Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 131/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2749

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 131/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das rechtliche Gehör des [X.] ist nicht verletzt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 [X.]) der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23. Mai 2005 und vom 3. Juni 2005 nicht schlüssig dargetan hatte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

- 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.09.2004 - 16 O 19/04 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 10 U 1247/04 -

Meta

IX ZR 131/05

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 131/05 (REWIS RS 2006, 2749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2749

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