Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. VII ZR 238/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3847

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. Januar 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 Bg, [X.] bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich umtrennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskon-trolle unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.] 1999,645 = [X.] 1999, 188 = NJW 1999, 1108).[X.], Urteil vom 18. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Januar 2001 durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 9. Mai 2000aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Restwerklohn für Dacharbeiten mit einem Auftrags-volumen von brutto 171.407,50 DM. In der Revision geht es allein um die [X.], ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Vertragsstrafenanspruchdurchgreift.Der Subunternehmervertrag (SUV), dem die VOB/B zugrunde liegen,enthält in § 5 und § 6 dazu folgende [X.] 5 Ausführungsfristen- 3 -(1)Der AN beginnt mit seinen Arbeiten am [X.])... . Sämtliche Arbeiten sind am 04.07.97 beendet.(3)Es werden für folgende Leistungen folgende vertragliche [X.] vereinbart:Holzbalkendecke/Richten 14.06.97Dachdeckung 04.07.97....§ 6 Vertragsstrafe(1)Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung eineseinzelnen Termins als Vertragsstrafe 0,2 % der [X.] geltend zu [X.] nicht an, wenn der in § 5 (2) [X.] trotz Versäumung der Anfangs- [X.] gehalten wird; ... .(3)Die nach (1) anfallende Vertragsstrafe wird der Höhe nachunabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung derart be-schränkt, daß sie 10 % der nach der Schlußrechnung maß-geblichen Brutto-Vergütungssumme nicht [X.] Kläger erbrachte seine Leistungen vom 6. Juni bis 17. November1997. [X.] behielt sich bei der Bauabnahme am 1. Dezember 1997vor, die Vertragsstrafe zu verlangen.Das [X.] hat der Beklagten die nur wegen Überschreitung [X.] geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von17.077,50 DM zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers [X.] gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ur-teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei nichtwirksam vereinbart worden.Die vorformulierte Vertragsstrafenregelung in § 6 des von der Beklagtengestellten [X.] halte vor dem Hintergrund der Unklarheitenrege-lung des § 5 [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 9 [X.] nicht stand. [X.] sei unwirksam, weil die mögliche Kumulierung von Einzelvertragsstra-fen bei Überschreitung mehrerer Einzelfristen zur Verwirkung der gesamtenVertragsstrafe führen könne, selbst wenn der Gesamtfertigstellungstermin nurum einen Tag überschritten werde. Diese unangemessene Vertragsstrafenku-mulierung werde durch die [X.] gemäß § 6 Abs. 2 SUV nichtbeseitigt. Die an sich unbedenkliche Vertragsstrafenregelung bei Überschrei-tung des [X.] sei kein trennbarer Klauselteil, der einereigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden könne.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 5 -1. Die in § 6 Abs. 1 SUV getroffene Vereinbarung ist wirksam, soweit [X.] Vertragsstrafe für die Überschreitung des Termins zur Fertigstellung desgesamten Werkes gemäß § 5 Abs. 2 SUV vorsieht. Allein darauf stützt die [X.] ihren [X.]) