Aktenzeichen 4 StR 267/13

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RCN:
RCN7TCFC976S4JLPCC

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.09.2013

Revision im Strafverfahren: Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses

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