Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2022 gewährt.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] |
|
Mosbacher |
|
Köhler |
|
von Häfen |
|
Werner |
|
Meta
29.08.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 20. September 2022, Az: 626 KLs 10/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2023, Az. 5 StR 209/23 (REWIS RS 2023, 5953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5953
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.