Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. 5 StR 539/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8228

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Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 2023, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 539/23

21.11.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 4. Oktober 2023, Az: 639 KLs 15/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. 5 StR 539/23 (REWIS RS 2023, 8228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8228

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