Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 215/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 8711

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Gegenstand

Höhe des Beilhilfeanspruchs nach Altersteilzeit


Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Urteils des [X.] vom 22. Dezember 2016 - 8 [X.]/16 - teilweise aufgehoben. Das Urteil wird in Ziffer 1.2 klarstellend und hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Berechnung der Beihilfe für nach dem 17. März 2016 entstandene Aufwendungen eine Kürzung wegen der Reduzierung des Arbeitszeitvolumens des [X.] in der [X.] vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 aufgrund seines [X.] vorzunehmen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger diejenigen der vormaligen Beklagten zu 1. ([X.]) vollständig und die Beklagte diejenigen des [X.] zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die durch die Anrufung des [X.] entstandenen Kosten fallen jedoch dem Kläger zur Last.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

[X.] Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Beihilfe während des Bezugs von Altersrente nach vorangegangener Altersteilzeit.

2

Der Kläger war seit dem 1. April 1978 als Sozialarbeiter in kommunalen Jugendeinrichtungen der [X.] (vormalige Beklagte zu 1.) in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zuletzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) anzuwenden. Aufgrund der Ausgliederung der kommunalen Jugendeinrichtungen auf die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 1998 schlossen die [X.], die Beklagte und die [X.] [X.] einen „Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kommunalen Jugendeinrichtungen der [X.]“. Nach § 2 dieses Tarifvertrags trat die Beklagte gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum [X.]punkt der Überleitung geltenden Arbeits- und Tarifverträgen ein. § 3 des Überleitungstarifvertrags enthielt ua. folgende Regelung:

        

§ 3   

        

Eintritt in bestehende Dienstvereinbarungen, über- und außertarifliche Regelungen und Dienstanweisungen

        

Die Gesellschaft tritt in alle städtischen Dienstvereinbarungen, sowie alle über- und außertariflichen Regelungen in ihrer derzeitigen Fassung ein. Sollten diese Regelungen ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden, gilt dies ebenfalls für die Gesellschaft. Derartige Regelungen sind zum Beispiel:

        

…       

        
        

2.    

Beihilfe.

        

…“    

        

3

Unter den übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befand sich der Kläger. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 29. Januar 1998 bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis auch „nach dem Überleitungstarifvertrag zum 01.01.1998“ richtet. Der Kläger war fortan zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei der Beklagten tätig.

4

Die [X.] bzw. ab dem 1. Januar 1998 die Beklagte gewähren ihren Beschäftigten, so auch dem im Übrigen privat krankenversicherten Kläger, nach dem Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes ([X.]) vom 6. Oktober 1987 Beihilfen in Krankheitsfällen durch entsprechende Anwendung der für [X.]beamte geltenden Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung [X.] - BVO [X.]) vom 5. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung.

5

§ 2 [X.] idF vom 7. April 2017, der inhaltsgleich die seit dem 1. Januar 2008 bestehende Regelung des § 3 [X.] idF vom 20. Dezember 2007 bzw. vom 21. April 2009 übernahm, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„(1)   

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des [X.], der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits- und Geburtsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses.

        

…       

        
        

(3)     

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfe anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

(4)     

Die näheren Bestimmungen trifft das Finanzministerium durch Rechtsverordnung; …“

6

§§ 2 ff. BVO [X.] definieren die beihilfefähigen Aufwendungen, dh. die für eine Erstattung im Rahmen der Beihilfe in Betracht kommenden Aufwendungen in den gesetzlich definierten Beihilfefällen. In welchem Maß diese erstattet werden, ergibt sich aus dem sog. Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1 BVO [X.]). Dieser beträgt für den Kläger grundsätzlich [X.] (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVO [X.]), wobei er jedenfalls bis 31. Dezember 2017 eine Ermäßigung auf [X.] hinnehmen musste (§ 12 Abs. 3 BVO [X.] in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).

7

Zum 1. Januar 2012 trat auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 [X.] idF vom 21. April 2009 die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb [X.]) vom 30. November 2011 in [X.]. Sie gilt für nach dem 31. Dezember 2011 entstandene Aufwendungen und löst die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 ([X.]) ab (§ 5 BVOTb [X.] in der vom 1. Januar 2012 bis 30. Dezember 2016 gültigen Fassung).

