Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11414

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516UIZR272.14.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]OLKES
URTEIL
I ZR 272/14
[X.]erkündet am:
12. Mai 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 12. Mai
2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, [X.], Prof. Dr. Koch und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2014 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der [X.]ten in Hö-

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen [X.]erwertungsrechte an dem Film "[X.]". Die von der Klägerin beauftragte [X.] stellte fest, dass dieser Film am 15. Mai 2010
um 03:38 Uhr und am 16. Mai 2010 um 21:57 Uhr über eine [X.] im [X.] zum Herunterladen
angeboten wurde. Die IP-Adressen, über die der Film zu den genannten [X.]en bereitgehalten
wurde,
waren nach Auskunft der [X.] einem von den Beklagten unterhaltenen [X.]anschluss zuzuordnen. Im Haushalt der Beklagten befand sich ein von ihnen 1
-
3 -
genutzter [X.]omputer, der über WLAN mit dem [X.] verbunden war. Der [X.]-zugang und die zur Nutzung des [X.]s erforderlichen Programme waren -
nach Darstellung der Beklagten -
von ihrem als IT-Techniker tätigen erwachsenen [X.] eingerichtet und der [X.]anschluss mit einer Sicherung versehen worden. Der erwachsene [X.] der Beklagten übernachtete -
dem [X.]ortrag der Beklagten zufolge -
gelegentlich in ihrem Haushalt, wobei [X.] ist, ob dies auch im [X.]punkt der von der [X.] ermittelten Nutzung des [X.]anschlusses für die Teil-nahme an einer [X.] der Fall gewesen sein soll.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2010 mahnte die Klägerin die [X.] ab und verlangte die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von

und Erstattung der [X.]--Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe ).

Mit Mahnbescheid vom 1. Oktober 2013, der den Beklagten am 5. Oktober 2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Scha-

Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am [X.] 2013 hat
die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

1.
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Ge-zuzüglich
Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14. Dezember 2012 sowie

2.

Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 14. Dezember 2012 zu zahlen.
2
3
4
-
4 -

Die Beklagten
haben in Abrede gestellt, dass der Film "[X.]"
von ihnen oder einem Dritten über ihren [X.]anschluss
zum Herunterladen zur [X.]erfügung gestellt worden sei.
Sie haben die Einrede der [X.]erjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2013 verurteilt. Hiervon ent-falend gemachten Schadensersatzanspruch und weitere Im Übrigen hat das [X.] die Beru-fung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen,
verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der [X.] in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein
Schadens-

ein Anspruch auf Erstattung der [X.] . Hierzu hat es ausgeführt:

Auf der Grundlage der von der Klägerin veranlassten Ermittlungen, deren Er-gebnis die Beklagten nicht hinreichend in Abrede gestellt hätten, sei davon auszuge-hen, dass der streitbefangene Film über den von ihnen unterhaltenen [X.]an-schluss zum Herunterladen
bereitgehalten und damit ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Hierfür hafteten die Beklagten als Mittäter. Es bestehe eine tatsächliche [X.]ermutung dafür, dass die Beklagten als Täter für die von der Klägerin geltend gemachte [X.]erletzung ihrer [X.]erwertungsrechte verantwort-5
6
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-
5 -
lich seien. Diese [X.]ermutung hätten die Beklagten nicht durch ausreichenden [X.]ortrag zu einem abweichenden Geschehensablauf
widerlegt. Da die Beklagten mindestens fahrlässig gehandelt hätten, seien sie der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser sei anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und im Hinblick auf das an eine unendliche [X.]ielzahl von Nutzern ge-richtete Angebot zum Herunterladen sowie im Hinblick auf die durch das illegale An-bieten geschützter Werke über [X.]n im [X.] massenhaft verwirklichten [X.] Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a [X.] zuzusprechenden [X.]ten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten [X.]. Dieser sei mit dem Doppelten des Lizenzschadens und damit mit
einem Betrag in Höhe von 1.200

.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

[X.] Die Revision ist zulässig.

