Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 160/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13737

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310316U[X.]160.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:
31. März 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Im [X.]
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 4 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 7 und 8 in der Fassung vom 22. Dezember 2008
a)
Nutzt ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien, um über eine Berichterstattung zu aktuellen [X.] vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG vor.
b)
Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilien-rechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsan-walts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.
c)
Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des §
4 Nr.
8 UWG 2008 kann ausscheiden und ein Werturteil vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (hier: "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden").
d)
§
4 Nr.
7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des §
4 Nr.
1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen §
4 Nr.
7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des §
4 Nr.
1 UWG erfüllt.
e)
Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem [X.]ungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.
[X.], Urteil vom 31. März 2016 -
I [X.]/14 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:310316U[X.]160.14.0
Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Dezember 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke und
den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 13. Juni 2014 wird auf Kosten des
[X.]n zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
ist
ein mit dem Immobilienrecht befasster Rechtsanwalt und Notar, der
in der [X.] Kanzlei

tätig ist. Er
verlangt von
dem [X.]n, der sich als Rechtsanwalt in [X.] mit dem Kapitalanlagerecht
beschäftigt, Unterlassung einer Äußerung, die in dem nachfolgend abgebildeten Artikel der [X.]
vom 20.
Dezember 2011 unter der Überschrift
"Im [X.] Sumpf. Weitere Notare lassen wegen Beurkundung fragwürdiger Immobilien Ämter ruhen"
erschienen
ist.
1
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-
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-

Einleitend bezieht sich der Artikel auf den Rücktritt des ehemaligen [X.] Justizsenators

Br.

wegen seiner Rolle als Notar in einer "Affäre
um Schrottimmobilien".
Sodann wird ausgeführt, "der [X.]"
drohe nun "in die Kammern der Zunft zu schwappen". Es wird berichtet, dass der Klä-ger im vorliegenden Verfahren sein Amt als Schatzmeister der [X.] [X.] bis auf weiteres ruhen lasse, ebenso wie sein Sozius Notar L.

dessen Amt als Schatzmeister der Notarkammer. Diese stünden im Ver-
dacht, "in großem Stil betrügerische
Immobiliengeschäfte beglaubigt zu haben -
zum Schaden der Käufer". Nachfolgend wird der Anwalt des [X.] und [X.] mit den Worten zitiert, es handele sich um "frei erfundene"
Vorwür-fe, die Notare hätten sich absolut korrekt verhalten". Der Artikel spricht von ei-nem "Biotop"
im Bereich des "[X.]", in dem das Flechtwerk hochmögen-der Anwälte, willfähriger Funktionäre und betrügerischer Immobilienhändler [X.] dicht"
sein solle, was diese aber bestritten. Der [X.]ung lägen [X.] vor, die der Kläger und Notar L.

"beglaubigt"
hätten und die von den
Käufern angefochten worden seien, weil sie sich "betrogen fühlten". Es wird eine 50
Jahre alte Frau vorgestellt, die als Gartenbauerin tätig sei und
die bei einem Nettoeinkommen von 1.800

60.000

"rein-gelegt"
worden sei
und
keine Eigentumswohnung gewollt habe. Es wird berich-tet, die Käuferin habe das Vertragsangebot unterzeichnet, obwohl
sie den [X.] nicht, wie vorgeschrieben, zwei Wochen zuvor gekannt habe, weil sie Angst gehabt habe, jemand könne ihr die Wohnung "wegschnappen". Es habe sich um ein Kaufangebot eines jetzt insolventen Immobilienhändlers gehandelt, der nach Angaben eines im Artikel namentlich zitierten "[X.]"
R.

in fast tausend, stets durch die Kanzlei des [X.] beurkundeten
Fällen minderwertige Wohnungen verkauft haben solle; jeweils 300 "Beglaubi-gungen"
hätten der Kläger und sein Sozius vorgenommen. Dem [X.]n im hiesigen Verfahren lägen 50 durch die Kanzlei des [X.] beurkundete [X.]
-
5
-

ge vor, die die Käufer angefochten hätten. Drei dieser Fälle habe der Kläger beurkundet.
Zweimal sei er von der [X.] abgewichen. Der [X.] klage gegen die D.

bank, zu der der Kläger gute Kontakte
haben solle. Es folgt das vorliegend angegriffene Zitat: "'Ich halte das für orga-nisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden', sagt S.

, 'Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen'". Anschließend
wird eine Gegenäußerung des Anwalts der Kanzlei

angeführt, wo-
nach ein Notar nicht über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Geschäfts beraten müsse und sich die Notare keines Rechtsbruches schuldig gemacht hätten. Sodann wird der [X.] mit der Aussage zitiert:
"Sie hätten aber [X.] können, dass sie es mit Betrügern zu tun hatten, sagt Anwalt S.

