Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2023, Az. 5 StR 209/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5953

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2022 gewährt.

Damit ist der Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

        

Mosbacher     

        

Köhler

        

von Häfen      

        

Werner      

        

Meta

5 StR 209/23

29.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 20. September 2022, Az: 626 KLs 10/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2023, Az. 5 StR 209/23 (REWIS RS 2023, 5953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5953

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