Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. 5 StR 395/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7436

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des [X.]). Damit ist der Beschluss des [X.] vom 10. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 395/23

25.10.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 2. März 2023, Az: 613 KLs 20/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. 5 StR 395/23 (REWIS RS 2023, 7436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7436

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