Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZR 148/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8084

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 148/13

vom

6. Februar 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
6. Februar
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 4.
Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird
auf 56.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das [X.] ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§
133 Abs.
1 [X.]) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende [X.] im Zeitpunkt der Vornahme

140 [X.])
nicht er-kannt hat.

1. Der von §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenach-teiligung hervorrufende Rechtshandlung an. [X.] muss der Anfech-tungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen 1
2
-

3

-
Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benach-teiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgeg-ner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des [X.] bezogen ([X.], Urteil vom 19.
September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2074 Rn.
18; vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, WM
2013, 2231 Rn.
13). Der [X.] muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§
140 [X.]) [X.] haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger be-nachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte ([X.], Urteil vom 17.
Juli 2003 -
IX
ZR 272/02, [X.], 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszeit-punkt ist derjenige der Vollendung des [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Januar 1997 -
IX ZR 47/96, [X.], 423, 426), also der Akt,
durch den die Masse endgültig geschmälert worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 1992 -
IX ZR 237/91, [X.], 271, 274
f). Die anfechtungsrechtliche Schwä-che des [X.] wird dadurch gerechtfertigt, dass wenigstens im ab-schließenden [X.] ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß ([X.], Urteil vom 21. Ja-nuar 1999 -
IX ZR 329/97, [X.], 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum -
soweit ersichtlich
-
einhellig geteilt (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl.,
§
133 Rn.
20; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
133 Rn.
21; [X.] in [X.]/Prütting/[X.], [X.], 2012, §
133 Rn.
54; [X.]/Hirte, [X.], 13.
Aufl., §
133 Rn. 26; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
133 Rn.
20).

2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
waren der Beklagten die Kaufpreis-zahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshand-lung der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst.

3
-

4

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
413 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 04.06.2013 -
11 [X.] -

4

Meta

IX ZR 148/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZR 148/13 (REWIS RS 2014, 8084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8084

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