Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. VI ZR 285/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7235

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618UVIZR285.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR
285/17

Verkündet am:

26. Juni 2018

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 823 Aa
a)
Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden -
und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung -
Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des [X.] bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine
solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
b)
Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.
[X.], Urteil vom 26. Juni 2018 -
VI [X.]/17 -
OLG Düsseldorf

[X.]
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2
-
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2018
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Offenloch, die Richterinnen Dr.
Roloff
und Müller und den Richter Dr. Allgayer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
[X.]
wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.], seine langjährige Hausärztin, wegen ei-nes Behandlungsfehlers in Anspruch.
Der Kläger stellte sich am 31. Juli 2008 mit Schmerzen im linken Bein und Fuß bei der [X.] vor. Die [X.] überwies ihn an die Streithelferin, die die fachärztliche Behandlung fortsetzte. Am 7. Oktober 2008 suchte der Kläger wegen der Schmerzen in der Kniekehle und im Kniegelenk links [X.] das [X.] in [X.] ("Krankenhaus") auf. Eine [X.] vom 14. Oktober 2008 zeigte eine
etwa 1 cm große [X.] in 1
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der linken Kniekehle. Der radiologische Befund wurde an die Streithelferin übersandt; die [X.] erhielt ihn nicht. Am 22. Oktober 2008 stellte sich der Kläger in der neurochirurgischen Ambulanz des [X.] in [X.] ("[X.]") vor. Der Arztbrief vom 24.
Oktober 2008 über diese Vorstellung wurde an die neurologische Abteilung des Krankenhauses und nachrichtlich an die [X.] übersandt. Die [X.] erhielt auch diesen Brief nicht. Am 24. Oktober 2008 überwies die Streithelferin den Kläger zur stationären Krankenhausbe-handlung
an das [X.], die dort vom 28. Oktober bis 4. November 2008 stattfand. Am 30. Oktober 2008 wurde die [X.] mikrochirurgisch resek-tiert.
Die [X.] erhielt einen Arztbrief des [X.]s vom 4. November 2008 (im folgenden auch "erster Arztbrief"), der laut auf ihm enthaltenem
Ver-merk nachrichtlich auch an die Streithelferin und an das zunächst behandelnde Krankenhaus geschickt wurde. Unter anderem heißt es darin:
"Ein Ergebnis der histologischen Untersuchung liegt leider noch nicht vor. [X.] wird darüber gesondert informiert. Bei Auffälligkeiten im Bereich der [X.] ist eine Wiedervorstellung des Patienten natürlich jederzeit bei uns möglich. Ansonsten bitten wir um Wiedervorstellung des Patienten zur postope-rativen Verlaufskontrolle in ca. sechs Wochen in unserer NC-Ambulanz.
Wir danken Ihnen für die Überweisung des Patienten."

Mit an die [X.] und deren Praxiskollegen gerichtetem Arztbrief vom 9. Januar 2009 (im folgenden auch "zweiter Arztbrief"), auf dem weitere [X.] nicht angegeben waren, informierte das [X.]
die [X.] nach [X.] des histologischen Befundes wie folgt:
"Am 30.10.2008 erfolgte die Resektion eines Nervenscheidentumors im Bereich der linken Kniekehle.
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Entgegen der vermuteten Diagnose eines Neurinoms stellt sich bei der [X.] im Referenzzentrum ein maligner Nervenscheidentumor dar.
Wir bitten, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum (z.B. [X.]) vorzustellen."

Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Kläger oder eine sonstige Information des [X.] durch
die [X.] erfolgte nicht. Als sich der Kläger, der zuletzt im August 2008 in der Praxis der [X.] vorstellig geworden war, am 17. Mai 2010 wegen einer Handverletzung dort vorstellte, kam das [X.] auf die Bösartigkeit der
im Oktober 2008 entfernten [X.]. Der Kläger wurde sodann in einem Universitätsklinikum weiterbehandelt. Dort wurde festgestellt, dass sich im Bereich der linken Kniekehle ein Rezidiv des [X.] gebildet hatte. Weitere stationäre
Aufenthalte
und Operationen
folgten.
Der Kläger
meint, die [X.] habe die Bekanntgabe der in dem zwei-ten Arztbrief enthaltenen Informationen an ihn [X.]. Mit seiner Klage macht er Ansprüche auf Schmerzensgeld,
weiteren Scha-densersatz, Feststellung und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten geltend. Das [X.] hat der Klage
teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der [X.] insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren
weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, auch wenn man zu Gunsten des [X.] davon ausgehe, dass die unter-lassene Weiterleitung des zweiten Arztbriefs einen Aufklärungsfehler (Siche-rungsaufklärung) darstelle, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass der Fehler ursächlich für den weiteren Verlauf der Erkrankung gewesen sei, nicht geführt.
Es könne auch nicht mit der Folge einer Beweislastumkehr festgestellt werden, dass der [X.] ein grober Behand-lungsfehler vorzuwerfen sei. Zwar obliege es nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich dem behandelnden Arzt, dem Patienten sowie dem
Behandlungsteam relevante Befunde oder Therapieempfehlungen mitzu-teilen. Das Unterlassen solcher Maßnahmen stelle hier aber keinen groben Be-handlungsfehler dar. Soweit der Sachverständige dies in seinem schriftlichen Gutachten noch angenommen habe, sei er bei seiner Anhörung davon abge-rückt. Es sei nachvollziehbar, dass die [X.] in der gegebenen Situation un-tätig geblieben sei, so etwas könne unter den gegebenen Umständen im alltäg-lichen Ablauf passieren. Dabei habe der Sachverständige zutreffend auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls abgestellt. Denn es sei zu [X.], dass die [X.] den Kläger bereits im [X.] 2008 an die Streithelferin in fachärztliche Behandlung überwiesen und ihn letztmals im August 2008 ge-sehen habe. Zum Zeitpunkt der Übersendung des in Rede stehenden Arztbriefs habe sich der Kläger nach Übernahme der Behandlung durch die Streithelferin bereits seit rund fünf Monaten nicht mehr bei der [X.] vorgestellt. Dem üblichen Procedere hätte es daher entsprochen, den Arztbrief primär an die Streithelferin, gegebenenfalls
noch an das erstbehandelnde Krankenhaus, nicht aber an die [X.] zu übersenden, die zu diesem Zeitpunkt nicht in die [X.]
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handlung eingebunden gewesen sei. Zwar sei weiter zu bedenken, dass der Arztbrief ausschließlich an die [X.] und nicht, auch nicht nachrichtlich, an die behandelnden und überweisenden Ärzte adressiert gewesen sei. Der [X.] habe es sich allerdings nicht aufdrängen müssen, dass sie von dem [X.] fehlerhaft als maßgebliche Behandlerin angesehen und als einzige Adressatin der Bitte ausgewählt worden sei, den Kläger in einem onkologischen Spezialzentrum vorzustellen.
Anderes komme zwar bei einem direkten Vergleich der Verteilerliste des ersten Arztbriefs mit derjenigen (leeren) des zweiten
in Betracht. Es könne [X.] weder festgestellt werden, dass die [X.] einen solchen Vergleich vor-genommen habe, noch könne es als grob fehlerhaft gewertet werden, einen solchen Abgleich unterlassen zu haben. Hierzu habe der Sachverständige aus-geführt, es habe kein Anlass für die [X.] bestanden, sich bei Erhalt des zweiten Arztbriefs die Patientenakte, die einem Arzt üblicherweise nicht zu-sammen mit eingehender Post vorgelegt werde, noch einmal bringen zu lassen und durchzusehen, da die [X.] nicht mehr in die Behandlung einbezogen gewesen sei. Schließlich könne angesichts des Zeitablaufs von über zwei [X.] zwischen dem Eingang der beiden Arztbriefe auch nicht davon [X.] werden, dass der [X.] die Verteilerliste des ersten Arztbriefs noch präsent gewesen sei.