". Nach
Angaben des Anwalts R.

seien die namentlich genannten Geschäftsführer
der [X.] in der Branche für Handel mit "Schrottimmobilien"
[X.] gewesen. In dem Artikel heißt es weiter, der hiesige Kläger habe einen der Geschäftsführer in einem Prozess wegen [X.] verteidigt, die Rechnung des [X.] liege der [X.]ung vor; der Geschäftsführer sei zudem vom [X.] "wegen arglistiger Täuschung verurteilt"
worden, auch die-ses Urteil liege der [X.]ung vor. Die Notare bestritten alle Vorwürfe; die [X.] prüften nun.
Der Kläger mahnte den [X.]n wegen der streitgegenständlichen Äu-ßerung am 22.
Dezember 2011 ab und erstattete
-
auch wegen weiterer Äuße-rungen des [X.]n
-
am 9.
März 2012 Strafanzeige bei der Staatsanwalt-schaft [X.]. Am 20.
Juni 2012 machte
er die vorliegende Klage
anhängig. Mit Bescheid vom 30.
August 2012 wies die Generalstaatsanwaltschaft [X.] die gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft [X.] ge-richtete Beschwerde des [X.] mit der Begründung zurück, die angezeigten Äußerungen seien unter dem Aspekt der freien Meinungsäußerung im Sinne von Art.
5 GG gemäß §
193 StGB gerechtfertigt.
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6
-

Der
Kläger hat -
soweit für die Revision von Interesse -
beantragt,
es dem [X.]n unter Androhung
näher bezeichneter
Ordnungsmittel zu un-tersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
"Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger rui-niert werden", wie gegenüber der [X.], dort zitiert in dem Ar-tikel "Im [X.] Sumpf"
vom 20. Dezember 2011,
geschehen.
Das [X.] hat dem Klageantrag stattgegeben.
Die Berufung des [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen auf die Abweisung der
Klage
gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage nach
§§
8, 3, 4 Nr.
8 UWG
für
[X.] erachtet und hierzu ausgeführt:
Die Parteien seien als im Bereich des Immobilienrechts tätige Rechtsan-wälte in [X.] Mitbewerber. Dass die angegriffene Äußerung in erster Linie die Notartätigkeit betreffe, sei unerheblich, weil der Ruf des [X.] als Rechtsan-walt
auch durch Vorwürfe in Bezug auf die Notartätigkeit beeinträchtigt werde. Der [X.] habe im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG geschäftlich
und zwar
auch zur Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen,
gehandelt. Die Äu-ßerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt [X.] ruiniert werden"
beinhalte eine Tatsachenbehauptung
im Sinne von §
4 Nr.
8 UWG. Der [X.]
habe damit behauptet, der Kläger arbeite planmäßig in Absprache mit [X.], nämlich "organisiert", unter vorsätzlichem Verstoß ge-gen Strafgesetze, nämlich §
263 StGB, wobei er gezielt Käufer in den [X.]. Der Schwerpunkt des Vorwurfs liege in der subjektiven Komponente, also dem vorsätzlichen, organisierten
und
gezielten Handeln. Dies sei auch unter
4
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-
7
-

Berücksichtigung der einleitenden Formulierung "Ich halte das für"
keine [X.], sondern die Behauptung einer inneren Tatsache. Gegen die Einstufung als Tatsachenbehauptung spreche nicht der [X.], insbesondere nicht der Nachsatz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen", der für sich genommen eine Meinungsäußerung darstelle. Diese Meinungsäußerung werde mit der vorangehenden Tatsachenbehauptung gerade begründet. Die angegriffene Äußerung sei geeignet, im Sinne von §
4 Nr.
8 UWG den Kredit des [X.] zu schädigen. Die Tatsachenbehauptung
-
vorsätzliches Handeln des [X.]
-
sei nicht erweislich wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe positiv gewusst, dass die Immobilien in einer Vielzahl von Fällen nur etwa die Hälfte ihres Kaufpreises wert gewesen seien oder
dass die Käufer im Vorfeld über die Höhe der laufen-den Belastungen getäuscht worden seien. Dass die Praxis der formularmäßigen Abbedingung der in §
17 Abs.
2a Nr.
2 BeurkG aF vorgeschriebenen [X.] im Jahr 2013 als amtspflichtwidrig beurteilt worden sei, besage für eine solche positive Kenntnis
des [X.] nichts. Gleiches gelte für eine auch extreme Differenz zwischen An-
und Verkaufspreis. Sie
lasse nicht zwin-gend auf eine vorsätzliche Beteiligung an einem wucherischen Verhalten
schließen.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, das beanstandete Verhalten des [X.]n sei nach §
4 Nr.
8 UWG (aF) unlauter (dazu unter B
I). Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO), weil
die angegriffene Äußerung des [X.]n gemäß §
4 Nr.
7 UWG aF und gemäß §
4 Nr.
1 UWG nF verstößt und dem Kläger der begehrte Unterlas-sungsanspruch nach §
8 Abs.
1 Satz
1 UWG zusteht (dazu unter B
II).

