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5 StR 403/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. September 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2, §
354 Abs. 1a StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel darin, dass das [X.] eine unrechtmäßige Verwen-dung von [X.] durch den Angeklagten während seiner Tätigkeit im [X.] bis Ende Oktober 2005 strafschärfend berücksichtigt hat, ohne dass es nach der vorangegangen Einstellung des Verfahrens schon seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO insoweit hinreichend konkrete Feststellungen getroffen hätte. Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die [X.] und die Gesamt-freiheitsstrafe, weil dem Senat ansonsten ein zutreffend ermittelter, vollstän-diger Strafzumessungssachverhalt vorliegt, es nicht auf den persönlichen Eindruck des Gerichts bei dem geständigen Angeklagten ankommt und die angeordnete Rechtsfolge angemessen ist. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass das [X.] selbst davon ausgeht,
e-
(UA S.
29). Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung nicht gehindert.
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3
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Die Gründe des [X.]s, im Rahmen seines Ermessens eine Strafmil-derung gemäß
§
46a Nr. 1, §
49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen, sind nicht zu beanstanden.
[X.]
Raum
Schaal
Schneider
Dölp
Meta
26.09.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 5 StR 403/12 (REWIS RS 2012, 2785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2785
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