Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2019, Az. I ZB 51/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8752

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Gegenstand

Schiedsgerichtsklausel: Erstreckung auf Nachträge zum Vertrag


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 10. Zivilsenat - vom 18. Juni 2018 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 640.000 €

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2015 alle Geschäftsanteile der [X.] an die Antragsgegnerin zu 1 verkauft. Diese verpflichtete sich in Ziffer 4.3 des Vertrags, einen Betrag von 3,2 Mio. € als "Meilensteinzahlung" an die Antragsteller zu zahlen. Dafür wurden verschiedene Zahlungstermine abhängig von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 2 übernahm als Garantin die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1.

2

Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer 31.2 folgende Schiedsklausel:

[X.], or its breach, [X.] in accordance with the Arbitration Rules of the German Institution of Arbitration ([X.]) [X.]. [X.] [X.] ...

3

Mit privatschriftlichem Nachtrag vom 20. November 2015 nahmen die Parteien verschiedene Vertragsänderungen vor. Dieser erste Nachtrag enthält unter § 9 (4) eine Schiedsklausel, die mit derjenigen des ursprünglichen Kaufvertrags wörtlich übereinstimmt, außer dass sie sich auf "this Amendment" (statt "this Agreement") bezieht. Mit einem zweiten privatschriftlichen Nachtrag vom 20. Juni 2016 verlängerten die Parteien die in Ziffer 4.3 des ursprünglichen Kaufvertrags vereinbarten Fristen für die Erfüllung der Voraussetzungen der Meilensteinzahlung jeweils um ein Jahr. Dieser zweite Nachtrag enthält unter § 5 (4) wörtlich dieselbe Schiedsklausel wie der erste Nachtrag.

4

Die Forderung der Antragsteller auf Meilensteinzahlung lehnten die Antragsgegnerinnen ab.

5

Die Antragsteller machen geltend, ihre Forderung [X.] keiner wirksamen Schiedsvereinbarung. Sie haben beantragt,

die Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens für die Klage der Antragsteller auf Meilensteinzahlung von 3,2 Mio. € gemäß Ziffer 4.3 des "Agreements for the Sale and Purchase of all of the Shares in [X.]" vom 26. Februar 2015 in der Fassung des "[X.] ...” vom 20. Juni 2016 festzustellen.

6

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

7

II. Das [X.] hat angenommen, der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Meilensteinzahlung falle unter die Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags. Dazu hat es ausgeführt:

8

Zugunsten der Antragsteller könne unterstellt werden, dass die Schiedsklausel im zweiten privatschriftlichen Nachtrag gemäß § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO formunwirksam sei. Nach dieser Bestimmung müssten [X.], an denen ein Verbraucher beteiligt sei, entweder in einer eigenen Urkunde ohne weitere Vereinbarungen enthalten sein oder notariell beurkundet werden. Hier komme im Hinblick auf den Antragsteller zu 3, der Arbeitnehmer der [X.] gewesen sein solle, ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 13 BGB in Betracht.

9

Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Meilensteinzahlung werde indes von der - notariell beurkundeten - Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags erfasst. Welche Ansprüche unter eine Schiedsvereinbarung fielen, sei durch Auslegung festzustellen. Bei der Ermittlung des Parteiwillens sei insbesondere die Interessenlage beider Seiten zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass eine Schiedsklausel im Allgemeinen weit auszulegen sei, auch um eine in der Regel unerwünschte Aufspaltung des Rechtswegs zu vermeiden. Im Zweifel umfasse eine Schiedsvereinbarung spätere Nachträge oder Konkretisierungen. So liege es hier. Die Schiedsklausel im ursprünglichen Kaufvertrag sei ausdrücklich weit gefasst und beziehe sogar etwaige Streitigkeiten über dessen Beendigung oder Unwirksamkeit mit ein. Der zweite Nachtrag lasse sich nicht sinnvoll vom ursprünglichen Kaufvertrag trennen. Das zeige schon die Formulierung des hiesigen [X.], die nicht ohne Verweis auf den ursprünglichen Kaufvertrag auskomme. Der geltend gemachte Anspruch auf die Meilensteinzahlung sei ein Anspruch aus dem ursprünglichen Kaufvertrag. Daran habe der zweite Nachtrag nichts geändert; er habe insbesondere die inhaltlichen Voraussetzungen für die Meilensteinzahlung unberührt gelassen und lediglich die Fristen modifiziert.

III. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stehen die Ausführungen des [X.]s mit den vom [X.] zur Auslegung von [X.] entwickelten Grundsätzen in Einklang.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s gilt der Grundsatz, dass sich eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene [X.] auch auf Streitigkeiten erstreckt, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, nicht aber umgeschaffen hat ([X.], Urteil vom 3. November 1983 - [X.], [X.], 380, 381 [juris Rn. 18]). Dabei steht dem späteren Vergleich ein Nachtrag zum Vertrag ohne weiteres gleich ([X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 81), weil kein Grund dafür ersichtlich ist, insofern zwischen einem Nachtrag oder einem Vergleich zu unterscheiden.

Davon ausgehend hat das [X.] zu Recht angenommen, die Schiedsklausel im ursprünglichen Kaufvertrag sei ausdrücklich weit gefasst. Die Parteien hätten in § 1 Abs. 3 und § 3 des zweiten Nachtrags zudem ausdrücklich klargestellt, dass sich dieser auf die Fristverlängerung beschränken und alle übrigen Vertragsbestimmungen unverändert lassen solle; insbesondere habe die Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags nicht verändert oder eingeschränkt werden sollen. Das [X.] hat demnach zunächst geprüft, was die ursprüngliche Schiedsklausel zu ihrer Reichweite im Fall einer Änderung des [X.] besagt, und es hat sodann die zweite [X.] ausgelegt. Das ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des [X.]s ([X.], Urteil vom 28. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 320, 325 [juris Rn. 32 f.]; Urteil vom 4. Oktober 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14 bis 17]).

Das Schiedsgericht hat bei seiner Auslegung, die Schiedsklausel des ursprünglichen notariellen Kaufvertrags erfasse auch spätere Vertragsänderungen, nicht den Umstand außer [X.] gelassen, dass beide Vertragsänderungen eine eigene Schiedsklausel enthielten. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, jedoch angenommen, diese [X.] hätten im Fall ihrer Wirksamkeit lediglich eine deklaratorische Wirkung gehabt. Dies bestätige auch § 1 Abs. 3 und § 3 des zweiten Nachtrags, wonach sich der Nachtrag allein auf die Fristverlängerungen beziehe und alle übrigen Vertragsbestimmungen unverändert lassen solle, so dass auch die Schiedsklausel des ursprünglichen Kaufvertrags nicht verändert oder eingeschränkt worden sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller gestützten [X.] der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 564 ZPO abgesehen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert von Anträgen auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens oder der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beträgt nach der Senatspraxis 1/5 der Hauptsache.

Koch     

        

Schaffert     

        

[X.]

        

Löffler     

        

Schwonke     

        

Meta

I ZB 51/18

28.03.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Juni 2018, Az: 10 Sch 2/18

§ 1031 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2019, Az. I ZB 51/18 (REWIS RS 2019, 8752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8752

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