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PDF anzeigen [X.] vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf materiellrechtli-che Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung des [X.] - 3 - spruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In allen Fällen hat das [X.] die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint. Es hat bei der [X.] und der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe sich [X.], die Tatbeiträge des Mitangeklagten [X.]und seines Lieferanten "E. " aufzuklären. Die Anwendung des § 31 BtMG hat es jedoch mangels eines [X.] abgelehnt. Dabei hat es übersehen, dass das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe wesentlich zur Überführung des nur teilweise geständigen Mitangeklagten [X.] beigetragen hat. Damit hat der Angeklagte die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 83). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei [X.] Prüfung § 31 BtMG angewendet und mildere Strafen [X.] hätte. 2 Die den Angeklagten betreffenden Strafzumessungserwägungen geben Anlass für folgenden Hinweis: Die Angabe eines fehlerhaften Strafrahmens (vgl. [X.]: Für § 29 Abs. 1 BtMG wird ein Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt anstatt Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) kann den Bestand des Strafausspruchs gefährden. Bei der Zumessung einer Strafe 3 - 4 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB sehr bedenklich, ein egoistisches Gewinnstreben oder die angestrebte Verbesserung der eigenen finanziellen Situation strafschärfend zu berücksichtigen. [X.] von [X.][X.]
Meta
04.03.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 13/08 (REWIS RS 2008, 5215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5215
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 323/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 671/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 253/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 112/22 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs; Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten
4 StR 22/20 (Bundesgerichtshof)
(Fakultative Strafmilderung nach dem BtMG bei einer Aufklärungshilfe)
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