Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZR 53/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3215

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:7. Mai 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:[X.]: nein[X.] § 6§ 6 [X.] enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten [X.]; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den [X.] bleibt davon unberührt.[X.], Urteil vom 7. Mai 2003 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Senats fürFamiliensachen des [X.] vom26. Januar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem [X.] vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die [X.] monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. [X.] hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichsnach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolgedes Versorgungsausgleichs eine gekürzte [X.] bezieht, von [X.] nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben.Seit dem 1. Juli 1999 bezieht der Kläger eine [X.], die [X.] in Unkenntnis seiner laufenden Unterhaltszahlungen für die- 3 -Monate Juli bis Oktober 1999 gemäß § 57 [X.] um den (aktualisierten)Betrag des durchgeführten Versorgungsausgleichs kürzte, nämlich um 4 [X.] DM = 5.726,60 DM. Nachdem der Kläger die [X.] aufseine Unterhaltsverpflichtung hingewiesen hatte, setzte diese die Kürzung biszum Rentenbezug der [X.] aus und überwies den Parteien gemäß § 6[X.] jeweils die Hälfte der einbehaltenen Beträge = 2.863,30 [X.] Kläger stellte die Zahlung des titulierten Unterhalts ab November1999 ein und teilte der [X.] mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mit, erverrechne den ihr überwiesenen Betrag von 2.863,30 DM mit dem ab [X.] 1999 geschuldeten Unterhalt. Daraufhin erwirkte die Beklagte einen [X.] und [X.] über 1.700 DM gegen den [X.] we-gen des Unterhalts für November und Dezember 1999.Mit seiner Klage, die der [X.] nach der nicht angegriffenen Fest-stellung des Berufungsgerichts am 15. Februar 2000 zugestellt wurde, bean-tragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] fürunzulässig zu erklären. Nachdem der [X.] der gepfändete Betrag zuzüg-lich 58,10 DM Kosten am 29. Februar 2000 ausgezahlt worden war, erklärte er,er verrechne den ihm zustehenden, der [X.] von der [X.]überwiesenen Betrag nunmehr mit dem monatlich geschuldeten Unterhalt [X.] 2000. Auch den Unterhalt für April und Mai 2000 hat die Beklagte inzwi-schen mit einem weiteren Pfändungs- und [X.] beigetrie-ben.Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] in Höhe von 1.700 DM für unzulässig und wies die weitergehendeKlage ab. Auf die Berufung der [X.] änderte das [X.] 4 -ses Urteil ab und wies die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren [X.] vom 1.758,10 DM umgestellt hatte, ab.Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der erdiesen Zahlungsantrag mit der Erklärung weiterverfolgt, er verlange ihn in er-ster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung der[X.] um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfsweise im Wegeder sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage.Entscheidungsgründe:Die - auch mit dem nunmehr präzisierten Antrag zulässige - Revision [X.].[X.] Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2002, 81 ff. [X.] ist, hat die Klageänderung im zweiten Rechtszug unter dem Gesichts-punkt der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage für zulässigerachtet, nachdem die Voraussetzungen der ursprünglich erhobenen [X.] durch die nach Rechtshängigkeit durchgeführte [X.] entfallen seien. Zugleich hat es ausgeführt, auf die Frage der Verrechen-barkeit von Zahlungsansprüchen des [X.] mit Unterhaltsansprüchen der- 5 -[X.] komme es nicht mehr an, da sich der streitgegenständliche Zah-lungsanspruch im Falle eines Aufrechnungsverbotes unmittelbar auf Auskeh-rung des der [X.] von der [X.] nach § 6 [X.] gezahltenBetrages richte.Damit hat es die Klageänderung nicht nur insoweit zugelassen, als dergeltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf die Bereicherung der [X.]gestützt wird, die dadurch entstanden sei, daß der titulierte Unterhaltsanspruchdurch Aufrechnung erloschen, aber nach Erhebung der Vollstreckungsgegen-klage gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben [X.] (vgl. Senatsurteil [X.]Z 83, 278, 280). Die Zulassung umfaßt vielmehr aucheinen Rückerstattungsanspruch, der daraus hergeleitet wird, daß die [X.] die von der [X.] nach § 6 [X.] an sie ausgezahlte Summe,die der Kläger im Innenverhältnis für sich beansprucht, ungerechtfertigt berei-chert sei. An diese Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden, § 268 [X.].F.Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Erklärung [X.], der Kläger verlange den mit der Klage geltend gemachten Betragnunmehr in erster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Be-reicherung der [X.] um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfs-weise im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage,erweise sich als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Diesfolge daraus, daß sich der Hilfsantrag auf Rückzahlung des für November undDezember 1999 [X.] Betrages von 1.758,10 DM richte, während mitdem Hauptantrag nunmehr ein neuer Anspruchssachverhalt eingeführt werde,nämlich ein Anspruch auf Auskehrung der von der [X.] hälftig andie Beklagte gezahlten Einbehaltung für die Monate Juli bis Oktober 1999.- 6 -Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Berufungsgericht überden Anspruch, den die Revision nunmehr in erster Linie (weiter)verfolgt, [X.] des dritten Absatzes seiner Entscheidungsgründe entschieden hat.Unter diesen Umständen ist es zulässig, mit der Revision nicht nur einen [X.] Hauptantrag nur noch als Hilfsantrag weiterzuverfolgen, sondern auch, ei-nen Hilfsantrag zum Hauptantrag zu erheben (vgl. Musielak/[X.] ZPO [X.] 561 [X.]. 4 m.N.), zumal der beiden Ansprüchen gemeinsam zugrunde lie-gende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. [X.]Z 26, 31,37 f.). Auch die Klarstellung, die Klageforderung werde als erstrangiger Teilbe-trag einer von mehreren Forderungen geltend gemacht, begegnet in der Revi-sionsinstanz keinen Bedenken (vgl. [X.]Z 11, 192, 195).II.1. Durch die jeweils hälftige Auszahlung des zunächst einbehaltenenKürzungsbetrages an die Parteien hat die [X.] auf den restlichenVersorgungsanspruch des [X.] für die Zeit von Juli bis Oktober 1999 ge-mäß § 6 [X.] befreiend geleistet. Nach der Auffassung des Berufungsge-richts kommt ein Bereicherungsanspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 [X.] die Beklagte hinsichtlich des ihr ausgezahlten Betrages gleichwohl nichtin Betracht, weil die pauschalierende Regelung des § 6 [X.] das Rechts-verhältnis sowohl zwischen den Parteien als auch dem Versorgungsträger ab-schließend regele, und zwar unabhängig von der Höhe und der Erfüllung [X.] der [X.] für diesen Zeitraum.Dem vermag der Senat nicht zu [X.] 7 -Nach herrschender Meinung stellt § 6 [X.] nur eine Auszahlungsre-gelung dar, die den Versorgungsträger von der Prüfung entlasten soll, wievieljedem der früheren Ehegatten mit Rücksicht auf den bestehenden Unterhalts-anspruch zusteht. Der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den [X.] bleibt davon unberührt. Dem Berechtigten steht daher im [X.] Verpflichteten nur soviel zu, wie ihm an Unterhalt zugestanden hätte,wenn die Versorgung von vornherein nicht gekürzt worden wäre (vgl. bereits[X.], Urteil vom 8. Juni 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 1171, 1173;Schwab/ [X.], Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]. VI [X.]. 177;Johannsen/ Henrich/[X.], Eherecht 3. Aufl. § 6 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 6 [X.] [X.]. 4; [X.]/[X.] Aufl. § 6 [X.] [X.]. 3; Soergel/[X.]. § 6 [X.][X.]. 5; [X.]/[X.]. § 6 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 6 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.] BGB § 6[X.] [X.]. 1; [X.] in: Weinreich/[X.], [X.] 6 [X.] [X.]. 1 f.; [X.] 1983, 529, 533; [X.], [X.]. 4. [X.]itel VIII [X.]. 38 ([X.]); [X.] FamRZ 1999,1207; offengelassen von [X.], 1415, 1417; kritisch auch [X.],Regelung von Härten im Versorgungsausgleich § 6 [X.]. 4; a.A. [X.][X.] 1992, 121, 122).Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, weil nur sieverfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch [X.], denen§ 6 [X.] Rechnung trägt, rechtfertigen nämlich nicht die Unausgewogen-heiten, die insbesondere dann entstehen, wenn der [X.] wie hier - seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum, für den die [X.], trotz zunächst gekürzter Versorgung uneingeschränkt nachgekommenist, so daß kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er diese auch dann noch mit- 8 -dem Unterhaltsberechtigten teilen solle. Daß der Normzweck des § 6 [X.]dies nicht zu rechtfertigen vermag, räumt auch die Gegenmeinung ein (vgl.