Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. IX ZR 239/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1616

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 239/08 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 21. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.500 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der Hauptangriff der Beschwerde gilt der Beurteilung des Berufungsge-richts, der auf Mangelbeseitigung und damit auf eine Leistung gerichtete Klage-antrag 1 sei trotz der angezeigten Masseunzulänglichkeit zulässig, weil das 2 - 3 - Verteilungsverfahren nach § 60 KO nur für [X.] gelte, die Ansprüche auf einen Geldbetrag betreffen. Damit ist die Frage angesprochen, ob das für den Fall des § 60 KO anerkannte Verbot der [X.], wel-ches das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen lässt, auf die in § 60 KO genannten Ansprüche wegen Geldbeträgen beschränkt ist oder auch Ansprüche erfasst, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, aber im Zuge der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu einer Geldforderung werden können. Diese Rechtsfrage ist bisher, soweit ersichtlich, in Rechtspre-chung und Literatur nicht beantwortet worden. Sie betrifft jedoch die Rechtslage unter Geltung der am 31. Dezember 1998 außer [X.] getretenen Konkursord-nung. Die entsprechenden Vorschriften der seit dem 1. Januar 1999 geltenden [X.] (§§ 209, 210 [X.]) enthalten eine Beschränkung auf [X.] wegen Geldforderungen nicht mehr (vgl. dazu die Begründung zum Ge-setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 321). Für künftige, nach der [X.] zu beurteilende Fälle wird die Frage des [X.] für Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben, deshalb neu und möglicherweise anders zu beantworten sein. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Bedürfnis nach einer Klä-rung der Rechtslage unter dem auslaufenden Recht der Konkursordnung [X.] unter diesen Umständen nicht (vgl. zur [X.] bei auslau-fendem Recht allgemein [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in [X.]Z 154, 288 insoweit nicht abge-druckt). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/18 O 136/05 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 - 1 U 17/07 -

Meta

IX ZR 239/08

21.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. IX ZR 239/08 (REWIS RS 2009, 1616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1616

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