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des [X.], soweit es ihrem bereits mit der Berufung weiterverfolgten Begehren, nicht entsprochen hat. Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von Schadens-ersatz gerichteten unbezifferten Leistungsklage mit dem von der Klägerin genannten auch nicht beschwert ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2004

[X.], [X.], 1018, 1019), das Urteil hin.

2. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt und damit auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten [X.]ten zugelassen.

9
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-
6 -

Die Zulassung der Revision kann auf einen Teil des Streitgegenstands be-schränkt werden, der -
wie ein Anspruch auf Schadensersatz und ein Anspruch auf Erstattung von [X.]ten

unter bestimmten [X.]oraussetzungen Gegenstand eines Teil-
oder Zwischenurteils sein kann ([X.], Urteil vom 26.
März 2009

I ZR 44/06, [X.], 660 Rn. 21 = [X.], 847

Resellervertrag). Eine Be-schränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2003 -
XII
ZR
109/01, [X.], 1324; Urteil vom 27.
September 2011

II
ZR
221/09, [X.], 2223 Rn.
18; Urteil vom 14.
April 2010 -
[X.]III ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 10). Das muss jedoch zweifels-frei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht regelmäßig nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008

I
ZR 63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445

Motorradreiniger; Urteil vom 9.
Oktober 2014

I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569

[X.]ombiotik; Urteil vom 11.
Juni 2015

[X.], [X.], 184 Rn. 11 = [X.], 66

Tauschbör-se
II, mwN).

Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des dem Rechte-inhaber bei [X.]erletzung seiner Rechte im Wege des "[X.]"
zuzusprechenden Schadensersatzes grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen Ausführungen hat es keine Beschränkung der Revision ausgesprochen, sondern lediglich deutlich gemacht, [X.] Gründe für die Zulassung der Revision maßgeblich waren.

I[X.] Die Revision ist begründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2014
-
[X.]III ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen keine Bedenken. Das Beru-13
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-
7 -
fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert des
Beschwerdege-genstands

2 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage nicht nur wegen des Anspruches auf [X.], sondern auch wegen der geltend gemachten Kosten der Abmahnung abgewiesen. Bei der Berechnung der Beschwer sind die [X.]ten dem Wert des Schadensersatzanspruches hinzuzurechnen, da sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1
Halbs.
2
ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Mit der Abmahnung ist ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlas-sungsanspruch verfolgt worden. Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2013

I
ZR
107/12, [X.], 448

Rezept-bild).

2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegan-gen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF von den Beklagten die [X.] von [X.]ten verlangen kann.

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von [X.] ist §
97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung an-zuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten [X.] zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der [X.] Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 [X.] nF gelten erst für [X.], die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse
Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von [X.]ten kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs.
1 Satz
2 [X.] aF [X.], Urteil vom 28. September 2011

[X.]/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8

[X.] mwN; Urteil vom 8.
Januar 2014

I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76-86 17
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-
8 -
Rn. 11

Bearshare; Urteil vom 11. Juni 2015

I ZR 75/14, [X.], 191 Rn. 56 = [X.], 73

[X.]I).

b) Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der [X.]erletzte den [X.]erletzer vor Einleitung eines gerichtlichen [X.]erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [X.]ertragsstrafe be-wehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach [X.] ein Anspruch auf [X.]tenersatz, wenn die Abmahnung begründet ge-wesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inan-spruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010

I
ZR
47/09, [X.], 354 Rn.
8 = [X.], 525
Kräutertee; Urteil vom 19.
Mai 2010

I ZR 140/08, [X.], 1120 Rn. 16 = [X.], 1495

[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 55 ff.

