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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 514/14
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung
hier:
Sofortige Beschwerde gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfol-gungsmaßnahmen
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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten am 5. März 2015 gemäß §
304 Abs. 1, §§
311, 464 Abs.
3 StPO, §
8 Abs.
3 [X.] beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entschei-dung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Urteil des [X.] vom 2.
Juli 2014 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die statthaften, form-
und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des von ihr mit der Revision angefochtenen Urteils sowie gegen die Entschei-dung, dass dem Angeklagten für die in dieser Sache vom 7.
November 2013 bis zum 2.
Juli 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ([X.]) zu-steht, sind unbegründet.
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3
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Die Kostenentscheidung des [X.], wonach die Kosten des [X.] und die dem -
nunmehr rechtskräftig -
freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu
tragen sind, ent-spricht der Rechtslage (§
467 Abs.
1 StPO).
Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Gemäß § 2 Abs.
1 [X.] war dem freigespro-chenen Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft
eine Entschädigung zuzusprechen. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 [X.]) oder für ihre Versagung (§ 6 [X.]) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.
1 StPO.
Becker
[X.] Schäfer
Gericke Spaniol
2
3
4
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 514/14 (REWIS RS 2015, 14493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14493
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