Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. 4 StR 2/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7248

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2/11 vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 2. auf seinen Antrag - und des Beschwerdeführers am 28. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2010 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Bestechung in zwei Fällen zu einer [X.] von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 32.000 • angeordnet. Mit seiner auf den [X.] beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 1. Unbeschadet der Frage, ob in der späteren Rechtsmittelbeschränkung eine Teilrücknahme zu sehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, [X.]St 38, 4; vgl. auch [X.], [X.], 53. Aufl., § 302 Rn. 29), hat Rechtsanwalt [X.]im Schriftsatz vom 30. März 2011 eine [X.] zur Beschränkung der Revision nachgewiesen. 2 - 3 - 2. Die Anordnung des [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 3 a) Nach den hierzu vom [X.] getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte in acht Fällen Geldbeträge zwischen 2.000 • und 12.000 • - insgesamt 32.000 • - an eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde, die darauf-hin verabredungsgemäß acht [X.] Staatsangehörigen, bei denen es sich um Familienmitglieder oder Bekannte des Angeklagten handelte, [X.] erteilte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorla-gen. 4 b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat er-langt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der [X.] des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.] zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind demgegenüber [X.], die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 [X.], [X.]St 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, [X.], 10). 5 - 4 - Das Urteil lässt offen, ob der Angeklagte in einzelnen Fällen ohnehin ei-gene Geldmittel zu Bestechungszwecken eingesetzt hat, was bei der [X.] von Aufenthaltstiteln für seine Kinder und seinen Adoptivsohn nahe liegt. Soweit dem Angeklagten einzelne Geldbeträge von Dritten zur Weitergabe an die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde überlassen wurden, hat er das Geld nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. [X.], [X.] vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10). 6 Der angeordnete Verfall von Wertersatz ist daher in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 [X.] aufzuheben. 7 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vorran-gig um die Höhe der verhängten Strafe ging (den Betrag von 32.000 • hat der Angeklagte, wie sich aus den Ausführungen [X.] ergibt, bereits am letzten [X.] überwiesen), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen freizustellen. 8 [X.][X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 2/11

28.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. 4 StR 2/11 (REWIS RS 2011, 7248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7248

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4 StR 2/11

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