Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 186/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8978

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 186/11
vom

21. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Februar
2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.]
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die
Revision
der Klägerin
gemäß
§
552a
ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.
2 ZPO) erforderlich.
Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungs-unternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisände-rungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Der vor-liegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Klä-gerin verwendeten [X.] zu einer Anwendung von § 4 Abs.
1 und 2 [X.] führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu Se-1
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natsurteile vom 28. Oktober 2009 -
VIII
ZR 320/07, NJW 2010, 993
Rn. 36 ff.; vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 23 ff.).
Die
in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen
enthaltene Verweisung auf die [X.] in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwend-barkeit des im Verhältnis zu [X.] gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] bestehenden Preisänderungsrechts des [X.]. Denn der Vertrag enthält in Ziffer 4
eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpas-sung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der [X.]) hilfsweise Anwend-barkeit von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] lässt sich der ausgesprochenen Verwei-sung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen
(vgl. [X.] vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, aaO Rn. 24).
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen -
hier die formularmäßige Preis-änderungsklausel
-
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen [X.] tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil
es sich bei dem
Beklagten
um
einen Sonderkunden und nicht um einen [X.] im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] handelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] auf den zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 -
VIII
ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13.
Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, aaO
Rn. 25).
b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preis-änderungsrecht der Klägerin
auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausle-5
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gung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] [X.] füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Inte-ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrags-gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, NJW 2011, 1342
Rn. 38; vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN).
Das ist hier nicht der Fall.
Der Klägerin steht gemäß Ziffer 5 des Vertrages in Verbindung mit
Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen und
§ 32 Abs.
1 Halbsatz 1 [X.]/§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats vom Vertrag zu lösen. In einem sol-chen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den ver-traglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).
Der
Beklagte
hat erstmals
mit Schreiben vom 6. Oktober
2004
Wider-spruch erhoben
und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem [X.] gelten sollte.
Auch in der Folgezeit hat der Beklagte
den [X.] widersprochen und die
Rechnungen der Klägerin nicht vollständig be-glichen.
Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass -
auch
-
die Wirk-samkeit der [X.] in Frage stand. Für sie bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem
Beklagten
bestehenden Vertrages -
etwa mit dem Ziel der Überführung
in ein [X.]verhältnis oder des Angebots eines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages
-
in Betracht
zu ziehen. Sie
hatte es danach selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden unbefriedi-8
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genden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Kündi-gungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.
Soweit die Revision demgegenüber anführt, der
Beklagte
habe
nur er-klärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein,
nicht aber das [X.] gänzlich in Frage stellen wollen,
rechtfertigt dies keine abweichende Bewer-tung.
Der Beklagte hat den Preiserhöhungen im streitgegenständlichen [X.]-raum widersprochen und die Rechnungen nicht vollständig beglichen. Bei die-ser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte mit dem [X.] grundsätzlich einverstanden war und dies auch in Zukunft sein würde. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass der Beklagte sich [X.] auch auf weitere Gründe berufen würde, um den Einbehalt der Rechnungsbeträge zu rechtfertigen.
Soweit die Revision weiter anführt, dass zumindest für die [X.] vor dem Widerspruch vom 6. Oktober
2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfol-gen müsse, kommt es hierauf
nicht an, weil für
die Klage
nur
Preiserhöhungen ab dem
1. Oktober 2004
eine Rolle spielen
und die geltend gemachten Zah-lungsrückstände den [X.]raum vom 25. August 2005
bis zum 15. September 2008
betreffen.
Bereits der ersten
Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 hat der Beklagte
mit dem Schreiben vom 6. Oktober
2004 widersprochen.
Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des [X.] der Gasbelieferung von Haushaltskunden
und damit aus dem Risiko, Rückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein,
kann da-hinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsausle-gung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -
VIII
ZR 225/07, [X.], 59 Rn. 37; 10
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vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 246/08, [X.], 180 Rn. 54). Denn die Klägerin führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
410D [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
318 [X.]/10 -

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Meta

VIII ZR 186/11

21.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 186/11 (REWIS RS 2012, 8978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8978

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