8
-
8
-

I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-dete Äußerung des [X.]n eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.
1 UWG darstellt (dazu B
I
1) und die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (dazu B
I
2). Zu Unrecht hat das Berufungsge-richt jedoch angenommen, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG aF erfüllt (dazu B
I
3).
1.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-dete Äußerung des [X.]n eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.
1 UWG darstellt.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zu-sammenhängt.
Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei
der gebotenen objekti-ven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013

I
ZR
190/11, [X.], 945 Rn. 17 = [X.], 1183 -
Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11.
Dezember 2014 -
I [X.], [X.], 694 Rn. 22 = [X.], 856 -
Bezugsquellen für Bachblüten;
[X.] in [X.]/[X.], UWG, 34. Aufl., § 2 Rn. 48; [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 2 Nr. 1 Rn. 168; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl. §
2 Rn. 38).
Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich ledig-9
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9
-

lich reflexartig auf die Absatz-
oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine [X.] Handlung
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. [X.], [X.], 945 Rn. 17 -
Standardisierte Mandatsbearbeitung; [X.], 694 Rn.
22
-
Bezugsquellen für Bachblüten; vgl. auch zur Geschäftspraktik im Sinne von Art.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.] deren Erwägungsgrund
7).
Welt-anschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äu-ßerungen von Unternehmen oder anderen Personen,
die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz-
oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG
(vgl. [X.] UWG 2008, BT-Drucks.
16/10145, [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 51; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 43).
Das Erfordernis des funktionalen Bezugs
zur
Beeinflussung der geschäft-lichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbe-werbern, das im Falle der Herabsetzung oder Anschwärzung von Mitbewerbern
von der Richtlinie 2005/29/[X.] gar nicht betroffen ist
(dazu [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.2, 8.2). Der Begriff des "objektiven Zusammen-hangs"
ist insoweit im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen ([X.], [X.], 945 Rn.
19
-
Standardisierte Mandatsbearbeitung; Erd-mann in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 31 Rn. 60).
b) Danach hat
das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene Äußerung eine geschäftliche Handlung des [X.]n darstellt.
aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der [X.] seine Kontakte zu den Medien, um durch die mediale Berichterstattung potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Damit liegt bei objektiver Betrach-13
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-
10
-

tung der für die Annahme einer geschäftlichen Handlung notwendige funktiona-le
Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen vor.
bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, bei der beanstandeten Angabe [X.] es sich um einen Beitrag, der der öffentlichen Meinungsbildung über einen
Vorgang
von
allgemeiner Bedeutung diene. Die Verfolgung weltanschaulicher oder verbraucherpolitischer Zwecke steht der Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur
entgegen, sofern das bean-standete Verhalten vorrangig diesem Ziel dient. Die Mitverfolgung solcher ideel-ler Zwecke hindert die Einordnung als geschäftliche Handlung hingegen nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gleichzeitige Verfolgung des Ziels
vorrangig erscheint, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleis-tungen zu fördern (vgl. [X.], [X.], 945 Rn. 18 -
Standardisierte [X.]; [X.], [X.], 279, 280; [X.] in [X.]/
[X.] aaO § 2 Rn. 51;
[X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
168
f.;
[X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 43). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
der [X.] verfolge über die mögliche ideel-le Zielsetzung hinaus, Verbraucher über Einzelheiten zum Thema "Schrottim-mobilien"
zu unterrichten, zugleich eigene erwerbswirtschaftliche Ziele.
Das Be-rufungsgericht ist hierbei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die [X.] sei vorrangig.
Die Auffassung der Revision, Äußerungen sogenannter Experten in einem Gespräch stellten keine Wettbe-werbshandlung dar, rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Der [X.] hat die beanstandete Äußerung nicht
als neutraler Experte, sondern vor dem Hintergrund seiner Rolle als Parteivertreter in ungefähr
50 Verfahren getä-tigt, in denen Käufer von der Kanzlei, in der der Kläger tätig ist,
beurkundete [X.] angefochten haben.
Somit ist ein Bezug der Äußerung zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des [X.]n gegeben.

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-
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-

cc) Die Revision wendet weiter vergeblich ein, es sei ohne
Erwähnung des Kanzleisitzes des [X.]n nicht naheliegend,
dass sich potentielle [X.] aufgrund des streitgegenständlichen [X.]ungsartikels
an den [X.]n wendeten. Die Annahme des Berufungsgerichts, schon die namentliche Angabe
des [X.]n in dem [X.]ungsartikel begründe einen hinreichenden objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen, erweist sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die Adresse eines nur namentlich bekannten Rechtsanwalts
-
etwa durch eine Internetrecherche oder die Inan-spruchnahme von [X.] -
herauszufinden, nicht als erfahrungswid-rig.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) "Mitbewerber"
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unterneh-mer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor,
wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen inner-halb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewer-bers den anderen beeinträchtigen, das heißt im
Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 -
I [X.], [X.], 902, 903 = [X.], 1050 -
Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009

