Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 202/11
vom
12. August 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein,
Dr. Fischer und
Grupp
am 12. August 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO,
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwer-den besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die [X.] nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraus-setzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
1
-
3
-
hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des §
78 Abs.
3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
160 IN 107/09 -
LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 -
7 [X.] -
Meta
12.08.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2011, Az. IX ZB 202/11 (REWIS RS 2011, 4035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4035
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.