[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
97a [X.] Rn.
50; Dreier/Specht in
Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., §
97a Rn.
8). Diese [X.]oraussetzungen sind gegeben.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin als Inha-berin der ausschließlichen [X.]erwertungsrechte an dem Film "[X.]"
im [X.]-punkt der an die Beklagten gerichteten Abmahnung ein auf Unterlassung der
öffentli-chen
Zugänglichmachung
dieses Films gerichteter Anspruch zugestanden hat
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 in [X.]erbindung mit §§
19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2
[X.]). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film "[X.]"
nach §
2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Grundlage der vom Berufungsge-20
21
22
-
9 -
richt
getroffenen Feststellungen, die die [X.] nicht angegriffen haben, ist ferner davon auszugehen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "[X.]"
ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher [X.]erwertungsrechte über ei-nen von den Beklagten unterhaltenen [X.]anschluss im Wege des "[X.]"
Teilnehmern einer [X.] zum Herunterladen
angeboten worden ist.
Hiermit ist das der Klägerin zustehende Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung
(§§
19a, 94 Abs. 1 Satz 1
[X.]) widerrechtlich verletzt
worden (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2012 -
I ZB 77/11, [X.] 2012, 587 Rn. 32 f.; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 94 Rn. 40; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
Januar 2015, §
94 [X.] Rn.
31).

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Täter haften. [X.]on dieser Beurteilung, gegen die die Revisionserwiderung keine Einwände erhoben hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen.

bb) Das
Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und In-halt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderun-gen entsprechen. Diese Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der [X.]ten gemäß §
97a Abs. 1 [X.] nicht verjährt ist.

aa) Nach § 102 Satz 1 [X.] finden auf die [X.]erjährung der Ansprüche wegen [X.]erletzung des [X.]s oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts die [X.]orschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-buchs entsprechende Anwendung. Danach gilt auch im [X.] die [X.] [X.]erjährung gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 23
24
25
26
-
10 -
Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015
-
I [X.], [X.], 780 Rn. 21 = [X.], 972 -
Motorradteile).

bb) Im Streitfall hat die Klägerin nach den Feststellungen des
[X.]s
die Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2010 wegen der
am 15.
und 16. Mai 2010 erfolgten
[X.]erletzung ihrer Rechte durch die
öffentliche Zugänglichmachung
des Films "[X.]"
abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung aufgefordert. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der [X.] auf Erstattung der [X.]ten im Jahre 2010 entstanden und die dreijäh-rige [X.]erjährung am 31. Dezember 2010
in [X.] gesetzt worden ist, §§
195, 199 Abs.
1 BGB (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 71 -[X.]; [X.], [X.], 431 Rn. 95 ff.).

cc) Der
[X.] der hiernach nicht vor dem 31. Dezember 2013 endenden [X.] ist jedenfalls mit Zustellung des Mahnbescheides
an die Beklagten am 5. Oktober 2013 gehemmt worden
(§ 204 Abs.
1 Nr.
3 BGB). Der Mahnbescheid weist
die im Streitverfahren weiterverfolgten Zahlungsansprüche jeweils gesondert aus und nimmt zur Erläuterung der Einzelforderungen auf das Abmahnschreiben vom 13.
Juli 2010 Bezug (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009 -
I [X.], [X.]
2009, 132 Rn. 18 ff.; [X.]ersäumnisurteil vom 14. Juli 2010 -
[X.]III ZR 229/09, [X.], 1097 Rn. 11; Urteil vom 10. Oktober 2013 -
[X.]II ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 13 ff.). Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung wirkte ferner mit Rücksicht darauf, dass das [X.]erfahren bis zur Abgabe an das Streit-gericht jedenfalls nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist,
auch nach Abgabe an das für das streitige [X.]erfahren zuständige Gericht
fort ([X.], [X.] 2009, 132 Rn. 19; [X.]/[X.], BGB,
75. Aufl. 2016, § 204 Rn. 36).
27
28
-
11 -

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält [X.] der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil das Berufungsgericht zum Beleg für die von ihm vertretene Rechtsansicht lediglich auf eine nicht durch [X.] spezifizierte und daher nicht überprüfbare Rechtsprechung des Oberlan-desgerichts Hamm verwiesen habe.