[X.] aaO S. 122).Eine vergleichbare Auszahlungsregelung stellt auch § 36 Abs. 4 Satz 3EStG dar, derzufolge die Finanzbehörde durch Rückzahlung überzahlter Steu-ern gemeinsam veranlagter Ehegatten an einen von ihnen befreit wird. Auchdiese Vorschrift soll es der Finanzbehörde im Interesse der Verwaltungsver-einfachung ersparen, die materielle Berechtigung der Ehegatten im Innenver-hältnis im einzelnen prüfen zu müssen (zum nachfolgenden Ausgleich im In-nenverhältnis der Ehegatten vgl. LG Mönchengladbach FamRZ 1994, 962,963).2. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidungdaher keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründenim Ergebnis als richtig:a) Der Rückforderungsanspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 BGB istnicht etwa dadurch erloschen, daß der Kläger der [X.] mit Schreiben vom28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, der ihr von der [X.] überwiese-ne Betrag solle als Vorauszahlung auf künftigen Unterhalt gelten. Diese Be-stimmung ist unbeachtlich, da nicht der Kläger, sondern ein Dritter die Zahlunggeleistet hat, und es sich auch nicht um eine Zahlung zur Erfüllung einer künf-tigen Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber der [X.] handelt, sondernum die Erfüllung des dem Kläger zustehenden restlichen Versorgungsan-spruchs.b) Der Rückforderungsanspruch des [X.] ist auch nicht durch die vonihm erklärte Aufrechnung gegenüber Unterhaltsansprüchen der [X.] für- 9 -die Zeit ab November 1999 oder für April und Mai 2000 erloschen. Denn selbstdie Rückforderung einer (eigenen) überzahlten Unterhaltsleistung wäre eineForderung, die unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V. mit § 850 bAbs. 1 Nr. 2 ZPO fällt (vgl. [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6[X.]. 311; [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 394 [X.]. 32; [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. 8); für den hier geltend gemachten Bereicherungsan-spruch gilt dies um so mehr.c) Auch die von der [X.] ihrerseits gegenüber der [X.] mit ihrem Unterhaltsanspruch für Juni, Juli und [X.] steht der Klageforderung schon deshalb nicht entgegen, weil sie inder Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist, denn sie ist erst nach derletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit nachgelasse-nem Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 erklärt worden. Als neue Tatsache istes nämlich auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch [X.] der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübtes Gestaltungsrechtverändert hat (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 561 [X.]. 4).3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der vonder [X.] eingewandten Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und zu [X.] getroffen hat, unter denen dieser Einwand wegen [X.] fehlenden [X.] (§ 819 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen haben, dajedenfalls eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die dem Entreiche-rungseinwand entgegenstehen würde, durch die ursprünglich erhobene Voll-streckungsabwehrklage noch nicht ausgelöst worden ist (vgl. Senatsurteil[X.]Z 93, 183, 185 ff.). Der Bereicherungsanspruch des [X.] ist erst durch- 10 -die Klageänderung mit Schriftsatz vom 21. November 2000 rechtshängig ge-worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte nach ihrem Vortrag bereitsentreichert war.Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Beweiserleich-terung zu berücksichtigen haben, die einem für seine Entreicherung darle-gungspflichtigen Bereicherungsschuldner insbesondere bei niedrigen undmittleren Einkommensverhältnissen zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom17. Juni 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. [X.] - [X.] - FamRZ 1998, 951; [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 211).Sollte es eine Entreicherung feststellen, wird es ferner im Hinblick auf§ 819 Abs. 1 BGB gegebenenfalls Beweis über die Behauptung der [X.]zu erheben haben, ihr sei von der [X.] bestätigt worden, daß ihrder Betrag (auch materiell-rechtlich) "zustehe". Insoweit erlaubt der Senat sichden Hinweis, daß die Besoldungsämter im Interesse ihrer Versorgungsempfän-ger zumindest künftig gehalten sein dürften, bei Auszahlungen nach § 6[X.] auf die Auffassung des Senats zur Bedeutung dieser Vorschrift [X.], um Streitigkeiten über eine nachfolgende Entreicherung vorzubeugen.[X.]Sprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 53/01

07.05.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZR 53/01 (REWIS RS 2003, 3215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3215

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.