I
ZR
218/07, [X.], 980 Rn. 9 = [X.], 1246 -
E-Mail-Werbung II; Urteil vom 17. Oktober 2013 -
I [X.], [X.], 573 Rn. 15 = [X.], 552 -
Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 -
I [X.], [X.], 1114 Rn. 24 = [X.], 1307 -
nickelfrei).
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b) Das Berufungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die Parteien
als im Immobilienrecht in [X.] tätige Rechtsanwälte
Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.
Die Annahme des Berufungsgerichts, Verbraucher differenzierten bei der Wahrnehmung des Rufs eines Anwaltsnotars nicht zwischen seiner Tätigkeit als Notar und als Rechtsanwalt, sondern nähmen den beruflichen Leumund einheit-lich wahr, greift die Revision nicht an. Danach erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anzahl anwaltlicher Mandate des [X.] drohe beein-trächtigt
zu werden, wenn sein Ruf aufgrund seiner -
in der angegriffenen An-gabe in Bezug genommenen -
Tätigkeit als Notar leide, als rechtsfehlerfrei. Die
Rüge der Revision, der [X.] trete als Rechtsanwalt nicht in einen Substitu-tionswettbewerb mit dem Kläger in seiner Stellung als Notar, greift aus dem gleichen Grunde nicht durch.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG aF erfüllt.
Nach § 4 Nr. 8 UWG aF handelt unlauter, wer über die Dienstleistungen oder das Unter-nehmen eines Mitbewerbers
oder über den Unternehmer Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des [X.] zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung des [X.]n als Tatsachenbehauptung eingeordnet und hiermit dem Grund-recht des [X.]n aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
a) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem [X.] zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, [X.] und [X.] gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äu-20
21
22
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-
13
-

ßerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl.
[X.], Urteil vom 22.
Oktober 1987 [X.], [X.], 402, 403 = [X.], 358 Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 -
I [X.], [X.], 436, 438 = [X.], 384
-
Feldenkrais; Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
82/07, [X.], 1186 Rn.
15 = [X.], 1505

[X.] Obstbrände [X.]).
Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art.
5 Abs.
1 Satz
1 GG darauf an, ob sie durch
die Ele-mente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt wird. Im Fal-le einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung
und Be-wertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird ([X.] 85, 1, 15
f.; [X.], 1, juris-Rn.
28; [X.], ZUM 2013, 793 Rn. 18; [X.], Urteil vom 28.
Juni 1994

VI ZR 252/93, [X.], 915, 916 f.).
Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussa-gegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ein-wandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung ([X.], Urteil vom 30. Januar 1996 [X.], [X.]Z 132, 13, 21; [X.], [X.], 1186 Rn. 15

[X.] Obstbrände).
b) Die Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze führt zu dem Er-gebnis, dass die
vorliegend beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbe-hauptung, sondern als Werturteil anzusehen ist.
Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Äußerung nicht hinreichend ihren Gesamtkontext berücksichtigt hat.
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-
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-

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der angegriffenen Äußerung sei die Behauptung zu entnehmen, der Kläger arbeite planmäßig in Absprache mit [X.] (organisiert) unter vorsätzlichem Verstoß gegen Strafgesetze (Krimi-nalität), nämlich § 263 StGB (Betrug), wobei er Käufer gezielt in den [X.]. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, bei der Behauptung, der Kläger handele vorsätzlich und ruiniere als Mitwirkender bei organisierter Wirt-schaftskriminalität Anleger gezielt, handele es sich um eine dem Beweis zu-gängliche innere Tatsache.
bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(1) Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbe-stand ist in der Regel -
ebenso wie eine Rechtsmeinung im außerstrafrechtli-chen Bereich
-
zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des [X.] ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2009

VI
ZR
36/07, [X.], 631
Rn.
15
-
Fraport-Manila-Skandal). Als Tatsa-chenbehauptung ist
eine solche Äußerung nur
zu qualifizieren, wenn sie nicht als Rechtsmeinung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten,
in die Wertung eingekleideten Vorgängen [X.], die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugäng-lich sind. Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substantieller
Tatsachenkern
verkörpert, ist nach dem Kontext zu [X.], in dem der Vorwurf erhoben wird ([X.], Urteil vom 22. Juni 1982
-
VI [X.], [X.] 1982, 633, 634 = [X.], 21 -
Geschäftsführer; Ur-teil vom 17.
November 1992

VI
ZR
344/91, [X.], 409, 410

Illegaler Fellhandel; [X.], [X.], 631
Rn.
14
-
Fraport-Manila-Skandal).
Ein tat-sächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht kon-kretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt ([X.], NJW-RR 2004, 26
27
28
-
15
-

1710, 1711; [X.], [X.], 915, 917; [X.], Urteil vom 19.
Mai 2011

I
ZR
147/09, [X.], 74 Rn.
30 = [X.], 77

Coaching-Newsletter).
(2) Der
angegriffenen
Äußerung
geht in dem [X.]ungsartikel
die Wieder-gabe weiterer
Äußerungen des [X.]n voran.
Dem [X.]n lägen etwa
50
Fälle aus der Kanzlei, der der Kläger angehöre, vor, die Käufer angefochten hätten. Fünf Verträge habe ein anderer Notar aus dieser Kanzlei beurkundet, drei Verträge der [X.], wobei dieser in zwei Fällen von der vorgeschriebe-nen [X.] abgewichen sei. Es folgt das wörtliche Zitat des [X.] "Das ist nur erlaubt, wenn der Erwerber ein erfahrener Käufer ist oder einen Anwalt dabei hat, was nicht der Fall war". Der [X.] klage "wie so oft"
gegen die D.

bank, eine Tochter der B.