Dem in §
547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begrün-dungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe er-kennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwä-gungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf [X.] selbständige Angriffs-
und [X.]erteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1998

I
ZR
111/96, [X.], 1110, 1113; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 547 Rn. 15; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl.,
§ 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.). Danach wahrt die angegriffene Entscheidung das Begründungserfordernis. Das [X.] hat ausgeführt, der Berechnung der [X.]ten sei der Wert des Unterlas-sungsanspruchs e-schätzten Schadensersatzes belaufe.

b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe von dem ihm bei der Überprüfung des [X.] zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil es sich ohne nähere Erörterung einer in der oberge-29
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31
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-
12 -
richtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin für zutreffend erachteten Gegenstands-wert einer eigenständigen Überprüfung unterzogen, sich für einen denkbaren [X.] entschieden und damit sein Ermessen ausgeübt.

c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungs-gericht den Wert des der Abmahnung zugrundeliegenden [X.] auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmende Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick zu nehmen.

aa) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen [X.]erletzung eines Schutz-rechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013

X ZR 171/12, [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317

Einkaufskühltasche; [X.] in
[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., § 23 Rn.
10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller ange-setzten [X.] liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind ([X.], Urteil vom 26.
März 2009

I
ZR
44/06, [X.], 660 Rn.
22

Resellervertrag; Urteil vom 12.
Juli 2012

I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491

Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; [X.]/
[X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und [X.]erfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.
33
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-
13 -

cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klä-gerin mit der Abmahnung verfolgten [X.] sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

(1) Der Wert eines [X.] bestimmt sich nach dem [X.] des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger [X.]erstöße. [X.] ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfal-les zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013

I
ZR
174/11, [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364

Beschwer des [X.]; [X.], [X.], 206 Rn. 16

Einkaufskühltasche; [X.], Beschluss vom 11. November 2015

I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des [X.]erstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990

[X.], [X.], 1052, 1053 -
Streitwertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56

[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 28).

(2) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch ab-zuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem [X.] geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. [X.], [X.], 206 Rn. 16

Einkaufskühltasche; [X.], [X.] 2011, 543, 544; [X.], [X.] 2014, 347 Rn. 17; [X.], [X.] 2014, 486 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 473 Rn. 10; [X.], BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J.
B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 97 [X.] Rn.
223; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 105 [X.] Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.], Urheber-
und Medienrecht, 2011, [X.]. 21 Rn. 252; [X.]-Schiffel in [X.]/[X.] aaO Anhang I Abschnitt [X.] Rn. 13). Der Angriffs-36
37
38
-
14 -
faktor wird insbesondere durch die Stellung des [X.]erletzers und des [X.]erletzten, die Qualität der [X.]sverletzung, den drohenden [X.]erletzungsumfang, die Art der Begehung des [X.] und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers wie den [X.]erschuldensgrad bestimmt ([X.],
Beschluss vom 24.
Februar 2011

I ZR 220/10, [X.], 216 Rn. 5; [X.], [X.], 1067 Rn. 12

Beschwer des [X.]; [X.], Beschluss vom 11. November 2015

I ZR 151/14, juris Rn.
7, mwN; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 40 Rn. 39; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn.
13 und 16).

(3) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstel-lers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen [X.]erletzungshandlung kommt bei
der Wertbemessung
Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der [X.]er-letzungshandlung unabhängigen Faktoren -
etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen -
Rechnung zu tragen sein ([X.], [X.], 206 Rn.
16 -
Einkaufskühltasche; [X.], [X.], 341 Rn.
3; Fezer/Büscher, UWG, 2.
Aufl., § 12 Rn. 205; [X.]/[X.] aaO [X.]. 40 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14; Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4.
Aufl., §
87 Rn.
3).

dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

(1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die [X.]erlet-zung von [X.]en gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzge-bühr berechnet (vgl. zur
öffentlichen Zugänglichmachung
von Produktfotografien [X.] Braunschweig, [X.], 93, 94; [X.], [X.], 39; [X.] 39
40
41
-
15 -
Nürnberg, [X.], 667, 668; [X.], NJW-RR 2014, 227, 228
und eines Kartenausschnitts [X.], [X.], 126 sowie in Abgrenzung hierzu [X.], Urteil vom 17.
November 2015

4 U 34/15, juris Rn.
173). [X.] Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsin-habers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem [X.] entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicher-zustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger [X.], die Gefahr der Nachahmung des [X.], Intensität und Dauer der [X.]erletzungshandlung und der [X.]erschuldensgrad auf [X.]erletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch [X.], [X.], 270 und [X.], Beschluss vom 23. August 2012

22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie [X.], [X.] 2015, 473 und [X.], ZUM 2016, 299 zum Angebot eines [X.]ervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Kon-zertmitschnitts; vgl. ferner [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "[X.]sverletzung"; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 3 Rn. 36
Stichwort "Un-terlassung").