8

§ 1 BVOTb [X.] enthält auszugsweise folgende Regelung:

        

§ 1   

        

Beihilfeanspruch

        

(1) Tarifbeschäftigte im Dienst des [X.], der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, erhalten in Geburts- und Krankheitsfällen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht. Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig.

        

(2) Für Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beihilfe anteilig entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt wird. Dies gilt nicht für Tarifbeschäftigte, die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummern 2, 4, 5 und 6 und Absatz 2 SGB V versicherungsfrei sind.

        

…“    

9

Ungeachtet des Umstands, dass Aufwendungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beihilfefähig sind, gewährt die [X.] unter bestimmten Voraussetzungen, ua. der Begründung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 28. April 1988, gemäß einem mehrfach geänderten Ratsbeschluss vom 30. April 1964, zuletzt idF vom 19. Dezember 2002, Beihilfen auch an ehemalige Angestellte und Arbeiter „entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der [X.] geltenden Rechtsvorschriften“. Ausweislich der Begründung zum Ratsbeschluss idF vom 29. September 1992 war „Intention …, die ausgeschiedenen Arbeitnehmer, denen keine Beihilfen zustehen, den aktiven Arbeitnehmern gleichzustellen“. Diese [X.] wendet die Beklagte auf ihre Beschäftigten, die wie der Kläger die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen, an.

Nach dem Abschluss seit Juni 2009 geführter Verhandlungen vereinbarte der Kläger mit der Beklagten am 9. Juli 2009 einen Altersteilzeitvertrag. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit fortgesetzt wurde und der Kläger Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit sowie [X.] erhielt. Er bekam während der Altersteilzeit wie bisher ungekürzte Beihilfe nach dem ihm jeweils zustehenden Bemessungssatz. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete vereinbarungsgemäß mit Ablauf des 30. April 2011. Seitdem bezieht der Kläger Altersrente.

Die [X.] der [X.] führt aufgrund einer Vereinbarung vom 29. Oktober 1998 die Beihilfesachbearbeitung für die aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten als Serviceleistung durch. Erstmals für die dem Schreiben der Kasse vom 24. August 2012 zugrunde liegenden Aufwendungen in Krankheitsfällen reduzierte diese den Beihilfeanspruch des [X.] auf die Hälfte. Dem widersprach der Kläger nicht. Auch in der Folgezeit erhielt der Kläger wegen seiner reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit nur eine anteilige Erstattung. Dies betraf seine mit Schreiben der [X.] vom 13. Januar 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 abgerechneten und in den [X.]räumen 10. Dezember 2013 bis 17. März 2016 entstandenen Aufwendungen.

Mit der am 23. April 2015 beim [X.] eingegangenen und an das [X.] verwiesenen, gegen die [X.] gerichteten Klage hat der Kläger zunächst die Aufhebung ihrer „Beihilfebescheide“ vom 13. Januar 2015 und 5. März 2015 sowie deren Verpflichtung begehrt, ihm die Beihilfe auf der Grundlage des für ihn geltenden [X.] ungekürzt zu erstatten. Nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte hat der Kläger beantragt festzustellen, dass ihm 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten seien. Sodann hat er seine Klage nochmals um einen Zahlungsanspruch bezüglich der bereits erhaltenen „Beihilfebescheide“ vom 13. Januar 2015 erweitert. Schließlich hat er noch in der ersten Instanz die gegen die [X.] gerichtete Klage zurückgenommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm Beihilfe entsprechend des ihm zustehenden [X.] ungekürzt unter Außerachtlassung seiner reduzierten Arbeitszeit während seiner Altersteilzeit zu gewähren. Die Altersteilzeit sei keine Teilzeitbeschäftigung iSd. § 1 Abs. 2 BVOTb [X.]. Er sei nicht mit anderen Teilzeitbeschäftigten zu vergleichen. Die Reduzierung sei zudem verfassungswidrig und benachteilige ihn wegen seines Alters.