II.
Das Berufungsurteil hält der
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche (§ 280 Abs. 1, § 823 Abs.
1, § 253 Abs. 2 [X.]) nicht verneint werden.
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1. Die [X.] hat
ihre ärztlichen Pflichten gegenüber dem Kläger ver-letzt, weil sie ihn über die Diagnose eines malignen Nervenscheidentumors und die Behandlungsempfehlungen des [X.]s nicht informiert hat. Sie hätte [X.] müssen, dass der Kläger von dem allein an sie gerichteten zweiten Arztbrief und der darin enthaltenen bedrohlichen Diagnose
sowie von den vom [X.] angeratenen ärztlichen Maßnahmen unverzüglich Kenntnis erlangte.
a) [X.] hat einen Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen
([X.], [X.] vom 18. November 2004 -
1 BvR 2315/04, [X.], 1103
Rn.
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f.). Das gilt in besonderem Maße, wenn ihn erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine
medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen
(Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung). Es ist ein (schwerer)
[X.] Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird (Senatsur-teile
vom 25. April 1989 -
VI [X.], [X.]Z 107, 222, 225 f.; vgl. vom 11.
April 2017 -
VI
ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn.
19
f.; vom 17.
November 2015 -
VI
[X.], [X.], 563 Rn.
15, 18 auch [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 1989 -
27 W 23/89, NJW 1990, 772 f.).
Erhält der behandelnde Arzt einen Arztbericht, in dem für die Weiterbera-tung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame [X.] enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, so hat er den Patienten (sogar dann) unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines [X.] angeraten hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer dem behandelnden Arzt vielleicht auch andere Ärzte etwas versäumt haben (Senatsurteile
vom 25. Juni 1985 -
VI [X.], VersR 10
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1985, 1068 unter [X.], [X.]; vom 27. November 1990 -
VI ZR 30/90, NJW 1991, 748, 249).
b)
Vor diesem Hintergrund ist
auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen ein Behandlungsfehler
gegeben.
aa) Zwar geht durch eine Überweisung an ein Krankenhaus grundsätz-lich die Verantwortung für die Behandlung auf die Ärzte
des Krankenhauses über. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. So hat etwa der weiterbehandelnde Hausarzt von ihm erkannte oder ihm ohne weiteres erkennbare gewichtige Be-denken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit seinem Patienten zu erörtern ([X.],
Urteil vom 8. November 1988 -
VI [X.], [X.], 186, 188). Auch darf kein
Arzt, der es besser weiß, sehenden Auges eine Gefähr-dung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den dringenden Verdacht haben muss, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das gebietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 -
VI [X.],
NJW 2002, 2944 unter II 1 a).
bb) Im vorliegenden Fall hat die [X.] den
Kläger wegen der [X.] im Bereich des Knies an die Streithelferin überwiesen. Damit war die Verantwortung für die (weitere) Behandlung insoweit zwar grundsätzlich zunächst an die Streithelferin und in der Folge an die [X.] Krankenhäuser übergegangen. Gleichwohl war die [X.] aus dem Behand-lungsvertrag mit dem Kläger weiterhin verpflichtet, ihm die zu ihrer Kenntnis gelangte Diagnose mitzuteilen. Das ergibt sich schon daraus, dass der zweite Arztbrief allein an die [X.] gerichtet ist
und eine unmittelbar an sie gerichte-te Handlungsaufforderung ("Wir bitten, den Patienten