(2) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlas-sungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits [X.] Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unter-schiedlichen Funktion von Schadensersatz-
und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015

I
ZR
95/14, [X.], 414 Rn.
2
f.).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger [X.]erletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes
des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und schlägt dieser 42
43
-
16 -
sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen [X.] kann (vgl. hierzu [X.], NJW-RR 2014, 229, 230; [X.] Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der
widerrechtlichen Zugänglich-machung
durch Bereitstellung eines Werks in einer [X.]tauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem [X.]erhalten des [X.]erletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 22.
März 1990 -
I [X.], [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I [X.], [X.]Z 119, 20, 26 -
Tchibo/[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. [X.]).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchti-gung durch künftige [X.]erletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten be-stimmt, deren [X.]erwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der -
je nach Art des verletzten Rechts -
in Betracht zu ziehen-den Beeinträchtigung verschiedener [X.]erwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den [X.] unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom [X.]erletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden [X.]erwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger [X.]erlet-zungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der [X.]erhinderung fort-44
45
-
17 -
gesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015

I
ZR
19/14, [X.], 176 Rn. 80 =
[X.], 57

[X.] I; [X.], [X.], 184 Rn. 73

[X.]). Die
Bereitstellung eines Werkes über eine [X.] im [X.] eröffnet einer unbegrenzten [X.]iel-zahl von [X.]nteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzu-laden und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur [X.]erfügung zu [X.].
Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten [X.]erwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19. April 2012

[X.]/11, [X.]Z 195, 257 Rn. 23 Alles kann [X.] werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der [X.]erhinde-rung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.

(3) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer [X.]tauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete [X.] zu be-stimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzun-gen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unter-lassungsanspruchs kein Raum ([X.], GRUR-RR
2010, 126; [X.], [X.], 270; [X.], NJW-RR 2014, 227, 230; [X.], NJW-RR 2014, 229; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14a; aA J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 51).

(4) Anhaltspunkte für die Bewertung des
Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten [X.]erletzungshandlung entnehmen ([X.], [X.], 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des [X.] heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebo-te sowie die
Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Dar-46
47
-
18 -
über hinaus können

soweit feststellbar

auch subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers in den Blick zu nehmen sein.

Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein allgemeiner Erfahrungs-satz, demzufolge ein Teilnehmer
einer [X.], der über einen [X.]an-schluss bestimmte Werke, an denen der Unterlassungsgläubiger Rechte innehat, zum Herunterladen angeboten hat, auch künftig andere für den Unterlassungsgläu-biger geschützte Werke anbieten wird. Es mag zutreffen, dass mit dem konkreten Ermittlungsvorgang, der zur Aufdeckung der Rechtsverletzung geführt hat, nicht in jedem Fall die absolute Dauer und Häufigkeit der Teilnahme eines Nutzers an einer [X.] erfasst werden kann, so dass etwa die Feststellung einer nur sehr kur-zen Nutzungsdauer wenig Aussagekraft für das vom einzelnen Nutzer ausgehende [X.]erletzungspotential hat. Angesichts des Umstandes, dass der Teilnahme des [X.]n Nutzers an der [X.] die unterschiedlichsten Beweggründe zugrunde liegen können, ist jedoch die allgemeine Annahme nicht gerechtfertigt, es würden stets künftig zahlreiche weitere Werke zum Herunterladen angeboten werden. Für die Beurteilung des zu erwartenden künftigen Nutzungsumfangs sind allein tatsächli-che Anhaltspunkte maßgeblich, die im konkreten Nutzerverhalten begründet sind.

