Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 StR 267/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2962

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:

Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des [X.] vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; seine bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 [X.] i.V. mit § 210 [X.] mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 [X.], NStZ 1981, 447 m. Anm. [X.]; [X.], [X.], 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN).

Sost-Scheible                          Roggenbuck                          Franke

                       Mutzbauer                              [X.]

Meta

4 StR 267/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 29. November 2012, Az: 5221 Js 4322/10 Jug KLs

§ 203 StPO, § 207 StPO, § 210 StPO, § 336 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 StR 267/13 (REWIS RS 2013, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2962

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