Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 430/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 445

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5 [X.]/09 [X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Taten 12, 15, 16 und 17 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und Betruges in 13 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die [X.] in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte unter anderem vier Betrugstaten zum Nachteil von Autohäusern begangen, indem er ihm geliehene bzw. für Probefahrten zur Verfügung gestellte Pkw entspre-chend vorgefasster Absicht nicht zurückgab. Er wollte die Fahrzeuge solange für sich verwenden, bis ihm diese aufgrund zu erwartender Fahndung —zu heißfi werden würden ([X.], 25, 26, 27). Das [X.] hat die Strafen [X.] insoweit rechtsfehlerfrei [X.] in allen Fällen dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB entnommen. Maßgebend unter Berücksichtigung des Werts der Fahrzeuge ([X.]) hat es auf folgende [X.] erkannt: Tat 12 (Fahrzeugwert von 13.000 •): zwei [X.] und drei Monate; Tat 15 (Fahrzeugwert von ca. 8.000 •): ein Jahr und neun Monate; Tat 16 (Fahrzeugwert von 25.000 •): zwei Jahre und neun Monate; Tat 17 (Fahrzeugwert von 40.000 •): drei Jahre und sechs Monate. 2 3 2. Die Strafbemessung hinsichtlich dieser Taten hält [X.] eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (BGHSt 29, 319, 320) [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das [X.] je-weils den vollen Fahrzeugwert in Ansatz gebracht. Denn der Angeklagte wollte sich ausweislich der Feststellungen bei sämtlichen Taten nicht die Fahrzeuge selbst dauerhaft verschaffen. Vielmehr war es sein Ziel, diese nur solange zu nutzen, bis das Risiko wegen der von ihm zeitnah erwarteten Fahndungsmaßnahmen zu groß werden würde, mithin für eine begrenzte Zeit. Folglich gelangten auch alle Fahrzeuge [X.] bei Tat 12 unter Mithilfe des Angeklagten [X.] an die Eigentümer zurück. Demgemäß hat das [X.] einen zu hohen Schadensumfang sowie ein zu hohes Maß des vom Ange-klagten erstrebten Vermögensvorteils der Strafzumessung zugrunde gelegt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Zudem besorgt der [X.], dass sich die [X.] bei der [X.] in Bezug auf die bezeichneten Taten maßgebend von der Überlegung hat leiten lassen, die formellen Voraussetzungen für die [X.] - nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu schaffen. Nach dem Gewicht der durch den Angeklagten verübten Taten liegen [X.] von zwei Jahren und darüber für die Taten 12, 16 und 17 nicht nahe. Das gilt auch vor dem Hintergrund der massiven Vorbelastungen des Angeklag-ten und seines durch das [X.] mit Recht als besonders verwerflich erachteten Vorgehens bei den Taten 16 und 17. Hier hat der Angeklagte die gutgläubigen Zeugen S. und [X.]in die Tatbegehung verwickelt und sie der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sowie zivilrechtlicher Haftung ausgesetzt. 3. Der [X.] hebt die [X.] für die Taten 12 sowie 15 bis 17 auf. Die übrigen Einzelstrafen sind hingegen rechtsfehlerfrei zuge-messen und haben Bestand. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der Gesamtstrafe und des [X.] nach sich. Die Fest-stellungen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den getroffenen nicht [X.]. 5 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 430/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 430/09 (REWIS RS 2009, 445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 445

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