vorzustellen") enthält. Dem konnte die [X.] unschwer entnehmen, dass die behandelnden Ärzte 13
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des [X.]s sie als weiterbehandelnde Ärztin
ansahen. Auch wenn dies aus Sicht der [X.] irrtümlich und damit fehlerhaft war, durfte sie das Schreiben nach den genannten Grundsätzen nicht unbeachtet lassen und damit sehenden Auges eine Gefährdung ihres Patienten -
des [X.] -
hinnehmen. Das gilt umso mehr, als es sich bei der [X.] um die langjährige Hausärztin des [X.] handelt. Sie hätte aus diesem Grund damit rechnen müssen, dass der Kläger -
wie er auch geltend gemacht hat -
sie im Rahmen einer Krankenhaus-behandlung als Empfängerin etwaiger Arztbriefe angeben werde.
cc) Es kann hier dahinstehen, ob -
wie das Berufungsgericht gemeint hat
-
die [X.] zwischen dem letzten Termin im August 2008 bis zum 17.
Mai 2010 mit dem Kläger in keinem Behandlungsverhältnis gestanden hat. Zwar kann ein Behandlungsvertrag durch eine an einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus veranlasste Überweisung enden
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl. 2018, § 630a Rn.
13). Ob dies im Hinblick auf die langjährige Behandlung des [X.] durch die [X.] als seine Hausärztin auch hier der Fall war, kann indes offenblei-ben. Denn der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit be-drohlichen Befunden -
und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung -
Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des [X.] bei ihm eingehen. Ihn trifft eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz-
und Fürsorgepflicht (§
280 Abs. 1, §
241 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 1973 -
II ZR 26/72; [X.]Z 61, 176, 178 f.; vom 28. November 1996 -
IX ZR 39/96, [X.], 617 unter [X.]; MüKo[X.]/
[X.], 7. Aufl. § 280 Rn. 115, 120; Schwarze in: [X.], [X.]. 2014, §
280 Rn. [X.]; [X.]/[X.], 77. Aufl., § 241 Rn. 7; § 280 Rn.
7).
Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den [X.] aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig 16
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ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein grober Fehler vor-liegend nicht verneint werden. Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungs-gericht bei seiner Beurteilung, ob die unterlassene Information des [X.] über den Inhalt des zweiten [X.] einen groben Behandlungsfehler darstellt, den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und erheblichen Prozess-stoff außer [X.] gelassen hat.
a)
Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erken-nenden Senats als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche [X.] oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ver-stoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr ver-ständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.], 362 Rn. 8; vom 17. November 2015 -
VI [X.], [X.], 563 Rn. 14). Bei der [X.] eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristi-sche Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011, aaO Rn. 9 mwN). Dabei muss diese wer-tende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des [X.] durch den Sachver-ständigen stützen können (Senatsurteil vom 17. November 2015, aaO Rn. 14).
Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. [X.] ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt
und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen
Prozessstoff außer 17
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Betracht gelassen oder [X.] gewürdigt hat (st. Rspr., Senat, Urteile
vom 28. Mai 2002 -
VI [X.], [X.], 1062 unter [X.] a mwN; vom 17. November 2015 -
VI [X.], [X.], 563 Rn. 13 mwN).
b) Solche Fehler sind dem Berufungsgericht -
wie die Revision zu Recht rügt
-
hier
unterlaufen.
aa) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung -
den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung folgend -
zugrunde
gelegt, dass ein gro-ber Behandlungsfehler ausscheide, wenn ein solcher Fehler unter den gegebe-nen Umständen im alltäglichen Ablauf passieren könne. Dabei hat es berück-sichtigt, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Übersendung des zweiten Arztbriefs bereits seit fünf Monaten nicht mehr bei der [X.] vorgestellt [X.].
Auf diese Umstände kommt es indes bei der Frage, ob ein Behandlungs-fehler als grob zu bewerten ist, nicht an. Dass Fehler vorkommen
(können), sagt nichts darüber aus, ob sie objektiv nicht mehr verständlich sind. Auch der Zeitpunkt des letzten
Behandlungskontakts
ist für die Frage, ob in der unterlas-senen Information des Patienten über einen Arztbrief mit einem derart bedrohli-chen Befund wie dem vorliegenden ein grober Fehler liegt, nicht von Belang.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der [X.], die außerhalb des [X.] gestanden habe, habe sich nicht aufdrängen müssen, dass sie von dem [X.] entgegen den üblichen Abläufen fehlerhaft als be-handelnde Ärztin
angesehen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Es ergibt
sich unmittelbar aus dem zweiten Arztbrief selbst, dass er allein an die [X.] gerichtet ist. Dass es daneben weitere Arztbriefe oder Informationen in mündlicher Form an die (eigentlich) [X.] Ärzte -
die Streitver-kündete -
geben könne, hat der Sachverständige als "völlig untypisch"
erachtet. 20
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Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht diese Äußerung des Sachverständigen außer [X.] gelassen hat.
Hinzu tritt, dass der [X.] bereits in dem im Original an sie -
und nicht an die Streitverkündete -
gerichteten ersten Arztbrief mitgeteilt worden war, dass das [X.] sie als einweisende Ärztin ansah ("Wir danken für die Überweisung des Patienten"). Darauf, ob die [X.] bei Erhalt des zweiten Arztbriefs die Verteilerliste des ersten [X.] noch vor Augen hatte, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts demgegenüber nicht an.
cc)
Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung vollstän-dig außer [X.] gelassen, dass es sich bei der [X.] um eine Hausärztin handelt, bei der der Kläger langjährig in Behandlung war. Gerade ein in der [X.] und damit auch interdisziplinären Koordination tätiger [X.] muss indes damit rechnen, dass seine Patienten ihn im Rahmen einer Krankenhausbehandlung als Ansprechpartner angeben. Es muss sich ihm auf-drängen, dass er -
wenn auch möglicherweise aufgrund einer wie hier durch die Streitverkündete erfolgten Weiterbehandlung durch einen (weiteren) Facharzt zu Unrecht -
als für die Weiterbehandlung verantwortlicher Arzt angesehen wird und in dieser Funktion die dazu erforderlichen Informationen erhält.
Demgegenüber schließt allein der Umstand, dass der erste Arztbrief den Hinweis enthielt, der Patient werde über das Ergebnis der histologischen Unter-suchung gesondert informiert, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung einen groben Fehler nicht aus.
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III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist auf-zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562
Abs. 1, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Galke
Offenloch
Roloff

Müller
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
6 O 129/12 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2017 -
I-8 U 78/15 -

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Meta

VI ZR 285/17

26.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. VI ZR 285/17 (REWIS RS 2018, 7235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7235

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 285/17

VI ZR 139/10

VI ZR 476/14

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