Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. IV ZR 78/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1728

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 78/11
vom

6. November 2012

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.],
die Richter [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Dr. Karczewski

am 6. November 2012

einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 18.
März 2011 wird gemäß §
552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.
2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.
September 2012 Bezug genommen.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2009 -
2 C 120/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2011 -
6 [X.]/10 -

1

Meta

IV ZR 78/11

06.11.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. IV ZR 78/11 (REWIS RS 2012, 1728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1728

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IV ZR 11/10

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