Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 172/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9626

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 172/15
vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2015
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Mit
Beschluss vom 19. Mai 2015
hat der Senat die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Novem-ber
2014
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen rich-tet sich die vom Verurteilten erhobene, nicht weiter begründete Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sander
Schneider
Dölp

König
Feilcke

1
2

Meta

5 StR 172/15

17.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 172/15 (REWIS RS 2015, 9626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9626

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