Nach nochmaliger Erweiterung des [X.] im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 um die den „[X.]“ vom 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 zugrunde liegenden Aufwendungen beantragt der Kläger im Revisionsverfahren zuletzt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 839,68 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Berechnung der Beihilfe für nach dem 17. März 2016 entstandene Aufwendungen eine Kürzung wegen der Reduzierung des Arbeitszeitvolumens des Klägers in der [X.] vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 aufgrund seines [X.] vorzunehmen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] gelte für den Kläger. Er werde gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten nicht benachteiligt, auch nicht wegen seines Alters. Erst durch die [X.] der [X.] werde er überhaupt den aktiven Arbeitnehmern gleichgestellt. Zudem seien die Zahlungsansprüche nach § 37 [X.]-AT verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist weit überwiegend unbegründet. Die Beklagte darf die Beihilfe des [X.] nicht wegen seiner während des [X.] vom 1. August 2009 bis 30. April 2011 reduzierten Arbeitszeit anteilig herabsetzen. Sie ist deshalb verpflichtet, dem Kläger die Beihilfe entsprechend des für ihn jeweils geltenden [X.] sowohl hinsichtlich der den Schreiben der [X.] vom 13. Jan[X.]r 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 zugrunde liegenden, als auch für die danach entstandenen bzw. noch entstehenden beihilfefähigen Aufwendungen ungekürzt zu gewähren. Erfolg hat die Revision jedoch teilweise im Kostenpunkt.

I. Die Revision ist im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung unbegründet. Das [X.] hat zwar § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Das Urteil des [X.]s ist gegenstandslos, soweit es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO den Anträgen auf der Grundlage einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten stattgegeben hat. Eine solche war nicht Streitgegenstand.

a) Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 20). Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 69 mwN, [X.]E 157, 44).

b) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.]en ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht unterbreitet hat ([X.] 20. Febr[X.]r 2018 - 1 [X.] - Rn. 12). Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des [X.] gegenüber dem [X.] verändern den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht ([X.] 20. Febr[X.]r 2018 - 1 [X.] - Rn. 12; 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 150, 50).

c) Der Kläger hat den vom [X.] zugesprochenen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten, der bei natürlicher Betrachtungsweise einen eigenständigen Streitgegenstand bildet, nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt.

aa) Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger nach seinen Anträgen und dem diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, so wie er ihn vorgebracht hat, ausschließlich einen Erfüllungsanspruch auf der Grundlage des Ratsbeschlusses der [X.]. den maßgeblichen Beihilfevorschriften der BVOTb [X.], des [X.] sowie der BVO [X.] geltend gemacht. Der Kläger hat seine Anträge damit begründet, dass er aufgrund des gewählten [X.] nicht teilzeitbeschäftigt iSd. maßgeblichen Beihilfevorschriften gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat diese Klage als unbegründet abgewiesen.

bb) In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger unter Gliederungspunkt II zwar ausgeführt, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Abschluss des [X.] zu einer dauerhaften Halbierung seines [X.] führe. Es habe hierzu keine Gespräche gegeben. Der Kläger hat aber diesbezüglich ausdrücklich erklärt, dass er sich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte insoweit vorbehalte.

cc) Damit hat der Kläger Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten gerade nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Er hat sie sich ausdrücklich nur „vorbehalten“, jedoch nicht in den Prozess eingeführt. Die Entscheidung hierüber wollte er erst zu einem späteren [X.]punkt treffen. Auch auf den Vorhalt der Beklagten hin, er möge diese Ansprüche geltend machen, ein Schaden sei jedoch nicht ersichtlich, hat der Kläger keine Veranlassung gesehen, diesen eigenständigen [X.] zur Stützung seines [X.] in den vorliegenden Rechtsstreit einzuführen. Der Schriftsatz des [X.] vom 9. November 2016 rechtfertigt keine andere Bewertung. Bei den dortigen Ausführungen zu Gesprächen zwischen den [X.]en handelt es sich um den Streitgegenstand nicht berührendes Verteidigungsvorbringen gegenüber dem [X.] im Schriftsatz vom 19. September 2016.

d) Das [X.] hat § 308 Abs. 1 ZPO verletzt, soweit es der Berufung tragend auch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §§ 280, 241 Abs. 2, §§ 249 ff. [X.] stattgegeben hat. Es hat dem Kläger damit einen Anspruch zugesprochen, den dieser nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Entscheidung ist insoweit gegenstandslos ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 69, [X.]E 157, 44).

e) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass - wie hier vom Kläger begehrt - die Zurückweisung der Revision beantragt wird. Dies würde eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung ermöglichen ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 19).

