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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:060716BXIIZB477.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 477/15
vom
6. Juli
2016
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
6.
Juli 2016 durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose, die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die
Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und des weiteren Be-teiligten zu
1 wird der Beschluss
der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
September
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Der Betroffenen und dem Beteiligten zu
1 wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11.
November 2015 für das Rechts-beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.
beigeordnet.
Wer
Gründe:
I.
Für die Betroffene, die an einer senilen Demenz leidet, besteht seit März 2015 eine rechtliche Betreuung. Der Beteiligte
zu
2 ist zum Berufsbetreuer be-stellt.
1
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3
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Die
Betreuung
wurde auf Anregung des Beteiligten zu
1, des [X.] der
Betroffenen, der auch ihr Vorsorgebevollmächtigter ist, eingerichtet und [X.] zunächst die Vermögenssorge, die Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegenheiten.
Durch Beschluss vom 5.
August
2015 wurde die Betreuung auf die [X.] eingeschränkt, eine Aufhebung der Betreuung aber abgelehnt.
Die dagegen von der Betroffenen und ihrem [X.] eingelegten Beschwerden hat das [X.] nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengut-achtens zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich deren Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
ist begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das [X.]
nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte.
Gemäß
§
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdever-fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Dies umfasst gemäß §
278 Abs.
1 FamFG
die persönliche Anhörung des [X.]. Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen [X.] zu erwarten sind.
Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhö-rung konnte sich noch nicht auf die Ergebnisse des im Beschwerdeverfahren 2
3
4
5
6
7
-
4
-
eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens zum freien Willen der Betroffenen nach §
1896 Abs.
1a BGB beziehen.
Mithin war das [X.] gehalten, die Betroffene persönlich anzuhören
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
Dezember 2015
XII
ZB
227/12
FamRZ
2016, 300 Rn.
9 und vom 2.
Sep-tember 2015
XII
ZB
138/15
FamRZ
2015, 1959 Rn.
13).
2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das [X.] wird die persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen haben. Die weite-ren von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] sind indessen nicht begrün-det. Von einer weitergehenden Begründung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG ab-gesehen.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2015 -
5 XVII N 271 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
5 [X.], 5 [X.]/15 -
8
Meta
06.07.2016
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 477/15 (REWIS RS 2016, 8687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8687
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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