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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision im Strafverfahren: Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:
Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des [X.] vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; seine bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 [X.] i.V. mit § 210 [X.] mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 [X.], NStZ 1981, 447 m. Anm. [X.]; [X.], [X.], 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer [X.]
Meta
10.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankenthal, 29. November 2012, Az: 5221 Js 4322/10 Jug KLs
§ 203 StPO, § 207 StPO, § 210 StPO, § 336 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 StR 267/13 (REWIS RS 2013, 2962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2962
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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