(5) Die wirtschaftlichen [X.]erhältnisse der Beklagten können nicht zu einer Min-derung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes füh-ren. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 gelten-den Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für [X.] wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer [X.]ermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche [X.] nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176 Rn. 81

[X.]; [X.], 184 Rn. 74

[X.]).

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19 -
ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren An-haltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des [X.] einzubezie-henden Faktoren durch eine [X.]erdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im [X.] Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.

4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorge-nannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung aumit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zuge-sprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.

a) Nach § 97a Abs. 2 [X.] aF beschränkt sich der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erst-malige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechts-

Ausnahmeregelung, deren [X.]oraussetzungen der [X.] und

soweit erforderlich
zu beweisen
hat ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vo-raus. Davon, dass diese [X.]oraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

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20 -
b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größe-ren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S.
49; Dreier in Dreier/
[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht auf-zuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. [X.]on einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne ver-tiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu §
97a [X.] aF HK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 [X.] in
der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden
Fassung
Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn.
208; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den [X.] auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 3.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
35; aA Faustmann/
Ramsperger, [X.], 662, 664). [X.]ielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für [X.]sverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J.
B.
[X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a Rn. 34; [X.]/v.
Hartz, [X.], 84, 87). Ob die [X.]erfolgung einer [X.]sverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer [X.] auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht
im Streitfall jedoch nicht entschie-den werden.

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-
21 -
c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herun-terladen über eine [X.]tauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 [X.] aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur [X.]er[X.]ung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks.
16/5048, [X.]) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur
bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die
öffentliche Zugänglichma-chung
eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepa-ge oder die [X.]erwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer [X.]versteigerung (vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des [X.],
BT-Drucks. 16/8783, [X.]). [X.]on einer unerhebli-chen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die [X.]erletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn.
36).

bb) Diese [X.]oraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschütz-ter Gegenstände zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/
Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
34; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
März 2013, §
97a [X.] Rn. 23; J.
B. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
97a [X.] Rn. 3a).
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22 -

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über ei-ne [X.]tauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirt-schaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann,
wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein [X.] Ausmaß erreicht ([X.]Z 195, 257 Rn. 23

Alles kann besser werden). [X.]or die-sem Hintergrund können auch an das [X.]orliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anfor-derungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung ge-mäß § 97a Abs.
2 [X.] aF kommt hiernach [X.]falls in Betracht, wenn die Rechts-verletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Down-loadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

Das zu verschiedenen [X.]punkten feststellbare Bereithalten eines vor nicht allzu langer [X.] erschienenen Spielfilms zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. [X.] Frankfurt, [X.], 1232, 1234; LG
Berlin, [X.], 401; [X.], ZUM 2011, 350, 352; [X.], Urteil vom 12. Februar 2014

308 [X.], juris und
Beschluss vom 28. April 2014

308 [X.], juris; [X.], [X.], 431, 436; [X.], [X.] 2010, 479, 481
und
ZUM 2012, 350, 352; [X.], [X.] 2011, 565; [X.], Urteil vom 7. März 2014 -
158 [X.] 15658/13, juris).

Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs.
2 [X.] aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderli-chen Aufwendungen unter bestimmten [X.]oraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs-

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beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. [X.]ielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei [X.]sverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das [X.]orlie-gen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung"
zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S.
13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des [X.] über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem
Inkrafttreten der Neuregelung greifen.

[X.]. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit auf-zuheben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch bezogenen Zinsforderung abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des Ermessens bei der [X.] der Angemessenheit vom Anspruchsteller angesetzter [X.]ten grund-sätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Fest-stellungen zu [X.] in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache
ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.]erhandlung und [X.]

auch über die Kosten der Revision -
an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere [X.]erfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des angemessenen [X.] des Unterlas-sungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines [X.]omputerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höhe-ren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Mu-61
62
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24 -
siktitels anzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 73

[X.]
II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des [X.] dem Beginn der Auswertung mittels D[X.]D, kann auch ein höherer Gegenstands-wert anzunehmen sein.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
[X.]
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2014 -
67 [X.] 4/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
8 [X.] -

Meta

I ZR 272/14

12.05.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14 (REWIS RS 2016, 11414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11414

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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