Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 147/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8971

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 147/11
vom

21. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie
die Richter [X.] und [X.]
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die
Revision
der Klägerin gemäß
§
552a
ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungs-unternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisände-rungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Der vor-liegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Klä-gerin verwendeten [X.] zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1 1
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und 2 [X.] führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu [X.]e vom 28. Oktober 2009 -
VIII
ZR 320/07, NJW 2010, 993
Rn. 36 ff.; vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 23 ff.).
Die
in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen
enthaltene Verweisung auf die [X.] in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwend-barkeit des im Verhältnis zu [X.] gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] bestehenden Preisänderungsrechts des [X.]. Denn der Vertrag enthält in Ziffer 3
eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpas-sung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der [X.]) hilfsweise Anwend-barkeit von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] lässt sich der ausgesprochenen Verwei-sung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen
(vgl. [X.] vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, aaO Rn. 24).
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen -
hier die formularmäßige Preis-änderungsklausel
-
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach §
306 Abs.
1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. §
4 Abs.
1 und 2 [X.] zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen [X.] tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil
es sich bei den
Beklagten
um
Sonderkunden und nicht um [X.] im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] handelt. Auch eine entspre-chende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] auf den zwischen den [X.] kommt nicht in Betracht (vgl. Senats-urteile
vom 28. Oktober 2009 -
VIII
ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, aaO
Rn. 25).

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4
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b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preis-änderungsrecht der Klägerin
auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausle-gung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] [X.] füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Inte-ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrags-gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar 2010 -
VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN).
Das ist hier nicht der Fall.
Der
Versorgungsvertrag der Parteien sieht unter seiner Ziffer 4 eine [X.] von einem Jahr
vor und
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.
Mit diesem Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ist der Klägerin, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten [X.] bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).
Der
Beklagte zu 1
hat erstmals mit Schreiben vom 24. Oktober
2004
Wi-derspruch erhoben
und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem 1.
Oktober 2004 gelten sollte.
Auch in der Folgezeit haben die Beklagten die auf den Preiserhöhungen basierenden Rechnungen der Klägerin nicht vollständig beglichen. Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass -
auch
-
die Wirksamkeit der [X.] in Frage stand. Für sie
bestand des-halb Anlass, eine Kündigung des mit den
Beklagten
bestehenden Vertrages -
etwa mit dem Ziel der Überführung
in ein [X.]verhältnis oder des An-gebots eines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages
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in Betracht zu 7
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ziehen. Sie
hatte es danach
selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden un-befriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.

Soweit die Revision demgegenüber anführt, die
Beklagten hätten
nur er-klärt,
mit der Höhe nicht einverstanden zu sein,
nicht aber das [X.] gänzlich in Frage stellen wollen,
rechtfertigt dies keine abweichende Bewer-tung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten nach dem Widerspruch vom 24. Oktober
2004 keine weiteren Erklärungen ab-gegeben, sondern lediglich die Rechnungen nicht vollständig beglichen. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten mit dem [X.] grundsätzlich einverstanden waren und dies auch in Zukunft sein würden. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Beklagten sich gegebenenfalls auch auf weitere Gründe berufen würden, um den Einbe-halt der Rechnungsbeträge zu rechtfertigen.
Soweit die Revision weiter anführt, dass zumindest für
die Zeit vor dem Widerspruch vom 24. Oktober 2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfol-gen müsse, kommt es hierauf nicht an. Denn
für
die Klage
spielen nur
Preiser-höhungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. August 2009
eine Rolle.
Bereits der ersten
Erhöhung zum 1. Oktober 2004 hat der Beklagte zu
1
jedoch mit Schreiben vom 24. Oktober
2004 widersprochen.
Soweit die Revision
außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des [X.] der Gasbelieferung von Haushaltskunden
und damit aus dem Risiko, Rückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein,
kann da-hinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsausle-gung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt 10
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(vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -
VIII ZR 225/07, [X.], 59 Rn. 37; vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 246/08, [X.], 180 Rn. 54). Denn die Klägerin führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2010 -
72 C 91/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.04.2011 -
9 [X.]/10 -

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Meta

VIII ZR 147/11

21.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 147/11 (REWIS RS 2012, 8971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8971

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Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden


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VIII ZR 295/09

VIII ZR 81/08

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