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PDF anzeigen[X.] vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Januar 2010 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der Angeklagte wurde am 23. September 2009 vom [X.] wegen einer Vielzahl von Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine am 5. Oktober 2009 von ihm selbst eingelegte Revision hat das [X.] am 23. Oktober 2009 wegen verspäteter Einlegung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1 Die als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende (§ 300 StPO) sofortige Beschwerde des Angeklag-ten gegen die Verwerfung seiner Revision durch das [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat die Revision des Angeklagten mit Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil er die Revisionseinle-gungsfrist versäumt hatte. Das Schreiben des Angeklagten könnte 2 - 3 - auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg ha-ben, weil der anwaltlich verteidigte Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). [X.]Wahl [X.]
Meta
19.01.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. 1 StR 638/09 (REWIS RS 2010, 10290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10290
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