Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 78/11
vom
6. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.],
die Richter [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Dr. Karczewski
am 6. November 2012
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 18.
März 2011 wird gemäß §
552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.
2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.
September 2012 Bezug genommen.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2009 -
2 C 120/04 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2011 -
6 [X.]/10 -
1
Meta
06.11.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. IV ZR 78/11 (REWIS RS 2012, 1728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1728
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.