, zu der der Kläger gute
Kontakte haben solle. Es folgt die angegriffene Äußerung, der [X.] halte "das"
für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert würden, sowie der Satz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu su-chen".
(3) Die angegriffene Äußerung ist durch die einleitende Formulierung "Ich halte das für"
als wertende Angabe kenntlich gemacht.
Der Begriff der "organi-sierten Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden", ist
nach dem Verständnis des durchschnittlichen [X.]ungslesers bei Verwendung durch einen Rechtsanwalt zunächst ein
bewertender, unspezifischer Oberbegriff strafbarer oder auch nur strafwürdiger Verhaltensweisen aus dem Bereich des Wirtschaftslebens
zum Nachteil von Anlegern. Selbst wenn das unvoreinge-nommene und verständige Publikum im vorliegenden Äußerungszusammen-hang hiermit das im Bereich der Immobilienwirtschaft angesiedelte, durch das planmäßige Zusammenwirken mehrerer Beteiligter
gekennzeichnete sittlich vorwerfbare Übervorteilen von Anlegern
im Sinne des Betrugs
verbinden sollte (vgl. [zum "Betrug"] [X.], Urteil vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.]Z 197, 29
30
-
16
-

213 Rn. 14 -
Autocomplete-Funktion), so überlagert der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern.
Konkrete, mit den Mitteln des [X.] überprüfbare Vorgänge sind der beanstandeten Äußerung nicht zu [X.].
Auch in den
den
angegriffenen Angaben vorangestellten Äußerungen des [X.]n sind keine Tatsachen enthalten, durch welche mit der angegrif-fenen Aussage die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten
und mit den Mitteln des Beweises überprüfbaren
Vorgängen
hervorgerufen wird
(vgl. [X.],
Urteil vom 17. Dezember 1991
VI
ZR
169/91, [X.], 1314, 1316).
Die Erwähnung der [X.] in der Kanzlei,
der der Klä-ger angehört,
seiner Abweichung von der [X.] und der [X.] reichen hierfür nicht aus, weil der Betrugsvorwurf durch diese Um-stände faktisch nicht hinreichend
untermauert wird. Zu Recht hat das [X.] (in anderem Zusammenhang)
festgestellt, dass allein die dem Klä-ger vorgehaltene Abweichung von der [X.] des § 17 Abs. 2a Nr.
2 BeurkG aF weder "kriminell"
ist noch zwingend dazu führt, dass ein Anle-ger "ruiniert"
wird. Die Äußerung nennt auch sonst keine tatsächlichen [X.], die auf eine positive Kenntnis des [X.] von wucherischen Preisen oder Täuschungen über die von den Anlegern übernommene laufende finanzielle Belastung hindeuten. Insoweit erschöpft sich die Äußerung in der pauschalen und substanzarmen Bewertung des Verhaltens als "organisierte Wirtschaftskri-minalität".
Die der angegriffenen Äußerung folgende Aussage "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen" untermauert zudem deren
wertenden
Gehalt, weil sie die subjektive Einschätzung enthält, der angesprochene [X.] solle nach Auffassung des [X.] nicht in den Selbstverwaltungs-organen tätig werden. Damit weist die Äußerung allenfalls
einen in der [X.] auf die Übervorteilung von Anlegern bestehenden Tatsachenkern auf, der jedoch durch den wertenden Gehalt der Äußerung überlagert wird (vgl. [X.], NJW 2012, 1643 Rn. 41 ff.).

-
17
-

(4) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der [X.] Äußerung nicht die Behauptung der inneren Tatsache, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Zwar können innere Tatsachen Gegenstand einer Tatsa-chenbehauptung sein. Allerdings sind die innere Tatseite betreffende Aussagen
-
etwa die Begriffe "absichtlich"
oder "bewusst"
-
komplexe
Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern
und bei Verwendung in einem nicht juristi-schen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen
(vgl. [X.], ZUM 2013, 793 Rn. 19).
Nicht anders verhält es sich vorliegend bei der Verwendung des Wor-tes "zielgerichtet"
durch den Kläger. Eine Meinungsäußerung kann vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Werturteil oder seine persönliche Meinung ableitet. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines [X.] ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint ([X.], NJW 2007, 2686, 2688; [X.], Urteil vom 22. April 2008 VI ZR 83/07, [X.]Z 176, 175 Rn. 19). Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich danach bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein [X.] bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1991 -
VI [X.], [X.], 1314, 1316). An der Nen-nung von Indiztatsachen, anhand derer auf ein vorsätzliches Handeln des [X.] geschlossen werden könnte,
fehlt es aber vorliegend. Die angegriffene Äußerung erschöpft sich
in dem pauschalen Vorwurf "organisierter [X.], bei der Anlieger gezielt ruiniert werden", ohne tatsächliche [X.] zu nennen, deren Beweis
auf einen Vorsatz des [X.] zu einem Betrug zu Lasten der Anleger schließen ließe.
Damit handelt es sich
auch
bei der
Be-zeichnung als
"zielgerichtetes"
Handeln um eine subjektive Bewertung des [X.]n.
31
-
18
-

II. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch
gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig.
Die beanstandete Äußerung stellt eine
wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG
aF
und
§ 4 Nr. 1 UWG nF
dar.
1. Die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG durch das
am 10. Dezember 2015 in [X.] getretene [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den unlau-teren Wettbewerb
([X.] I 2015, [X.]58) hat auf das Bestehen des Unterlas-sungsanspruchs keinen Einfluss.
a) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf [X.] gestützt und hierfür auf eine im Dezember 2011 vorgenommene Handlung des [X.]n Bezug genommen. Der
Unterlassungsantrag ist nur dann [X.], wenn das beanstandete Verhalten des [X.]n nach dem zur [X.] der Handlung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten des
[X.]n zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3. März 2011 I ZR 167/09, [X.], 474 Rn. 13 = [X.], 1054 -
Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. No-vember 2014 -
I ZR 26/13, [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 -
Kosten-lose [X.] jeweils [X.]).
b) Durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen
den un-lauteren Wettbewerb
ist die Rechtslage hinsichtlich der Herabsetzung von [X.] inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der zuvor geltende
§
4 Nr. 7 inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden (vgl. BT-Drucks. 18/6571, [X.]). Die bisher zur Herabsetzung von Mitbewer-bern anerkannten Grundsätze gelten damit
nach der Novellierung
unverändert 32
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19
-

fort, so dass im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG aF zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt sind.
2. Nach § 4 Nr. 7 UWG
aF handelte
unlauter, wer die Kennzeichen, Wa-ren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen [X.] eines Mitbewerbers herabsetzte
oder verunglimpfte.
a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG aF wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs.
1 und 2 Nr. 5 UWG, weil es an der für eine vergleichende Werbung erfor-derlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen
des [X.]n
fehlt. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den an-gesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden [X.], sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck ge-bracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft ([X.], Urteil vom 21.
Juni
2001
I
ZR 69/99, [X.], 75, 76 = [X.], 1291 -
"SOOOO

BILLIG?"; [X.], [X.], 74 Rn. 19[X.]).
b) "Herabsetzung"
im Sinne des § 4 Nr. 7
UWG aF
ist die sachlich nicht gerechtfertigte
Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers
durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre
oder unwahre
Tatsachen-behauptung; "Verunglimpfung"
ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu ma-chen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4
Rn.
1.12; [X.].UWG/
[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbe-36
37
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-
20
-

aussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den In-halt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen [X.]. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich in-formierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 22 [X.]). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung,
wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.
In die Gesamtwürdigung sind betroffene [X.] einzubeziehen (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 26 ff.
Coaching-News-letter).
3. Die angegriffene Äußerung beinhaltet eine gegen § 4 Nr. 7 UWG
aF verstoßende Herabsetzung des [X.].
a) Die im streitgegenständlichen [X.]ungsartikel enthaltene Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden" stellt
eine Meinungsäußerung dar, deren wertender Gehalt ih-ren Tatsachenkern überlagert
(dazu oben B
I 3, Rn.
30).
Diese nach dem inhalt-lichen Kontext des [X.]ungsartikels auch auf den Kläger bezogene Äußerung ist -
wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat -
geeignet, das persönli-che
Ansehen und die berufliche Wertschätzung des [X.] erheblich zu beein-trächtigen.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der angegriffenen Äuße-rung ein klarer Bezug auf den Kläger zu entnehmen. In unmittelbarem inhaltli-chen Zusammenhang mit der angegriffenen Äußerung gibt der streitgegen-ständliche Artikel ein Zitat des [X.]n in indirekter Rede wieder, wonach der als beurkundender Notar namentlich benannte Kläger
zweimal von der Warte-39
40
41
-
21
-

frist des § 17 Abs. 2a [X.] abgewichen sei. Dies -
so die im Artikel wiedergegebene weitere Aussage des [X.]n -
sei nur erlaubt, wenn der Erwerber ein erfahrener Käufer sei oder einen Anwalt dabei habe, was nicht der Fall gewesen sei. Der Artikel fährt fort mit der Aussage, der [X.] klage "wie so oft" gegen eine namentlich benannte Bank, zu der der namentlich genannte Kläger gute Kontakte haben solle. Sodann folgt die angegriffene Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden". Angesichts der vorgehenden namentlichen Benennung des [X.] und der Bezugnahme auf seine notarielle Tätigkeit steht außer Frage, dass sich die vom [X.]n hier geäußerte Bewertung jedenfalls auch auf den Kläger bezieht. Verstärkt wird die Bezugnahme auf den Kläger durch den Nachsatz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen", weil im Artikel zuvor berichtet wird, dass der Kläger Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer und sein ebenfalls als Notar tätiger [X.] Schatzmeister der Notarkammer gewesen seien.
bb) Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar erhobene Vorwurf kriminellen Handelns wiegt besonders schwer, weil die Öffentlichkeit mit seiner in § 1 [X.] festgelegten Stellung als Organ der Rechtspflege
und als Träger eines öffentlichen
Amtes nach §
1 [X.] besonderes Vertrauen und die Erwar-tung von Integrität und Rechtstreue verbindet
(vgl. auch § 43 Satz 2 [X.], §
14 Abs. 3 Satz 1
und 2
BNotO).
Wird dem Rechtsanwalt und Notar in einer öffentlichen Äußerung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung die
Beteili-gung an organisierter, gezielt Anleger ruinierender Wirtschaftskriminalität [X.], so ist dies geeignet, das für eine Beauftragung unabdingbare Ver-trauen potentieller Mandanten in eine untadelige Berufsausübung empfindlich zu schädigen.
42
-
22
-