2. Das Urteil des [X.]s unterliegt dennoch nicht der Aufhebung. Die Entscheidung selbst stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] der Berufung des [X.] auch auf der Grundlage des Ratsbeschlusses der [X.] idF vom 19. Dezember 2002 iVm. § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 1 BVOTb [X.] iVm. § 12 BVO [X.] stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf ungekürzte Beihilfe unter Berücksichtigung des für ihn jeweils maßgebenden [X.]. Die Kürzungsvorschriften in § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.] sowie in § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] sind auf den Beihilfeanspruch des [X.] nicht anzuwenden.

a) Die Klage ist zulässig. Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus den vom Kläger vorgelegten Beihilfeschreiben der [X.] der [X.] vom 13. Jan[X.]r 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 ergeben sich die Aufwendungen, für die der Kläger Beihilfe beansprucht, sowie aus der Summe der darin aufgeführten Einzelbeträge die Höhe des begehrten Zahlungsbetrags. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung ([X.] 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 153, 271) zulässig. Mit diesem will der Kläger offensichtlich nicht erreichen, dass ihm die beihilfefähigen Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden, was zu einer Überkompensation führen würde. Vielmehr soll, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, festgestellt werden, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Berechnung der Beihilfe für Aufwendungen, die zeitlich vom Leistungsantrag nicht erfasst sind, weil sie nach dem 17. März 2016 entstanden sind, eine Kürzung wegen der Reduzierung des [X.] des [X.] aufgrund seiner Altersteilzeit vorzunehmen.

b) Mit diesem Verständnis ist die Klage begründet. Der Senat hat aus diesem Grund den Tenor des Berufungsurteils in Ziffer 1.2 klarstellend neu gefasst. Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger geforderten Differenzen zu zahlen und künftige [X.] nicht wegen der Reduzierung des [X.] aufgrund der Altersteilzeit zu kürzen. Das folgt aus dem Ratsbeschluss der [X.] idF vom 19. Dezember 2002 iVm. § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 [X.], § 1 BVOTb [X.] iVm. der BVO [X.]. An diese Regelungen ist die Beklagte jedenfalls aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Überleitungstarifvertrag im Verhältnis zum Kläger gebunden (§ 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Jan[X.]r 1998 iVm. § 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kommunalen Jugendeinrichtungen der [X.] vom 9./11. September 1997, gültig ab 1. Jan[X.]r 1998), was zwischen den [X.]en unstreitig ist.

aa) Nach Absatz 1 des § 2 [X.], in dem sich seit dem 1. Juli 2016 der Regelungsgehalt des bis dahin geltenden § 3 [X.] unverändert wiederfindet (Art. 31 des [X.] für das [X.] vom 14. Juni 2016), haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst der Gemeinden, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Jan[X.]r 1999 begründet wurde, Anspruch auf Beihilfen in Krankheitsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.]). Wegen der näheren Bestimmungen wird in § 3 Abs. 4 bzw. § 2 Abs. 4 [X.] für nach dem 31. Dezember 2011 entstandene Aufwendungen auf die [X.] Tarifbeschäftigte (BVOTb [X.]) verwiesen.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVOTb [X.] erhalten Tarifbeschäftigte im Dienst der Gemeinden in Krankheitsfällen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 BVOTb [X.] Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jan[X.]r 1999 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht. Aufwendungen nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht beihilfefähig. § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] enthält eine § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.] entsprechende Kürzungsvorschrift für Teilzeitbeschäftigte.

bb) Ungeachtet des Umstands, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVOTb [X.] Aufwendungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beihilfefähig sind, gewährt die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen an ehemalige Angestellte und Arbeiter Beihilfen „entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der [X.] geltenden Rechtsvorschriften“. Dies beruht auf dem von ihr anzuwendenden Ratsbeschluss der [X.] in der zuletzt maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2002. Mit diesem wie schon mit den zuvor geltenden Ratsbeschlüssen vom 30. April 1964, 28. April 1988 und 29. September 1992 intendierte die [X.], wie die Begründung zum Ratsbeschluss idF vom 29. September 1992 zeigt, die ausgeschiedenen Arbeitnehmer, denen an sich keine Beihilfen zustehen, den aktiven Arbeitnehmern gleichzustellen.

cc) Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen. Er erfüllt unstreitig sowohl die Voraussetzungen des Ratsbeschlusses der [X.] idF vom 19. Dezember 2002, als auch diejenigen der maßgeblichen Beihilfevorschriften. Eine Kürzung der Beihilfe wegen der auf die Hälfte reduzierten Arbeitszeit des [X.] während seiner Altersteilzeit vom 1. August 2009 bis 30. April 2011 gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] findet nicht statt. Das folgt zwar nicht schon aus der Unterausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 BVOTb [X.], deren Voraussetzungen der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat. Es ergibt sich aber aus der Auslegung des Ratsbeschlusses.

