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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 2023, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
21.11.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 4. Oktober 2023, Az: 639 KLs 15/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. 5 StR 539/23 (REWIS RS 2023, 8228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8228
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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