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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:251017B2ARS470.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 470/17
2 AR 275/17
vom
25.
Oktober
2017
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche
Az.:
546 [X.] [X.]
Az.:
97 Qs-805 Js 262/17-12/17 Landgericht [X.]
Az.:
805 Js
262/17 Staatsanwaltschaft [X.]
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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 25.
Oktober
2017
beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
13a StPO dem [X.] übertragen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] führt gegen den [X.] Staatsange-hörigen K.
B.
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
leichtfertigen Geldwäsche. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatverdacht
zugrunde: Zwischen dem 26.
Februar 2015 und dem 5.
März 2015 wurde der
Zeugin D.
J.
aus A.
durch einen
unbekannten Täter, der sich ihr unter
dem Namen M.
A.
vorgestellt
hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten
seien in [X.] in der [X.] erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in die [X.] überweisen.
Die Zeugin überwies daraufhin am 27.
Februar 2015 und 5.
März 2015 insgesamt 5.700
Euro auf das Konto des Beschuldigten, der sich
zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem unbekannten Täter
namens H.
bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für
finanzielle Transaktionen aus [X.] in die [X.] zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte hob
das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er vereinbarungsgemäß 50
Türkische [X.]. Der Beschuldigte hat sich anlässlich 1
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3
-
seiner Vernehmung im [X.] dahin eingelassen, im Winter 2015 einen
H.
kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutsch-
land würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne .
das Geld
nicht selbst erhalten.
ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf
sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein Taschen-geld
in Höhe von 50
Türkischen [X.] pro Transaktion zu übergeben. Er habe sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei-
bis viermal Geld bei einer ihn nicht mehr
erinnerlichen Bank .
abgehoben.
II.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß §
13a StPO die Untersu-chung und Entscheidung der Sache dem [X.]
zu übertragen. Der [X.] ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht
fehlt (§
13a StPO).
Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geld-wäsche im Sinne von §
261 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
5 StGB strafbar gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D.
J.
aus A.
durch einen nicht näher bekannten Täter, der
sich ihr gegenüber als M.
A.
vorgestellt hatte, betrügerisch dazu
veranlasst
wurde, am 27.
Februar und 5. März 2015
in vier
Transaktionen insgesamt
5.700
Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht
auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden
können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die
ihm weitergelei-2
3
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4
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teten
Gelder
aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von §
261 Abs.
1 StGB herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf seinem
Konto
eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an .
einem Dritten verschafft hat (§
261
Abs.
2 Nr.
1 StGB). §
261 Abs.
2 Nr.
1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von §
9 Abs.
1 2.
Alt. StGB auf. [X.] ist daher alleine der Ort in der [X.], an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2013
2
ARs 91/13, [X.], 253
mwN).
Für diese Auslandstat ist [X.] Strafrecht nach §
7 Abs.
1 StGB nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen
Deutschen begangen,
§
7 Abs.
1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2013
2
ARs 91/13, [X.], 253). Darüber hinaus erscheint es
nicht von vorn herein fernliegend,
dass eine leichtfertige Geldwäsche in der [X.] strafbar ist. Ob dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung insoweit durch den [X.] ist nicht veranlasst
(vgl.
[X.], Beschluss vom
1.
April 2014
2
ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278;
Scheuten in [X.], 7.
Aufl.,
§
13a Rn.
5).
Appl
Eschelbach
Bartel
Wimmer
Grube
4
Meta
25.10.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 ARs 470/17 (REWIS RS 2017, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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