b) Die Beurteilung
der Äußerung
als Herabwürdigung
eines
Mitbewer-bers
im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF
verletzt den [X.]n nicht in seiner [X.] gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kom-merzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wer-tendem, meinungsbildendem Inhalt ([X.] 102, 347, 359). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. [X.] 85, 1, 15).
bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entge-gen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unions-rechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ([X.]) die dort nieder-gelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der [X.] und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit ein-schlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 [X.] anzuwenden ist (vgl. [X.], [X.]. 2003, [X.], [X.] Rn. 68 -
Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 -
I [X.], [X.]Z 187, 240 Rn. 20 -
AnyDVD, [X.]). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das [X.] Recht um (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 28
-
Coaching-Newsletter; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§ 4 Rn. 1.2; Münch-Komm.UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 7 Rn. 12a; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7/2; Müller-Bidinger in [X.], [X.], 3.
Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 6).

43
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45
-
23
-

cc) Das Grundrecht der Meinungs-
und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Geset-zen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. [X.], [X.], 81, 82 [zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF]; [X.], Urteil vom 19. Juni 1997 -
I [X.], [X.]Z 136, 111, 122 -
Kaffeebohne; [X.], [X.], 74 Rn. 31 -
Coaching-Newsletter). [X.] steht auch dem durch die beanstandete Äußerung der durch Art.
12 und Art.
2 Abs.
1 GG gewährleistete Schutz seines geschäftlichen Rufs zu (vgl. hierzu [X.] 50, 16, 27). Es bedarf daher regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller
relevanten
Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.], [X.],
74 Rn. 31 -
Coaching-Newsletter).
Im Falle von herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehren-schutz zurück (vgl. [X.] 61, 1, 12; 93, 266, 294).
dd) Um eine Schmähkritik handelt es sich vorliegend nicht.
Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit ver-drängenden Effekts eng auszulegen. Selbst eine überzogene oder gar [X.] Kritik ist erst dann eine Schmähung, wenn bei der Äußerung
nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffent-lichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur aus-nahmsweise vor (vgl.
[X.] 82, 272, 283 f.; 93, 266, 294).
Danach stellt die angegriffene Äußerung keine Schmähkritik dar. Der [X.] verfolgt mit seiner Aussage zwar vorrangig erwerbswirtschaftliche Zwe-46
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49
-
24
-

cke, indem er auf seine anwaltliche Dienstleistung bei der Vertretung von [X.] hinweist, die für sie nachteilige Immobiliengeschäfte abgeschlossen haben
(dazu oben B
I 1). Zugleich informiert der [X.] jedoch die Öffentlich-keit über die Umstände einer Vielzahl von Immobiliengeschäften zum Nachteil von Verbrauchern, die teilweise der als Funktionsträger der [X.] tätige [X.] notariell beurkundet hat. Das damit berührte öffentliche Interesse an dem von dem [X.]n behandelten Thema steht der Annahme einer Schmähkritik entgegen.
ee) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Abwägung
der betroffenen -
auch grundgesetzlich geschützten
-
Rechtspositionen führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die beanstandete Äußerung des [X.]n nicht hinnehmen muss.
(1) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfas-senden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamt-würdigung, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. [X.], [X.], 74 Rn.
33 -
Coaching-Newsletter; [X.]
in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.21; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urhe-berrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informa-tionsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird ([X.] in Büscher/[X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 7
Rn.
19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der 50
51
-
25
-

Äußerung einhergeht (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 7/18). Bei der [X.] gegenüber anderen Grundrechtsposi-tionen ist zudem zu berücksichtigen,
ob vom Grundrecht der [X.] im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich [X.] auf politische, wirtschaftliche, [X.] oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit an-deren Belangen gerechtfertigt ([X.], [X.], 81, 83).
(2) Vorliegend geht die Gesamtabwägung aufgrund folgender Überle-gungen zugunsten des [X.] aus:
An der Erörterung der vom [X.]n thematisierten Vorgänge besteht
zwar ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies folgt aus der großen Anzahl von an den Geschäften über "Schrottimmobilien" beteiligten
Verbrauchern, dem Umstand, dass eine große Anzahl dieser Geschäfte von wenigen Notarkanzlei-en, darunter derjenigen, der der Kläger angehört,
beurkundet worden sind
und hierbei mehrfach von der Wartefrist des § 17 Abs. 2a [X.] abgewichen worden ist.
Ein erhebliches öffentliches Interesse folgt auch aus dem Umstand, dass der Kläger seinerzeit als Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer und sein ebenfalls als Notar tätiger [X.] als Schatzmeister der Notar-kammer hervorgehobene Funktionen in den
öffentlich-rechtlichen [X.] der rechtsberatenden Berufe innehatten.
Öffentliches Inte-resse an dieser Angelegenheit erregt schließlich auch ihre
im in Rede stehen-den
Artikel erwähnte
Verbindung
mit der [X.] Landespolitik, wonach "eine Affäre um Schrottimmobilien" zum Rücktritt des seinerzeitigen [X.] Justiz-senators
geführt hat.
52
53
-
26
-