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien [X.] davon aus, daß die Klausel zur Vertragsstrafe bei schuldhafter [X.] in dem von der Beklagten gestellten [X.] eineAllgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 [X.] ist, die zu deren [X.] der Inhaltskontrolle nach dem [X.] unterliegt. Daran ändert [X.] dadurch, daß einzelne Vertragsteile individuell ausgehandelt sind. [X.] der überregionalen Verbreitung des verwendeten Formulars kann der Se-nat die der Inhaltskontrolle vorgehende Auslegung der Klausel selbst vorneh-men ([X.], Urteil vom 23. Juni 1988 - [X.], [X.]Z 105, 24, [X.]) Die Vertragsstrafenvereinbarung in § 6 SUV ist so zu verstehen, daßjede von § 5 SUV erfaßte Ausführungsfrist mit einer Vertragsstrafe abgesichertist. Die Vertragsstrafen können gemäß § 6 Abs. 1 SUV geltend gemacht wer-den "für jeden Tag der Überschreitung eines einzelnen Termins". Nach Stel-lung und Zusammenhang von § 5 und § 6 SUV sowie ihrer sprachlichen undoptischen Gestaltung bezieht sich die Vertragsstrafenregelung einschrän-kungslos auf alle in § 5 SUV genannten Fristen bezüglich Arbeitsbeginn, Ar-beitsende und Fertigstellung einzelner Leistungen.Eine Kumulierung von Einzelvertragsstrafen kann bedenklich sein, ins-besondere wenn bei an sich geringfügigen Überschreitungen von [X.] die gesamte Vertragsstrafe unabhängig davon verwirkt ist, ob der Endter-min eingehalten wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.],[X.] 1999, 645 = [X.] 1999, 188 = NJW 1999, 1108). Eine [X.] 6 -dieser Vertragsstrafenklauseln berührt nicht die Wirksamkeit der hiervontrennbaren Vertragsstrafenklausel zur Überschreitung des Termins zur Fertig-stellung des gesamten [X.]) Der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch ergibt sich aus § 6Abs. 1 SUV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SUV. Die Klausel enthält eine eigen-ständige Regelung dieser Vertragsstrafe, die inhaltlich, optisch und sprachlichvon den übrigen [X.] getrennt ist. Diese Fallgestaltungentspricht der der Senatsentscheidung vom 14. Januar 1999 aaO.Das Berufungsgericht übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung [X.] von § 5 und § 6 SUV. § 6 Abs. 1 SUV enthält [X.] selbständigen Vertragsstrafenbestimmungen. Diese ergeben sich [X.] der Verbindung mit der Fristenregelung in § 5 SUV. Die vom Berufungsge-richt hervorgehobene Zusammenfassung "aller Fälle der Verwirkung von Ver-tragsstrafen wegen Fristüberschreitung in einem Satz" betrifft lediglich dietextliche Gestaltung verschiedener Vertragsstrafenbewehrungen. Sie nimmtden einzelnen [X.] aber nicht den Charakter trennba-rer, aus sich heraus verständlicher Regelungen, die einer eigenen Inhaltskon-trolle unterzogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1996- VII ZR 224/95, [X.], 302 = [X.] 1997, 73 = NJW 1997, 394).2. [X.] kann daher wegen Überschreitung der [X.] eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Bruttoauftragssummeje Kalendertag verlangen, wenn sich der Kläger in Verzug befand.Die Berechnung der Vertragsstrafe nach Kalendertagen ist [X.] 11 Nr. 3 VOB/B wird durch die vorrangige [X.] verdrängt. [X.] Tagessatz entspricht umgerechnet auf fünf Arbeitstage pro [X.] 7 -0,28 % je Arbeitstag. Dies liegt bei der Höhenbegrenzung auf 10 % der Brutto-vergütungssumme in dem vom Senat für unbedenklich gehaltenen Vertrags-strafenrahmen (vgl. [X.], Urteile vom 18. November 1982 - [X.]/81,[X.]Z 85, 305; 25. September 1986 - [X.], [X.], 92= [X.] 1987, 35 = NJW 1987, 380; 19. Januar 1989 - [X.]/87,[X.] 1989, 327 = [X.] 1989, 102 = NJW-RR 1989, 527; 20. Januar 2000- VII ZR 46/98, [X.], 1049 = [X.] 2331 = NJW 2000, 2106).3. Das Berufungsgericht hat nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtigdie Frage offengelassen, ob sich der Kläger mit der Endfertigstellung im Ver-zug befunden hat. Die Sache war daher mangels Entscheidungsreife an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellun-gen nachholen kann. Insoweit wird auf die Grundsätze der Senatsentscheidungvom 14. Januar 1999 aaO unter [X.] verwiesen.[X.] Haß Wiebel Wendt

Meta

VII ZR 238/00

18.01.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. VII ZR 238/00 (REWIS RS 2001, 3847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3847

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