Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2000, Az. VIII ZR 318/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2525

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[X.]/99vom12. April 2000in dem [X.] 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2000 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.]:Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines [X.] gemäß § 78 b ZPO für das Revisionsverfahren wird [X.].[X.] n d e:I. Die Revisionsklägerin, die sich mit der Vermittlung von Geschäftskon-takten zwischen [X.] Firmen und Partnern in [X.] und der [X.] befaßt, hat im [X.] die Beklagte aus einem von ihr be-haupteten [X.] im Wege der Stufenklage auf Erteilung ei-nes Buchauszugs, Provisionsabrechnung, Einsicht in die Bücher, hilfsweise [X.], eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch genommen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.] damaligen Klägerin hat das [X.] mit der Begründung [X.], daß ein [X.] zwischen den [X.]en nicht [X.] habe. Die Revision der damaligen Klägerin ist durch Beschluß des[X.] vom 19. März 1997 ([X.]) nicht [X.] 3 -Mit ihrer am 28. Januar 1999 beim [X.] eingegangenenRestitutionsklage verfolgt die Restitutionsklägerin ihre im [X.] gestelltenKlageanträge weiter. Hierbei stützt sie sich auf einen Auszug aus dem [X.] mit ausländischer Kapitalbeteiligung [X.] für Industrie und Handel S. vom 30. Dezember 1998und behauptet, sie sei erst nach rechtskräftiger Entscheidung im [X.] inden Stand gesetzt worden, diesen zu benutzen. Das [X.] hat dieRestitutionsklage durch Urteil vom 17. September 1999 abgewiesen, da sienicht zulässig, jedenfalls nicht begründet sei. Es sei schon zweifelhaft, ob [X.] es nicht selbst zu vertreten habe, daß sie den Auszug ausdem Unternehmensregister nicht schon im [X.] vorgelegt habe. [X.] sei die vorgelegte Urkunde nicht geeignet, ein der früheren Klägerin [X.] herbeizuführen.Hiergegen hat die Restitutionsklägerin durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom23. März 2000 hat die Restitutionsklägerin die Bestellung eines Pflichtanwaltsbegehrt, da aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichtder Revision ihr beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt das Man-dat niederlegen wolle; zugleich hat die Restitutionsklägerin einen von ihr for-mulierten Entwurf einer Revisionsbegründung vorgelegt. Mit [X.] hat der Prozeßbevollmächtigte der Restitutionsklägerin mitge-teilt, daß er diese nicht mehr vertrete.[X.] Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notanwaltsist nicht begründet.Nach § 78 b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die- 4 -Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bereits die ersteVoraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar hat die Restitutionsklägerin eine Fotokopiedes Schreibens ihres bisherigen Prozeßbevollmächtigten vom 24. März 2000vorgelegt, nach welchem 16 weitere beim [X.] zugelasseneRechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Wie die [X.] jedoch selbst vorgetragen hat, ist die Mandatsniederlegungdurch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten wegen [X.] über die Erfolgsaussichten der Revision erfolgt. Die Restitutionsklägerinmißt ihrer Revision hingegen "sehr gute Erfolgsaussichten" bei und verweistauf einen von ihr gefertigten - in der Folgezeit mehrfach geänderten - Schrift-satzentwurf, der nach ihrer Auffassung von dem beizuordnenden [X.] [X.] als Revisionsbegründung eingereicht werden soll.Damit hat die Restitutionsklägerin nicht dargelegt, einen zu ihrer Vertretungbereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Wie der [X.]mehrfach entschieden hat, kann die Bestellung eines sogenannten Notanwaltsgemäß § 78 b ZPO nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Einreichungeiner inhaltlich den Vorstellungen des Revisionsklägers entsprechenden Revi-sionsbegründung zu erreichen. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf [X.] nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwaltbegründet werden, der auch die Verantwortung für ihre Fassung trägt. Die Bei-ordnung eines hier zugelassenen Rechtsanwalts zu dem Zweck, die von einernicht postulationsfähigen Person verfaßte Revisionsbegründung in das Verfah-ren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassung zuwiderlaufen undstünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ([X.], [X.] vom 22. November 1994 - [X.], NJW 1995, 537; [X.], [X.] vom 25. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 575).- 5 -Bei dieser Sachlage konnte dem Antrag der Restitutionsklägerin nichtstattgegeben werden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedürfte, obdie Revision auch aussichtslos erscheint.[X.] [X.] [X.]Wiechers Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 318/99

12.04.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2000, Az. VIII ZR 318/99 (REWIS RS 2000, 2525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2525

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