Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 4/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 4/00vom12. Februar 2001In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] sowie Rechtsanwalt Prof. [X.], Rechtsanwältin Dr. Christian undRechtsanwalt [X.] mündlicher Verhandlungam 12. Februar 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 6. Oktober1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] im Jahre 1956 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]erlin zugelassen, seit 1990auch beim [X.]. Durch Verfügung vom 29. April 1998 hat die frühereAntragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft we-gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, jetzt [X.] [X.]RAO) widerrufen und diesofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den hiergegen gestelltenAntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschlußvom 6. Oktober 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstellermit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); es hat inder Sache jedoch keinen Erfolg.1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) [X.]ei ihrer gerichtlichen Nachprüfung ist grundsätzlich die Sach- [X.] im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Damals befand sich [X.] in Vermögensverfall. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. (jetzt:[X.]) ist ein solcher zu vermuten, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu füh-- 4 -rende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dannvor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnissegeraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist,seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen sind insbe-sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st.Rspr., vgl. [X.] 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).b) [X.]ei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren im zentralen Schuld-nerverzeichnis beim [X.] gegen den Antragsteller fünfHaftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein-getragen. Die dadurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls hatte [X.] nicht entkräftet.aa) Er hatte vielmehr zunächst eingeräumt, aus "mehr oder [X.] in Höhe von 92.791,34 DM und daneben ge-genüber "Großgläubigern" Schulden in Höhe von 300.187,99 DM zu haben.Davon ist dann zwar angeblich bis März 1998 ein Teil in Höhe von [X.] getilgt worden. Der Rest, unter anderem die Forderungen, die zuden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hatten, war aber offen [X.]) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, die Eintragungen [X.] hätten nicht erfolgen dürfen, weil sie auf unrichtigenZwangsvollstreckungsprotokollen beruht hätten. Der zuständige Gerichtsvoll-zieher habe die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt, ohne [X.] des Antragstellers auf hohe Außenstände [X.]eachtung zu [X.] 5 -Dieses Verhalten des Gerichtsvollziehers war nicht zu beanstanden, weil ernicht in Forderungen des Schuldners vollstrecken darf.cc) Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls die Interessen [X.] ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hatte der Antragstellernicht dargetan.2. Wenn der [X.] nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchenWegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan.a) Von den fünf Haftbefehlen, die im Zeitpunkt des Erlasses der [X.] im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren, sind es vier immernoch. Daß weitere fünf hinzugekommen sind, spricht - wie der [X.] zutreffend angenommen hat - gegen eine zwischenzeitliche Konsolidierungder finanziellen Verhältnisse des [X.]) Dieser hat in seinem Schriftsatz vom 9. September 1998 - dessen an-gebliche Nichtberücksichtigung durch den [X.] er vornehmlichbeanstandet - eingeräumt, es seien gegen ihn noch Forderungen in Höhe von[X.] offen. Tatsächlich muß nach seinen eigenen Angaben davonausgegangen werden, daß noch weitere Forderungen in Höhe von [X.] unerledigt sind (D., [X.], D. [X.]ank, [X.], H., Sch.-Klinik, [X.]).Der Antragsteller hat diese [X.]eträge in seiner Zusammenfassung nichtberücksichtigt, weil die entsprechenden Forderungen entweder nicht ([X.] 6 -ernsthaft geltend gemacht (D., D. [X.]ank, [X.]) oder durch eine [X.]ürgschaft abgesi-chert ([X.]) oder "nicht nachvollziehbar" (D.), unbedeutend (H.) oder in andererWeise abgedeckt (Sch.-Klinik) seien. Diese Wertungen sind jedenfalls zumgrößten Teil nicht stichhaltig. Soweit Gläubiger derzeit keine Zwangsvollstrek-kung betreiben, kann das seinen Grund darin haben, daß sie wegen der [X.] des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis resignieren. Das Still-halten der D. [X.]ank - die mit einer Forderung in Höhe von 180.000 DM dergrößte Gläubiger des Antragstellers ist - beruht nach dem eigenen [X.] Antragstellers auf der Erwartung, "daß der Antragsteller seiner anwaltli-chen Tätigkeit weiterhin erfolgreich nachgehen kann". Damit kann der [X.] die Voraussetzung für ein künftiges anwaltliches Tätigwerden, nämlichgeordnete finanzielle Verhältnisse, nicht nachweisen. Schließlich ist der [X.], wenn ein [X.]ürge für ihn einspringt, damit nicht etwa seiner Schuldledig; vielmehr hat er nunmehr den [X.]ürgen als neuen Gläubiger (§ 774 [X.]G[X.]).c) Die [X.]ehauptung des Antragstellers, ohne die Anordnung der soforti-gen Vollziehung der Verfügung vom 29. April 1998 wäre es ihm gelungen, auchdie "Restschulden von [X.]" zu tilgen, ist spekulativ. Der [X.] war nicht gehindert, sein Aktivvermögen zu verwerten, um die - tatsächlicherheblich höheren (siehe oben zu b) - Schulden zu erledigen. Außer der [X.] der Ferienwohnung auf der [X.] - die den Antragsteller in-standgesetzt hat, einen Teil seiner Gläubiger, aber eben nicht alle, zu befriedi-gen - hat er aber nichts erreicht.d) Mit dem Hinweis auf sein Aktivvermögen kann der Antragsteller [X.] nicht belegen, er sei wirtschaftlich wieder gesund. Der wertvollere [X.] ist verwertet. Ob die Honoraraußenstände - angeblich- 7 -über 700.000 DM - und der Anspruch auf die Rückzahlung der [X.] aus seiner früheren Sozietät werthaltig sind, erscheint mehr als [X.], nachdem sich der Antragsteller - wie er behauptet hat - seit Jahren er-folglos um die Realisierung dieser Ansprüche bemüht. Das [X.] nicht mit dem Versicherungswert angesetzt werden. Für gebrauchte Mö-bel und Geräte dürfte - wenn überhaupt - nur ein bescheidener Erlös erzieltwerden können. Es verbleibt danach nur das Guthaben aus dem [X.]ausparver-trag bei der D. [X.]ank. Daran dürfte der [X.]ank indes ein AG[X.]-Pfandrecht zuste-hen.e) Vergeblich verweist der Antragsteller schließlich auf seine Aussich-ten, in eine große überörtliche Sozietät als Mitglied aufgenommen zu werden.Selbst wenn dies ohne Kapitaleinsatz möglich gewesen sein sollte - wozu [X.] nichts mitteilt -, setzte die Verwirklichung dieses Vorhabens nachdem eigenen Vorbringen des Antragstellers "selbstverständlich (einen) positi-ven Abschluß dieses Verfahrens" voraus. Insofern gilt das gleiche, was auch- 8 -schon zum Stillhalten der D. [X.]ank bemerkt worden ist: Der Antragsteller kannzum Nachweis der Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht Um-stände geltend machen, die ihrerseits diese Konsolidierung gerade vorausset-zen.[X.][X.]asdorf Ganter Terno Salditt [X.]

Meta

AnwZ (B) 4/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 4/00 (REWIS RS 2001, 3569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.