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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
203/11
vom
12. August 2011
in dem
Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr.
Fischer und [X.]
am 12. August 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§
4, 6, 7, 64 Abs.
3 Satz
1 InsO, §
78 Abs.
1
Satz
3 ZPO. Für die von den Rechts-beschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige [X.] daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Mög-lichkeit besteht unter den in §
569 Abs.
3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO hingegen
1
-
3
-
nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des §
78 Abs.
3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Fischer
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
160 IN 107/09 -
LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 -
7 [X.] -
Meta
12.08.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2011, Az. IX ZB 203/11 (REWIS RS 2011, 4034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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