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PDF anzeigen[X.] vom 24. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. [X.]: - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2008 beschlos-sen: Der Tenor des [X.] vom 29. August 2008 wird zur Klar-stellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst: III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das [X.] Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel 1. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, in den Fällen II.1 und [X.] sowie im [X.] mit den jeweils zugehörigen [X.] aufgehoben und 2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - Soweit die die [X.] betreffende Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der [X.]n entstan-denen notwendigen Auslagen. [X.] Fischer Appl Cierniak [X.]
Meta
24.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2008, Az. 2 StR 587/07 (REWIS RS 2008, 1225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1225
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