Allerdings wird
die Bezeichnung des [X.] als eines Beteiligten an or-ganisierter Wirtschaftskriminalität
durch die in dem fraglichen Artikel mitgeteilten tatsächlichen Umstände nicht untermauert und erweist sich deshalb als grob unsachlich. Weder die im Artikel genannten [X.] in der Kanzlei des [X.] noch die weiter angeführte
Abweichung von der in § 17 Abs. 2a [X.] vorgesehenen Wartefrist stellen für sich betrachtet oder in der Zusammenschau ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Der [X.] nennt keine tatsächlichen Umstände, die auf eine positive Kenntnis des [X.] von wucherischen Verkaufspreisen für Immobilien oder Täuschungen über die von den Anlegern übernommenen laufenden finanziellen Verpflichtungen
hin-deuten. Vielmehr erschöpft sich die angegriffene Äußerung in dem pauschalen Vorwurf "organisierter Wirtschaftskriminalität, bei der Anleger gezielt ruiniert werden", ohne tatsächliche Umstände zu nennen, die
auf einen Vorsatz des [X.] zu einem Betrug
zu Lasten der Anleger schließen ließen.
Der Bewer-tung des [X.]n, der Kläger sei bei seiner notariellen Tätigkeit im vorliegen-den Zusammenhang an organisierter Wirtschaftskriminalität beteiligt gewesen, fehlt damit im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage.
Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die ange-griffene Äußerung persönliches Ansehen und berufliche Wertschätzung des [X.] erheblich beeinträchtigt. Die angegriffene Äußerung ist geeignet, das für eine Beauftragung unabdingbare Vertrauen potentieller Mandanten in eine untadelige Berufsausübung eines Rechtsanwalts und Notars empfindlich zu schädigen, weil es die an ihn als Berufsträger
gestellte Erwartung von Integrität und Rechtstreue untergräbt
(dazu B
II 3
a
bb). Bei der Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung ist festzustellen, dass gegenüber einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe kaum ein gravierenderer Vorwurf als der erhoben werden kann, an organisierter Wirtschaftskriminalität beteiligt zu sein, bei der 54
55
-
27
-

Anleger gezielt ruiniert werden.
Damit ist der geschäftliche Ruf des [X.] als Schutzgut seiner Grundrechte aus Art. 12 und Art.
2 Abs.
1 GG erheblich be-troffen.
Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der [X.] nicht vorrangig den Zweck verfolgt, ein öffentliches [X.] zu befriedigen, sondern seine Kontakte zu den Medien dazu nutzt, durch mediale Berichterstattung potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienst-leistungen für von Immobiliengeschäften geschädigte Verbraucher aufmerksam zu machen
(dazu B
I
1). Aufgrund der
Einstufung der angegriffenen Äußerung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wirkt sich bei
der Abwägung aus, dass § 4 Nr. 7 UWG aF nicht nur die wirtschaftlichen Inte-ressen des Mitbewerbers, sondern zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO
§ 4 Rn. 1.2; GK-UWG/[X.], 2. Aufl. § 4 Nr. 7 Rn. 5). Dieses [X.] entspricht dem
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts anerkannten
lauterkeitsrechtlichen Schutzzweck der Funktionsfähigkeit des [X.] (vgl. [X.], [X.], 81, 82).
Ist das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb betroffen, so ist es ge-rechtfertigt,
geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensan-forderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 33 -
Coaching-Newsletter).
Danach erweist sich die angegriffene Äußerung als unzulässig. Die
Be-wertung des [X.] ist grob unsachlich und mangels tatsächlicher Anhalts-punkte für ein kriminelles Verhalten des [X.] nicht geeignet, das im [X.] Zusammenhang bestehende öffentliche Informationsinteresse zu be-friedigen. Zugleich schädigt die Äußerung das geschäftliche Ansehen
des Klä-56
57
-
28
-

gers
erheblich und beeinträchtigt das Interesse der Allgemeinheit an einem [X.] Wettbewerb, weil sie die Qualität des Dienstleistungsangebots des [X.] in ungerechtfertigter Weise in Zweifel zieht.
Auch in Ansehung des be-stehenden öffentlichen Interesses an der Erörterung der vom [X.]n thema-tisierten Vorgänge hält sich seine
Kritik damit
nicht mehr im Rahmen des Erfor-derlichen oder sachlich Gebotenen, sondern stellt eine von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht mehr gerechtfertigte unlau-tere Herabsetzung eines Mitbewerbers dar.
III. [X.] folgt aus § 97 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
15 O 309/12 -

[X.], Entscheidung vom 13.06.2014 -
5 [X.] -

58

Meta

I ZR 160/14

31.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 160/14 (REWIS RS 2016, 13737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13737

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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I ZR 160/14

I ZR 113/13

I ZR 173/12

I ZR 43/13

VI ZR 269/12

I ZR 26/13

I ZR 191/08

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