Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 477/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:060716BXIIZB477.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 477/15

vom

6. Juli
2016

in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
6.
Juli 2016 durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose, die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die
Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und des weiteren Be-teiligten zu
1 wird der Beschluss
der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
September
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Der Betroffenen und dem Beteiligten zu
1 wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11.
November 2015 für das Rechts-beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.

beigeordnet.

Wer

Gründe:
I.
Für die Betroffene, die an einer senilen Demenz leidet, besteht seit März 2015 eine rechtliche Betreuung. Der Beteiligte
zu
2 ist zum Berufsbetreuer be-stellt.
1
-
3
-

Die
Betreuung
wurde auf Anregung des Beteiligten zu
1, des [X.] der
Betroffenen, der auch ihr Vorsorgebevollmächtigter ist, eingerichtet und [X.] zunächst die Vermögenssorge, die Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegenheiten.
Durch Beschluss vom 5.
August
2015 wurde die Betreuung auf die [X.] eingeschränkt, eine Aufhebung der Betreuung aber abgelehnt.
Die dagegen von der Betroffenen und ihrem [X.] eingelegten Beschwerden hat das [X.] nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengut-achtens zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich deren Rechtsbeschwerde.

II.
Die nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
ist begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das [X.]
nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte.
Gemäß
§
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdever-fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Dies umfasst gemäß §
278 Abs.
1 FamFG
die persönliche Anhörung des [X.]. Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen [X.] zu erwarten sind.
Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhö-rung konnte sich noch nicht auf die Ergebnisse des im Beschwerdeverfahren 2
3
4
5
6
7
-
4
-

eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens zum freien Willen der Betroffenen nach §
1896 Abs.
1a BGB beziehen.
Mithin war das [X.] gehalten, die Betroffene persönlich anzuhören
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
Dezember 2015

XII
ZB
227/12

FamRZ
2016, 300 Rn.
9 und vom 2.
Sep-tember 2015

XII
ZB
138/15

FamRZ
2015, 1959 Rn.
13).
2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das [X.] wird die persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen haben. Die weite-ren von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] sind indessen nicht begrün-det. Von einer weitergehenden Begründung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG ab-gesehen.

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2015 -
5 XVII N 271 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
5 [X.], 5 [X.]/15 -

8

Meta

XII ZB 477/15

06.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 477/15 (REWIS RS 2016, 8687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.