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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 78/10
vom
21. Juli
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin
[X.], [X.] Karczewski
und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 21. Juli 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivil-senats des [X.] vom 11. Februar 2010
wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert:
10.080
Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für ihre
Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis
der Vorsitzenden vom 6. Juni
2011
Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und
3 ZPO).
1
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3
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Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des [X.] ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat
darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstel-lungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der [X.] in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden
Neufassung der Satzung vereinbart haben.
[X.] [X.] [X.]
Dr.
[X.]Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2009 -
6 O 204/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 -
12 [X.]/09 -
2
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IV ZR 78/10 (REWIS RS 2011, 4471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4471
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