Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 5 StR 20/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8170

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:120717B5STR20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 20/16

vom
12. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2017
beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entschei-dung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Urteil des [X.] vom 6. Mai 2015 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-entscheidung des von ihr mit der Revision angefochtenen Urteils sowie gegen die Entscheidung, dass dem Angeklagten in dieser Sache eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ([X.]) zusteht, sind unbegründet.
Die Kostenentscheidung des [X.], wonach die Kosten des [X.] und die dem

nunmehr
rechtskräftig

freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind, ent-spricht der Rechtslage (§ 467 Abs. 1 StPO).

1
2
-
3
-
Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 [X.]) oder für deren Versagung (§ 6 [X.]) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Sander Schneider

Dölp

König Berger

3
4

Meta

5 StR 20/16

12.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 5 StR 20/16 (REWIS RS 2017, 8170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8170

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.