Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. 3 StR 433/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 805

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[X.]/09 vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 15. August 2008 nach teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück. Am 26. Juni 2009 verurteilte das [X.] den Ange-klagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs [X.]. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses Urteil eingelegte Revision vom [X.] gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzu-lässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Ge-schäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revi-sion begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in seinen am 4. und 7. September 2009 beim [X.] eingegangenen [X.]. 1 Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), 2 - 3 - ist zulässig, aber nicht begründet. Da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er erneut Revision gegen das Urteil des [X.]s eingelegt hat, keine eigen-ständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das [X.] durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat. 3 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 433/09

03.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. 3 StR 433/09 (REWIS RS 2009, 805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 805

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