Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 344/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13336

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 344/14
vom

26. März
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. März
2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2014 -
3 U 2473/13 -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdfestgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einem Betreuungsver-trag Erfüllungsansprüche bezüglich des Betriebs eines Hausnotrufsystems gel-tend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streitwert auf . Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO cht erreicht wird.

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3

-

Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das [X.] wegen zu prüfen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 31.
März 2010 -
I [X.]/09,
WRP 2010, 902, 903 und vom 13.Juli 2005 -
XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). Auf die Frage, ob es dem Beschwerdegegner gestattet ist, sich erstmals im [X.] auf eine durch die Vorinstanzen zu hoch erfolgte Streitwertfestsetzung zu berufen, kommt es daher jedenfalls dann nicht an, wenn die Beschwer -
wie vorliegend -
auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts festgesetzt werden kann. Der Senat
ist insofern auch nicht an die -
vorliegend nicht weiter begründete -
Wert-festsetzung durch die Vorinstanzen
gebunden
(vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2013 -
XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN).

Der Wert des [X.] ("Vor Ort"
-
und "Rund um die Uhr"
-
Bereitstellung von mit eigenem Personal besetzter Notrufanlage
mit Gegen-sprechverbindung sowie Bereitstellung von eigenem Personal zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen) ist -
auf der Grundlage des un-streitigen Sachverhalts -
nach § 9 Satz 1 ZPO
zu bemessen. Nach § 2 Nr. 1 des streitgegenständlichen [X.] vom 30. August 2010 erbringt die Beklagte
gegenüber dem Kläger die dort näher aufgeführten -
teilweise
-
streit-gegenständlichen Grundleistungen. Sie erhält für die Bereitstellung der Grund-leistungen pauschal unabhängig von der Inanspruchnahme nach § 2 Nr. 2 handelt es sich bei der vom Kläger vorliegend geltend gemachten Leistung der Beklagten (Bereitstellung von
Grundleistungen) um eine wiederkehrende Leistung im [X.] von
§ 9 Satz 1 ZPO, die mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen ist. Angesichts des Umstandes, dass streitgegenständ-3
4
-

4

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lich nur ein Teil der Grundleistungen ist, ergibt
sich somit keinesfalls eine den Betrag von e Beschwer.

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift (Seite 8) die Auffassung vertre-ten, es sei bei dem Streitwert nicht nur die monatliche Betreuungspauschale zu bewerten, sondern zusätzlich, dass die eingeklagten Dienstleistungen in [X.] Weise seinen engsten [X.] beträfen. Die gegenwär-tige Notruferbringung führe zudem zu einem erheblichen Minderwert seiner Wohnung, er habe mit dem Kaufpreis auch die Infrastruktur des alten Notrufsys-tems mitbezahlt. Eine derartige Berücksichtigung auch der weitergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des [X.] wäre
jedoch -
wenn überhaupt -
nur im Rahmen einer [X.] nach freiem Ermessen ge-mäß § 3 ZPO möglich. Dagegen ist das Interesse des [X.]
vom [X.] in § 9 ZPO für die dort behandelten Ansprüche im Streben nach Rechtssi-cherheit, Vereinfachung und Vereinheitlichung der [X.] normativ vorgegeben worden
(MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 9 mwN; Musielak/
[X.], ZPO, 11. Aufl., § 9 Rn. 1
sowie § 3 Rn. 1). Eine Berücksichtigung des konkreten Interesses des [X.] kommt, soweit -
wie vorliegend -
eine norma-tive Streitwertregelung wie § 9 Satz 1 ZPO einschlägig ist, nicht in Betracht
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2011 -
V [X.], NJW-RR
2011, 588 Rn.
6 und vom 21. Mai 2003 -
VIII ZB 10/03, [X.] 2003,
3008).

Der Hilfsantrag zu II erhöht den Wert des [X.] nicht, da er wirtschaftlich auf dasselbe Ziel wie der Hauptantrag gerichtet ist (vgl. [X.], [X.] vom 1. Juni
1976 -
VI ZR 154/75, [X.]. 1976, 339; MüKoZPO/Wöst-mann
aaO
§ 5 Rn. 13; Musielak/[X.]
aaO
§ 5 Rn. 12).

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Die (Haupt-
und [X.] ("Vor Ort"-
und "Rund um die Uhr"-Bereitstellung einer Notrufanlage mit Gegensprechverbindung für die Räume des Gemeinschaftseigentums) erhöhen die Beschwer des [X.] im Verhältnis zum Antrag zu II nicht, da auch sie aus § 2 des [X.] hergeleitet und durch den nach § 9 Satz 1 ZPO maßgebenden dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges nach §
2 Nr.
2 Buchst. a des [X.] begrenzt werden.

Der
Antrag zu IV
(vorgerichtliche Anwaltskosten) bleibt
für den Streitwert und den Wert
der Beschwer außer Betracht.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
19 O 9955/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.11.2014 -
3 U 2473/13 -

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Meta

III ZR 344/14

26.03.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 344/14 (REWIS RS 2015, 13336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13336

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I ZR 27/09

XII ZR 8/13

V ZB 255/10

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