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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 176/10
vom
26. November 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski
am 26.
November 2012
gemäß §
552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juli 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Streitwert: bis 22.000
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27.
September 2012 hingewiesen worden.
Die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8.
November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurtei-lung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen
wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des [X.]
befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 Abs.
1 GG. Soweit der 1
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Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem
Umstel-lungsstichtag erhöhte [X.] sei außer [X.] gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der System-änderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversor-gung ist.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2009 -
6 O 41/09 -
O[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
12 [X.] -
Meta
26.11.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. IV ZR 176/10 (REWIS RS 2012, 1005)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1005
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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