Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 172/15
vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Mit
Beschluss vom 19. Mai 2015
hat der Senat die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Novem-ber
2014
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen rich-tet sich die vom Verurteilten erhobene, nicht weiter begründete Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
1
2
Meta
17.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 172/15 (REWIS RS 2015, 9626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9626
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.