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PDF anzeigen[X.] StR 246/02vom7. November 2002in der [X.] zur [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2002 im Ausspruch über [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Bestechung insechs Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.Ferner hat es den "Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages von 11.400 DM- ein Betrag von 9.000 DM aus dem Safe Nr. 219 der [X.] D. und ein solcher von 2.400 DM aus der Wohnung des Angeklagten -" angeord-net.Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat nur zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; [X.] und zum Strafausspruch erweist sich die Revision dagegen, wie [X.] in seiner Antragsschrift vom 22. August 2002 [X.] hat, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat schon [X.] keinen Bestand, weil die sichergestellten Geldbeträge nicht etwas sind,das der Angeklagte für die abgeurteilten Taten oder aus ihnen erlangt hat. Das[X.] hat die Verfallsanordnung damit begründet, es sei davon auszu-gehen, "daß das Geld aus finanziellen Zuwendungen seines Bruders [X.]stammt, die dazu dienen sollten, auch in Zukunft mittels Geldzahlungen an W.oder andere Justizvollzugsbeamte dafür zu sorgen, daß [X.] unberechtigtVergünstigungen gewährt wurden". Hiernach unterliegt das [X.] nicht dem Verfall; vielmehr käme allein dessen Einziehung gemäß § 74Abs. 1 StGB in Betracht, wenn das Geld zur Vorbereitung oder Begehung ge-rade der abgeurteilten Taten bestimmt gewesen wäre. Dies ist aber [X.] nicht der Fall.Auch die weitere Erwägung des [X.]s trägt die [X.] den Angeklagten nicht. Das [X.] meint, es "steh(e) fest,daß der Bruder des Angeklagten das Geld illegal - durch die Begehung [X.] - an sich gebracht hat. Da die finanziellen Zuwendungen von [X.]... an seinen Bruder wegen des verfolgten Verwendungszwecks sittenwidrigwaren, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch, ...". Auch aus dieser Be-gründung ergibt sich nicht, daß der Angeklagte die Geldbeträge für seine Be-teiligung an den Bestechungshandlungen seines Bruders oder aus ihnen [X.] hat. Geldwäsche (§ 261 StGB) als mögliche Anlaßtat für eine Einzie-hungsanordnung gegen den Angeklagten (§ 261 Abs. 7 Satz 1 StGB) hat [X.] deshalb außer Betracht zu bleiben, weil dieser Tatvorwurf nicht Gegen-stand dieses Verfahrens ist. Im übrigen steht die "Feststellung", das sicherge-stellte Geld stamme aus den früheren Straftaten des ehedem [X.], in Widerspruch zu der vom [X.] in diesemVerfahren auf dessen Beweisantrag als wahr unterstellten Tatsache, daß die- 4 -aus dem [X.] überwiesenen Gelder aus dem Vermögen von [X.] stammten.Hiernach kann der Senat ausschließen, daß sich noch weitere [X.] feststellen lassen, die die Verfallsanordnung tragen könnten. Der Senat [X.] diesen Ausspruch entfallen.Der geringe Teilerfolg gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise vonden Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
07.11.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 4 StR 246/02 (REWIS RS 2002, 797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 797
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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