Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZR 250/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3992

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016BIXZR250.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCH[X.]USS
IX
ZR
250/16
vom

13. Oktober
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 13. Oktober 2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2015
wird auf Kosten der
Klägerin
zurückge-wiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von
Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 16.
April 2010 ist
im Umfang des Tenors der [X.] zulässig. Bei dem
Kostenerstattungsanspruch der Be-1
2
-

3

-

klagten gegen
die Klägerin handelt es sich nicht um
eine
Insolvenzforderung im Sinne des §
38 [X.], sondern um eine Neuforderung.
Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter
§
38 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
April 2005 -
IX
ZB 129/03, Z[X.] 2005, 537, 538; vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZB 80/10, Z[X.] 2011, 2184 Rn. 7).

Im Streitfall gab es zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerstat-tungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin,
welchen die Beklagte zur In-solvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger [X.].

. Damit konnte die Forderung der Beklagten auch nicht unter die Regelungen des im Insol-venzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten [X.], der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5
v.[X.] vorsah,
fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durch den die Kläge-rin Schuldnerin der [X.] der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Ver-bindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.
April 2010 ist [X.] in vollem
Umfang zu erfüllen.

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.]G Saarbrücken, Entscheidung vom 24.02.2014 -
14 O 213/13 -

O[X.]G Saarbrücken, Entscheidung vom 03.12.2015 -
4 [X.] -

4

Meta

IX ZR 250/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZR 250/16 (REWIS RS 2016, 3992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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