Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. VII ZR 448/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1054

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:23. Oktober 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 635 a.[X.] Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk ver-körperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe un-abhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.[X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2003 durch [X.] Dressler und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2001 insoweitaufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen die [X.] Schadensersatzanspruchs in Höhe von 30.726,75 (= 60.096,30 DM) nebst Zinsen gegen den [X.] zu-rückgewiesen worden ist.Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas [X.] zurückverwiesen.Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren werden auch inso-weit nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangen mit ihrer Widerklage, die alleiniger [X.] Revisionsverfahrens ist, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten.- 3 -Die [X.] beauftragten den Kläger im Juli 1998 unter [X.] VOB/B mit der Ausführung von Rohbauarbeiten und der Errichtung [X.] für ein Neubauvorhaben. Der [X.] war mit den in § 15Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.] beschriebenen Architektenleistungen und der Trag-werksplanung betraut; ob ihm auch die Bauaufsicht übertragen war, ist zwi-schen den Parteien streitig.Vor Abnahme des Werks rügten die [X.] zahlreiche Mängel undsetzten dem Kläger Fristen zu deren Beseitigung. Eine Androhung, nach Frist-ablauf den Auftrag zu entziehen, und die Auftragsentziehung selbst unterblie-ben. Ab 9. Februar 1999 setzten die [X.] Drittunternehmer zur Beseiti-gung der von ihnen behaupteten Mängel ein. Am 15. März 1999 kündigte [X.] den Werkvertrag und legte Schlußrechnung.Der Kläger hat noch offenen Werklohn eingeklagt. Die [X.] habenmit ihrer Widerklage vom Kläger und vom [X.] als Gesamt-schuldnern Ersatz der für die Drittunternehmer aufgewendeten Kosten verlangt;die Bauwerksmängel seien auch auf fehlerhafte Architektenleistungen zurück-zuführen.Das [X.] hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die Be-rufung der [X.], mit der sie ihr Begehren noch in Höhe von188.044,63 DM weiterverfolgt haben, ist hinsichtlich eines Betrags von60.096,30 DM erfolglos geblieben. Im übrigen hat das Berufungsgericht [X.] aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückverwie-sen. Dagegen haben der Kläger und die [X.] Revision eingelegt. Der [X.] hat lediglich die Revision der [X.] und diese nur insoweit angenom-men, als das Berufungsgericht den [X.] einen Anspruch gegen den [X.] auf Ersatz der vor dem 15. März 1999 entstandenen [X.] in Höhe von 60.096,30 DM versagt [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist im Umfang der Annahme begründet undführt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisungder Sache an das [X.].Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).I.Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch der [X.]gegen den [X.] aus § 635 BGB nur für Fremdnachbesserungs-kosten für möglich, die nach dem 15. März 1999 entstanden sind. Für dessenHaftung komme es darauf an, in welchem Umfang den [X.] gegen [X.] Ersatzansprüche zustünden. Den [X.] stünden gegen den Klägernur Ersatzansprüche wegen der [X.] zu, die nachdem 15. März 1999 entstanden seien. Denn die [X.] hätten dem Klägerkeine Frist mit Androhung der Auftragsentziehung gesetzt und nicht gekündigt.Dies sei erst nach der am 15. März 1999 ausgesprochenen Kündigung entbehr-lich geworden.- 5 -II.Das hält der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Das [X.] erkennt den [X.] zu Unrecht einen Schadensersatzanspruchgegen den [X.] wegen [X.] ab, die vordem 15. März 1999 entstanden sind.1. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat,ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß den [X.] gemäß § 635BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.] wegen feh-lerhafter Planung und Bauaufsicht zusteht.2. Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt unabhängig vom Zeitpunkt ih-res Entstehens alle Aufwendungen, die zur Beseitigung der durch die fehler-haften Architektenleistungen verursachten Baumängel notwendig waren.a) Nachdem die Revision des [X.] insgesamt und die Revision der[X.] in diesem Punkt nicht angenommen worden ist, steht rechtskräftigfest, daß der Kläger gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B in Verbindung mit § 8 Nr. 3Abs. 2 Satz 1 VOB/B zum Ersatz derjenigen [X.] ver-pflichtet ist, die nach dem 15. März 1999 entstanden sind. Für die zuvor ange-fallenen haftet er nicht.Diese sich aus der VOB/B ergebende Einschränkung der Haftung giltentgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts nicht fürden Schadensersatzanspruch der [X.] gegen den [X.].b) Daß der Kläger für die [X.] vor [X.] März 1999 nicht haftet, hat keinen Einfluß auf die Haftung des [X.] aus § 635 BGB, die sich auf die vor diesem Zeitpunkt entstandenenAufwendungen [X.] 6 -Der [X.] kann dagegen nicht einwenden, die [X.]hätten es versäumt, gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen für eine Haf-tung auch für diesen Zeitraum zu schaffen. Ihnen kann insoweit nicht angelastetwerden, gegen ihre Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. [X.] verstoßen zu haben.3. Die in seiner Revisionserwiderung geäußerte, nicht näher begründeteAnsicht des [X.], die [X.] gegen ihn sei [X.] prozessualen Gründen von der [X.] gegen den [X.], geht fehl. Beide sind einfache Streitgenossen, gegen die die Ent-scheidung unterschiedlich ausfallen kann, § 61 ZPO.III.Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil [X.] zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 635 BGB fehlen. Die Zurückver-weisung erfolgt an das [X.], bei dem der Rechtsstreit im [X.] ist.[X.]Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 448/01

23.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. VII ZR 448/01 (REWIS RS 2003, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1054

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