach den Feststellungen des [X.] auch die von § 76 Abs. 2 [X.] geforderte Summenmehrheit nicht. Die-10
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se Feststellungen des [X.] sind nicht zu beanstanden; die Rechtsbeschwerde greift sie auch nicht an.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
ergibt sich schließlich nicht deshalb ein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, weil -
wie die Rechtsbeschwerde meint
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das Insolvenzgericht habe darauf hinwirken oder hinweisen müssen, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sich dazu er-klären, ob sie eine teilweise oder vollständige Entlassung des [X.] beantragen wollen. Darauf kommt es schon deshalb nicht an,
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weil weder Anlass zu einem solchen Hinweis bestand noch die Beteiligten einen solchen Antrag gestellt haben noch eine Gläubigerversammlung zu dieser [X.] einberufen worden
ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Lohmann
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 22.01.2015 -
5 IN 367/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
2 [X.]/15 -
Meta
09.06.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. IX ZB 83/15 (REWIS RS 2016, 10241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10241
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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