(1) Die BVOTb [X.] und das [X.] regeln [X.] ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht. Sie setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVOTb [X.] sowie § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 [X.] zeigen. Die Erstreckung auf ausgeschiedene Arbeitnehmer erfolgt erst durch die Ratsbeschlüsse der [X.], soweit das Arbeitsverhältnis bis zum 28. April 1988 begründet wurde. Diese bestimmen jedoch ihrerseits nicht ausdrücklich, wonach sich die Höhe der Beihilfe richtet, und sie enthalten keine eigenständige [X.] für den Fall der Teilzeitarbeit. Insbesondere regeln sie nicht, dass sich die Höhe der Beihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer, wie es die Beklagte annimmt und jedenfalls beim Kläger praktiziert, nach der zuletzt arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit richtet.

(2) Eine wortlautgetreue Anwendung der aufgrund des Ratsbeschlusses der [X.] anzuwendenden [X.] bei Teilzeit im [X.] und der BVOTb [X.] liefe im Falle ausgeschiedener Arbeitnehmer daher leer, da sich für diese keine Arbeitszeit bestimmen ließe. Sinn und Zweck des Ratsbeschlusses rechtfertigen es jedoch grundsätzlich, hinsichtlich einer Kürzung auf die im aktiven Arbeitsverhältnis maßgebende Arbeitszeit abzustellen. Der Ratsbeschluss will eine Gleichstellung der ausgeschiedenen mit den aktiven Arbeitnehmern erreichen. Die ausgeschiedenen Arbeitnehmer sollen hinsichtlich der Beihilfe so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie noch aktive Arbeitnehmer wären, dh. aktiv am Erwerbsleben teilnehmen würden. Daraus folgt aber zugleich, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der Bestimmung der im aktiven Arbeitsverhältnis maßgebenden Arbeitszeit außer Betracht zu bleiben hat. Eine Altersteilzeit wird abgeschlossen, um dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Sie ist befristet, zielt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab und wird vor diesem Hintergrund am Ende des Erwerbslebens abgeschlossen. Sie prägt dieses jedoch nicht. Daher sind Arbeitnehmer in Altersteilzeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Beihilfe weiterhin mit vollzeitbeschäftigten aktiven Arbeitnehmern gleichzustellen, wenn sie wie der Kläger während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. der [X.] mit Ausnahme der Altersteilzeit vollzeitbeschäftigt waren. Die im Rahmen eines [X.] vereinbarte Arbeitszeit muss deshalb insoweit bei der Berechnung der Beihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer außer Betracht bleiben. Eine anteilige Kürzung widerspräche der Intention des Ratsbeschlusses.

(3) Indem die Beklagte bei der Anwendung des Ratsbeschlusses der [X.]. der [X.] in § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.] und § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] auf die im Arbeitsverhältnis zuletzt maßgebliche Arbeitszeit abstellt, misst sie diesen Bestimmungen zudem in sachlich nicht vertretbarer Weise die Bedeutung einer Stichtagsregelung bei.

(a) Dem Normgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Stichtagsregelungen sind „Typisierungen in der [X.]“. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (st. Rspr., vgl. [X.] 27. Febr[X.]r 2007 - 1 [X.] [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 117, 272; zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 42, [X.]E 150, 36).

(b) Das alleinige Abstellen auf die im Arbeitsverhältnis zuletzt maßgebliche Arbeitszeit für die Berechnung der Beihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die Anwendung des Ratsbeschlusses der [X.] jedenfalls im Falle eines [X.] nach vorheriger durchgehender Vollzeittätigkeit sachlich nicht vertretbar. Die Gruppenbildung der Beklagten verstößt deshalb gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke der Rechtsausübung (vgl. dazu zuletzt [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 790/16 - Rn. 31). Damit wird auf einen [X.]punkt abgestellt, der nicht repräsentativ für die Frage ist, in welchem Umfang der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat und deshalb wie ein vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer weiterhin Beihilfe erhalten soll. Die Altersteilzeit betrifft im Vergleich zum gesamten Erwerbsleben, dass nach den Bestimmungen des Ratsbeschlusses mindestens seit 28. April 1988 zur [X.] bzw. der Beklagten bestanden haben muss, nur einen vergleichsweise kleinen [X.]raum unmittelbar vor dem Übertritt in den Ruhestand. Dieser prägt die [X.] des aktiven Erwerbslebens nicht, auf die der Ratsbeschluss zum Zwecke der Gleichstellung Bezug nimmt. Er ist als Referenzzeitraum ungeeignet. Aufgrund der Gruppenbildung der Beklagten wird durch die lediglich für einen kurzen [X.]raum am Ende des Erwerbslebens vereinbarte Arbeitszeit während des [X.] dauerhaft die Höhe der Beihilfe bestimmt, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber weit überwiegend in Vollzeit zur Verfügung gestellt hat. Dies lässt sich mit dem dargestellten Zweck des Ratsbeschlusses nicht vereinbaren.

(c) § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] gehen schließlich davon aus, dass die Kürzung der Beihilfe nur für den [X.]raum der Teilzeitbeschäftigung eintritt und bei einer Rückkehr zu Vollzeit die Beihilfe wieder ungekürzt zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer verliert somit im Falle einer Teilzeit nicht zwingend dauerhaft seine [X.]. Auch die Altersteilzeit betrifft nur einen begrenzten [X.]raum, an dessen Ende allerdings nicht die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Dennoch ist die Altersteilzeit nicht prägend für das Erwerbsleben in dem Sinne, dass sie auch eine Kürzung der [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses perpetuiert.

dd) Die vom Kläger erhobenen [X.], denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2011 entstandene Aufwendungen zugrunde liegen, sind nicht nach § 37 TVöD-AT verfallen. Diese Vorschrift findet neben der speziellen Vorschrift des § 13 Abs. 3 BVO [X.] keine Anwendung (vgl. [X.] 24. September 1992 - 6 [X.] 307/91 - zu II 3 der Gründe mwN). Unabhängig davon erfasst § 37 TVöD-AT [X.] ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht. Er gilt nach seinem Wortlaut nur für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber für Ansprüche iVm. dem Arbeitsverhältnis. [X.] ausgeschiedener Arbeitnehmer entstehen erst zu einem [X.]punkt, in dem zwischen den [X.]en kein Arbeitsverhältnis mehr besteht (vgl. für Ruhegeldansprüche [X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] 797/07 - Rn. 39 f.; für ein tarifliches Übergangsgeld nach dem „Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der [X.] beschäftigten [X.] im FVK“ vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004 [X.] 15. Febr[X.]r 2011 - 9 [X.] 584/09 - Rn. 60 ff.).

ee) Der Kläger hat die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO [X.] eingehalten. Dies lässt sich den Angaben in den vorgelegten [X.] vom 13. Jan[X.]r 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 zu Rechnungsdatum und Entstehen der Aufwendung entnehmen.

ff) Da die [X.]en in § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 2 BVOTb [X.] die Altersteilzeit des [X.] nicht erfassen, braucht nicht entschieden zu werden, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, insbesondere ob sie den Kläger unzulässig wegen seines Alters benachteiligen.

II. Begründet ist die Revision zu einem geringen Teil hinsichtlich der Kostenentscheidung. Zu Unrecht hat das [X.] der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat zum einen unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger erstinstanzlich zur Kostentragung verpflichtet ist, soweit er seine Klage gegen die vormalige Beklagte zu 1. ([X.]) zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zum anderen sind dem Kläger trotz seines Obsiegens in der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, als sie durch die Anrufung des unzuständigen [X.] entstanden sind (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG, § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

III. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Erfolglos iSd. Vorschrift ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn es lediglich zu einer Änderung in einem Nebenpunkt (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) führt ([X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 97 Rn. 1). Dies betrifft [X.]. eine Abänderung der erst- oder zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ([X.] - zu II 3 der Gründe). Das war hier der Fall.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    M. Geyer    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 215/17

24.05.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 15. März 2016, Az: 12 Ca 4885/15, Urteil

§ 308 Abs 1 ZPO, § 1 BhVTB NW, § 37 TVöD, § 2 BesRAnwG NW vom 07.04.2017, § 3 BesRAnwG NW vom 21.04.2009, BhV NW 1975

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 215/17 (REWIS RS 2018, 8711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8711

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